Übersicht    Dossiers Europäische Union    EU-Verfassung  

Nach Stichwort suchen:

Der Europäische Verfassungsentwurf: Falsche Wirtschaftstheorien werden Verfassungsnormen

Obwohl die EU-Verfassung vorläufig gescheitert ist, wird die wirtschaftliche und politische Rechte versuchen, die grundsätzlichen Anliegen der Verfassung durchzusetzen: Aufhebung der sozialen Verpflichtung des Eigentums und Festschreibung der Konkurrenzwirtschaft und des Monetarismus. Deshalb lohnt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Zielsetzungen der gescheiterten Verfassung.

von Herbert Schui, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik und Mitglied des wissenschaftlichen Beirats von Attac.

Das Grundgesetz der BRD: freie Wahl bei der Wirtschaftspolitik

Das deutsche Grundgesetz lässt jede Wirtschaftspolitik zu, die dem Geist der Verfassung eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates [Artikel 28 (I)] entspricht. Der Handlungsspielraum der Wirtschaftspolitik wird in Artikel 14 (2) beschrieben: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Im äußersten Fall ist zur Durchsetzung dieser Norm Enteignung vorgesehen [Artikel 14 (3) und Artikel I 5)]. Wenn aber die Sozialbindung des Eigentums zur Verfassungsnorm wird, wenn also die Verfassung durchsetzen will, dass das Eigentum dem Allgemeinwohl dient, dann ist damit die Vermutung ausgedrückt, dass ein uneingeschränktes Verfügungsrecht der Eigentümer von Produktionsmitteln oder Geldvermögen nicht zwingend das "Wohl der Allgemeinheit" fördert. Wenn das Allgemeinwohl in Konflikt gerät mit dem Verfügungsrecht der Eigentümer, dann will die Verfassung nicht Partei für die Freiheit der Eigentümer ergreifen. Vielmehr haben Staat und Politik das Recht, die Eigentumsrechte zu beschränken und so auch die Macht, die sich hierauf begründet.

Ein Beispiel hierfür ist Verteilungspolitik, die die Festlegung des Lohnniveaus oder der Arbeitsbedingungen nicht der Machtkonstellation des Marktes überlässt und die soziale Absicherung nicht zur Sache der einzelnen Individuen macht, sondern die Lohneinkommen erhöht oder die Gewinneinkommen zur Finanzierung des kollektiven Schutzes durch den Sozialstaat heranzieht. Die Verfassung sieht also ausdrücklich den Konflikt zwischen der wirtschaftlichen Macht und dem demokratischen Staat vor. Und sie verneint die Möglichkeit dieses Konfliktes nicht mit der Behauptung, dass der freie Markt und der Wettbewerb ausreichten, die auf Eigentum begründete Macht so weit zu beschränken, dass das Allgemeinwohl gewährleistet würde. Diese Klarheit bei der Bestimmung des Verhältnisses von privater Wirtschaft und Staat unterscheidet das Grundgesetz vom Europäischen Verfassungsvertrag. Dieser will offensichtlich aufräumen mit den Sozialstaatsgrundsätzen der Nachkriegszeit, mit dem Interventionsstaat, der durch Wahlen legitimiert dort eingreift, wo der Gebrauch des Privateigentums gesellschaftlichen Schaden anrichtet.

Die Wirtschaftsordnung im Europäischen Verfassungsentwurf

Das Projekt, Eigentum und das Wirtschaften mit Eigentum dem Allgemeinwohl zu verpflichten und eine Beschränkung der Eigentumsrechte durch die Verfassung zu legitimieren, wird im Europäischen Verfassungsentwurf nicht weitergeführt. Dieser nämlich "strebt (...) eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft an". [Artikel-3 (3)] Einen Widerspruch zwischen freier Wirtschaft und Allgemeinwohl lässt der Verfassungsentwurf kaum gelten. Auch wenn Artikel 11-77 nach der allgemeinen Garantie des Eigentums festlegt: "Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist", so ist dies doch viel weniger umfassend als die Norm "Eigentum verpflichtet", wie wir sie aus Artikel14 GG kennen. (Hensche 2004: 49) Die allgemeine Vermutung des Verfassungsentwurfs geht vielmehr dahin, dass im Sinne der Neoklassik ein nicht beschränktes Verfügungsrecht der Eigentümer das Allgemeinwohl am meisten fördert. Dieses Postulat wird in Artikel 111-178 festgelegt: "Die Mitgliedsstaaten handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird." Ebenfalls bestimmt die Verfassung, was die Ursache für steigende Preise ist und wie Preisstabilität erreicht werden kann. Die Theorie des Monetarismus wird zur Verfassungsnorm: "Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union." [Artikel 1-30(2)] Besondere Beachtung verdient die Wendung "unbeschadet". Die Europäische Zentralbank kann demnach die Unterstützung der Wirtschaftspolitik verweigern, ja ihr entgegenwirken, wenn sie den Geldwert gefährdet sieht. Einschneidende Normen sieht der Verfassungsentwurf ebenfalls für die Fiskalpolitik vor: Artikel 111-184 übernimmt die Vorstellungen des Maastrichter Vertrages zur Fiskalpolitik.

Wettbewerb statt politischer Steuerung, Preisstabilität durch Geldpolitik

Die Parteigänger des uneingeschränkten Marktes behaupten bekanntlich, dass kein Steuerungssystem besser geeignet ist, Arbeit und Produktionsmittel ihrer effizientesten Nutzung zuzuführen, als die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. Die Beschränkung des öffentlichen Sektors, die Privatisierungen, die Lenkung der verbliebenen öffentlichen Leistungen durch Preise oder doch wenigstens Schattenpreise, d.h. die Ökonomisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge, werden so gerechtfertigt. Die allgemeine Grundlage für diesen Ansatz liefert die neoklassische Theorie, die am Ausgang des 19. Jahrhunderts die Klassik abgelöst hat. Den extremen Marktradikalismus der Gegenwart allerdings legt die Neoklassik noch nicht an den Tag. Vielmehr räumt die Theorie eine Klasse von Fällen ein, in denen der Markt versagt. Die Steuerung des Systems auf der Grundlage der Kapitalrentabilität könne nicht die Versorgung mit solchen Leistungen sicherstellen, für die es keinen Markt gibt, die aber für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft unumgänglich sind. Es handelt sich hier um Leistungen, die dem Nutzer nicht unmittelbar verkauft werden können und von deren Nutzung alle anderen nicht ausgeschlossen werden können. (Leuchttürme für die Seeschifffahrt sind das übliche Lehrbuchbeispiel.)

Auf diese Weise hat die neoklassische Theorie die wirtschaftliche Tätigkeit des Staats und damit ihn selbst als eine Restgröße definiert. Er sollte dort zuständig sein, wo der Markt versagen musste, was sicherlich auch diejenigen Aufgaben des Staates einschloss, die schon Smith für ihn vorgesehen hatte: so die Garantie des privaten Eigentums, die Landesverteidigung und Ähnliches mehr. Aber nicht nur diese Form von Marktversagen wird von der Neoklassik aufgegriffen. Der Staat hat auch dort tätig zu werden, wo sich das Ausschlussprinzip zwar verwirklichen lässt, aber nicht verwirklicht werden soll. Allgemein wurde dies damit begründet, dass der Staat diejenige Vorsorge treffen muss, die die Individuen nicht treffen wollen, weil ihr Einkommen zu gering ist oder weil ihre Urteilsfähigkeit begrenzt ist. Das öffentliche Unterrichtswesen kann hier als Beispiel dienen: Bildung hat ebenso einen staatsbürgerlichen und emanzipatorischen wie einen wirtschaftlichen Wert. All dies kann nicht den Marktkräften überlassen werden, die das persönliche Einkommen zuteilen und in denen die individuellen Präferenzen der möglichen Käufer von Bildung zum Zuge kommen. Ähnliches gilt für das Gesundheitswesen oder die Versorgung mit Wohnraum. Mit dieser kompromissbereiten Haltung gegenüber dem Staat und der Politik und damit, dass der demokratische Staat die kollektive Vernunft verkörpern soll, die sich in der individuellen Rationalität und ihren Präferenzen nicht ausdrückt, räumt dann der Monetarismus in den 70er Jahren gründlich auf. Die führende Figur dieser Wirtschaftstheorie ist Milton Friedman, als neue Politik verwirklicht wird der Monetarismus in der Ära Thatcher oder Reagan. In Westdeutschland setzt der Wandel weniger abrupt in der Regierungszeit von Helmut Schmidt ein; spätestens aber sorgt die Politik Schröders für eine Angleichung.

Neoklassische Kompromisse bei der Festlegung der Aufgaben des Staates in einer sonst marktgesteuerten Wirtschaft haben in dieser neuen Ära ebenso wenig Platz wie der Keynesianismus, der angesichts der Großen Depression zum Ergebnis kommt, dass ohne politische, gesamtwirtschaftliche Steuerung wirtschaftliche Hilfsmittel brach liegen und möglicher Reichtum nicht hergestellt wird. Entscheidend hierfür ist nämlich eine hinreichende gesamtwirtschaftliche Nachfrage. Denn diese, so der Keynesianismus, bestimmt die Produktion und die Beschäftigung. Die Nachfrage wiederum hängt von der Einkommensverteilung ab. Herrscht nun freier Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt (keine Tarifverträge; schwache Gewerkschaften), dann verändert sich die Verteilung zugunsten des Gewinns.

In der Praxis ist dies zumeist kombiniert mit einer Senkung der Gewinnsteuern oder der Abgaben der Unternehmen an die Sozialversicherung - die Begründung ist bekanntlich der internationale Wettbewerb, der sonst zur Abwanderung von Betrieben führt. Der steigende Gewinnanteil am Nationaleinkommen mindert die gesamtwirtschaftliche Nachfrage, denn aus einem Gewinneuro werden weniger Cent für den Konsum ausgegeben als aus einem Lohneuro. Dies ist so, weil Gewinneinkommen in der Regel höher sind als Lohneinkommen und demnach mehr sparen je Einkommenseuro ermöglichen. Sind aber wegen der hohen Gewinne die Konsumausgaben gering, dann bleibt dies nicht ohne Wirkung auf die Investitionsausgaben. Denn vermehrte Investitionen lohnen sich auf Grund der schwachen Nachfrage nicht. Die sinkenden Konsumsausgaben werden also nicht durch steigende Investitionsausgaben ausgeglichen. Folglich wird das Wachstum der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage gedämpft; die Beschäftigung sinkt ab.

Zu einer befriedigenden gesamtwirtschaftlichen Nachfrage lässt sich also nur kommen, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht der freie Wettbewerb herrscht und wenn sich die Staaten nicht im Wettbewerb um Produktionsstandorte gegenseitig durch niedrige Unternehmenssteuern und Sozialabgaben aus Gewinn unterbieten. Unregulierter Wettbewerb und unregulierte Außenwirtschaftsbeziehungen des offenen Marktes bei freiem Wettbewerb des Artikel 111-178 des Verfassungsentwurfes werden also nicht den effizienten Einsatz der Ressourcen fördern. Vielmehr wird Arbeit unbeschäftigt sein und werden Produktionskapazitäten nicht ausgelastet. Es tritt die absurde Situation ein, dass bei hoher und weiter steigender Produktivität der Arbeit der allgemeine Lebensstandard abnimmt. Diese Voraussage der keynesianischen Theorie hat sich stets als richtig herausgestellt, in der Großen Depression des vergangenen Jahrhunderts ebenso wie in der Gegenwart. Wenn dennoch einige Länder wirtschaftliche Erfolge haben, dann, weil sie in vielen Bereichen sich des Keynesianismus bedienen. Ein Beispiel hierfür sind die USA. Die fehlende Exportnachfrage (d.h. das hohe Handelsbilanzdefizit) wird ausgeglichen durch Defizite des Staates. Zusätzliche Nachfrage entsteht durch das Ausgabenverhalten der privaten Haushalte. Besonders die niedrigen Zinsen erhöhen die Bereitschaft, sich zu verschulden und die Ausgaben zu steigern. Dennoch zeigt sich bei diesen Erfolgen der Unterschied zwischen keynesianischem Wohlfahrtsstaat und der selektiven Nutzung von Elementen einer Nachfragepolitik: Die Armut eines großen Teiles der Bevölkerung in den USA nimmt zu.

Ihr eigentliches Ziel aber hat die neue Politik erreicht, nämlich die Disziplinierung der Arbeiterschaft. Mit der Abkehr vom Keynesianismus gibt es weniger soziale Sicherheit. Angewachsen ist die Armut und die Macht der Unternehmen. Wirtschaftliche Macht wird wieder vermehrt zu politischer Macht, nach den Jahrzehnten der Bändigung des Kapitalismus durch die Demokratie. Diese neuen Machtverhältnisse sollen in der EU-Verfassung durch die Festlegung auf den Wettbewerb als wirtschaftliches Steuerungselement gewährleistet werden. Aber nicht nur die Wettbewerbsnorm, die wiederholt und in vielen Facetten auftaucht, ist das Mittel, um ein reaktionäres Europa zu verbürgen: Die Geldpolitik soll freie Hand haben, die Löhne in Schach zu halten. Nur vordergründig geht es hierbei um Preisstabilität, wie dies in Artikel 130 (2) festlegt ist. Der Zusammenhang zwischen Geldpolitik und Lohnniveau lässt sich leicht beurteilen, wenn man die Grundzüge der monetaristischen Geldtheorie klärt. Wenn behauptet wird, dass das System der Europäischen Zentralbanken für die Preisstabilität verantwortlich ist, dann nimmt der Verfassungsentwurf die Position von Milton Friedmans Version der so genannten Quantitätstheorie des Geldes ein. Denn es gibt nur eine, nur diese Theorie, die Inflation als ein Geldphänomen begreift.

Diese monetaristische Theorie geht (ebenso wie die Neoklassik) davon aus, dass Beschäftigung und Produktion auf dem Arbeitsmarkt bestimmt werden: Diese sind bei jeweils gegebenen Produktionskapazitäten umso höher, je niedriger der Lohn ausfällt. Damit ist die Regel für die Geldversorgung formuliert. Ihre Aufgabe ist nicht, mit niedrigen Kreditzinsen mehr Nachfrage zu finanzieren, damit alle Produktionsmöglichkeiten genutzt werden und gegebenenfalls dann die Nachfrage verteuern, wenn sie bei Nutzung aller Produktionsmöglichkeiten keine weitere Produktion mehr auslösen kann. Für die monetaristische Geldtheorie dagegen hängt die Produktion nicht von der Nachfrage ab und damit auch nicht von derjenigen Nachfrage, die durch Kredit finanziert wird. Folglich muss sich die Geld- und Kreditversorgung an derjenigen Produktion orientieren, die das Lohniveau auf dem Arbeitsmarkt zulässt. Je höher das Lohnniveau, umso niedriger ist die Produktion und das Angebot. Also muss bei hohem Lohn und demnach niedriger Produktion der Zins erhöht werden und die Kreditversorgung knapp ausfallen. Denn würde, so die monetaristische Theorie, hier die Geld- und Kreditversorgung ansteigen, dann würde eine Nachfrage finanziert, der wegen der hohen Löhne und der niedrigen Produktion kein hinreichendes Angebot gegenüberstünde. Steigende Preise wären die Folge. Zwar heißt es in Artikel 1-30(2), dass "unbeschadet" des Zieles der Preisstabilität die Geldpolitik die Wirtschaftspolitik der Union unterstützt, aber unter Berufung auf die monetaristische Theorie wird sie auf Lohnsteigerungen stets mit Zinserhöhungen reagieren können. Und da Zinssteigerungen die Nachfrage dämpfen und die Beschäftigung mindern, hat es das System der Europäischen Zentralbanken in der Hand, Lohnerhöhungen mit einer Schwächung des Wirtschaftswachstums und Arbeitslosigkeit zu sanktionieren.

Wettbewerb und monetaristische Geldpolitik sind also diejenigen Verfassungsgebote, mit denen die Bruttolohnkosten und damit, unter der Hand, auch die Abgaben der Unternehmen an die gesetzlichen Sozialversicherungen geregelt werden. Dies sind die Verfassungsnormen, mit denen die Gewerkschaften klein gemacht werden sollen. Die formale Koalitionsfreiheit, die mit dem Streikrecht in Artikel 11-88 festgelegt ist, ändert daran nichts. Der Verfassungsentwurf macht das deutlich, wenn es in Artikel 1-48 heißt: "Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner (...). Sie (...) achtet (...) die Autonomie der Sozialpartner." Aber wie viel an Aktionsmöglichkeit haben die Gewerkschaften in den einzelnen Ländern oder auch im europäischen Verbund, wenn die Europäische Zentralbank entscheidet, wie viel Lohnerhöhung ohne vermehrte Arbeitslosigkeit erlaubt ist? Hinzu kommt das Wettbewerbsmoment: Zwar stellt Artikel 111-209 eine Förderung der sozialen Grundrechte in Aussicht, aber Artikel 111-21 0 (2) verdeutlicht, dass dies "unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten" erfolgen soll. Dies wird ebenfalls in Artikel 111-172 verdeutlicht. Vorgesehen ist eine "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben" (Satz I), aber ausdrücklich wird klar gestellt, dass "die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer" von dieser Angleichung ausgenommen sind. (Satz 2) Wenn aber diese Angleichung ausdrücklich nicht vorgesehen ist, dann wird der "offene Markt und der freie Wettbewerb" die Dinge regeln. (Fabius 2004: 2St) Unter diesen Bedingungen werden es die Gewerkschaften schwer haben, auf eine Gesetzgebung für mehr Sozialstaatlichkeit hinzuwirken oder Lohnerhöhungen durchzusetzen. Die Bolkestein-Richtlinie gibt Aufschlüsse über diese Tendenzen: Ausländische Dienstleister, entlohnt nach ihren Heimattarifen, werden für so viel Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt sorgen, dass ein Flächentarifvertrag kaum noch zu halten ist. (Dass die französische und die deutsche Regierung hiergegen einstweilen interveniert haben, sagt nicht, dass sie auf der Seite der Gewerkschaften wären: Ziel dieser Demarche war vielmehr, den Widerstand gegen den Verfassungsentwurf zu mindern. Bekanntlich ist die Bolkestein-Richtlinie erneut auf der Tagesordnung)

Entscheidend ist also nicht das Bekenntnis des Verfassungsentwurfes für Soziales und mehr Beschäftigung, womit nicht selten seine Fortschrittlichkeit zu belegen versucht wird: Wichtig sind vielmehr die Normen, die dem Wettbewerb vor der kollektiven politischen Gestaltung den Vorrang geben (verfassungsmässige Verhinderung des Keynesianismus) und die Festlegung auf die Nicht-Harmonisierung der Sozialstandards. Und ebenso wichtig ist die Festlegung auf eine monetaristische Geldpolitik.

Indem die Verfassung in dieser Weise die gegenwärtigen gesellschaftlichen Machtverhältnisse normiert und aller Politik für die Freiheit des Kapitals Handlungsspielraum verschafft, muss sie diese Normen im Sinne des allgemeinen Wohls legitimieren. Eine zutreffende, oder doch wenigstens unumstrittene Wirtschaftstheorie lässt sich hierfür nicht finden. Damit kommt die Verfassung in dasselbe Dilemma wie die vorherrschende Wirtschaftspolitik: Sie hat ein, wie dies im Politikasterjargon heißt, Vermittlungsproblem. Aber da es sich im Falle der verfassungsmässigen Absicherung dieser Politik um Verfassungsnormen handelt, wird die Kritik erschwert. Denn nun steht ja nicht einfach zur Debatte, ob eine Theorie zutrifft und sich in der Praxis bewährt, der Kritiker richtet sich gegen die Verfassung selbst. Aber offene wissenschaftliche Fragen können nicht verfassungsrechtlich entschieden werden. Sie können nur in der rationalen wissenschaftlichen Auseinandersetzung entschieden und in der Praxis getestet werden. Ein Verfassungskonvent kann hierfür nicht zuständig sein.

Das Soziale der Sozialen Marktwirtschaft

Nicht geringe Unklarheit bei der Beurteilung des Verfassungsentwurfes verbreitet der Begriff der "sozialen Marktwirtschaft" des Artikel 1-3 (3). Seine Anziehungskraft verdankt er unwillkürlichen Gedankenassoziationen und nicht einer inhaltlichen Nähe zum Sozialen. Der Zweck dieser Wortfolge war in der Tat, positive Assoziationen zu provozieren, um den Kapitalismus in die Nachkriegszeit hinüber zu retten. Theoretische Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft ist der Ordoliberalismus, wie er seit den 30er Jahren von Eucken, Röpke, Müller-Armack, Lippmann oder Erhard ausgearbeitet worden ist. Nüchtern betrachtet handelt es sich bei diesem Entwurf um Kleinbürgerromantik. Wer Näheres über diese Gesellschaft wissen will, sollte die ersten Kapitel von Kellers Grünem Heinrich lesen. Eine authentische Schilderung findet sich bei Röpke. Er stellt ein gewerbereiches schweizerisches Dorf vor: "Es liegt irgendwo im Berner Mittelland und beherbergt mit seinen 3000 Einwohnern neben den Bauernhöfen folgende Kleinindustrien, Gewerbe und Berufe: (es folgt eine längere Aufzählung). Das kulturelle Niveau dieses kleinen Orts wird gekennzeichnet durch eine ansehnliche und auf anspruchsvolleren Geschmack eingerichtete Buchhandlung, durch eine Musikinstrumentenhandlung und durch eine Sekundarschule. Füge ich noch hinzu, daß alles von Sauberkeit und Schönheitssinn strahlt, daß die Menschen durchweg in Häusern wohnen, um die man sie beneiden könnte, daß jeder Garten liebevoll und sachkundig gepflegt ist, daß das Alte wohlbewahrt und das ganze Dorf, das von einem alten Schloß gekrönt wird, inmitten der lieblichsten Landschaft liegt, so habe ich eine menschliche Siedlung gekennzeichnet, wie sie nicht erfreulicher gedacht werden kann. Es ist unser Ideal, in eine höchst konkrete Wirklichkeit übersetzt." (Röpke 1949: 81) Dieses Dorf wäre als Kulisse für einen Heimatfilm der 50er Jahre brauchbar und dies kann mit veranschaulichen, warum die Soziale Marktwirtschaft in der Nachkriegszeit für viele zum Ideal geworden ist.

Diese Idylle, die Bauernwirtschaften, Kleinindustrien und Handwerksbetriebe sind in ihrer Existenz durch Großkonzerne, durch wirtschaftliche Konzentration bedroht. Dieser Bedrohung muss ein Ende gesetzt werden und auch den sozialen Unruhen, wie die Gewerkschaften sie anzetteln. Soll diese Welt in Ordnung, soll sie bestehen bleiben, dann muss vollständige Konkurrenz her, die die Konzerne und deren Macht ebenso beseitigt, wie der vollständige Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt aus den Gewerkschaften etwa Traditionsvereine zur Pflege von Arbeiter-Liedgut macht. Der beste Schutz dieser Idylle ist vollkommener Wettbewerb. "Vollständige Konkurrenz befreit den Staat von privaten Machtgruppen."(Eucken 1975: 293) Indem der Staat durch das Mittel der vollständigen Konkurrenz die Voraussetzung dafür schafft, dass das "reine Staatsinteresse" wieder zur Geltung kommen kann, dies betonen alle Ordoliberalen sehr nachdrücklich, unterscheidet sich ihr Kapitalismus vom Laissez-Faire. "Die Politik des Staates sollte darauf gerichtet sein, wirtschaftliche Machtgruppen aufzulösen oder ihr Funktionieren zu begrenzen." (Eucken 1975: 334)

In der Gründungsphase der Sozialen Marktwirtschaft noch hat die Losung vom Kampf gegen Machtgruppen zu heftigen Ausfällen gegen Monopolgewinne geführt. Später aber dann (Ende der 60er Jahre) werden die Akzente neu gesetzt: Die größte Gefahr für die Autorität des Staates geht nun von den Gewerkschaften aus: "Ich halte die Vorstellung, dass der Unternehmer Macht im eigentlichen Sinne in unserer Gesellschaft ausübt, für abwegig. Mögen große Vermögen in unseren Gesellschaften investiert sein und als Gegenstand öffentlicher Sensationsberichte in der Presse dienen, sie üben zweifellos nicht annähernd soviel Macht aus wie andere festgefügte Organisationen: Gewerkschaften, Parteien, ja selbst die Kirchen." (Müller-Armack 1981: 134)

Dass es der Sozialen Marktwirtschaft um den deregulierten Arbeitsmarkt mit individuellen Arbeitsverträgen geht, daran kann kein Zweifel bestehen. Eucken beklagt, es werde nicht bemerkt, was sich vor unseren Augen abspiele: "... wie die Arbeiter und Angestellten ... durch Beseitigung des freien Arbeitsvertrages ... in ihrer sozialen Position geschwächt werden und die Menschen in eine Apparatur und in die Hand von Funktionären geraten, die sie beherrschen." (1975: 192) Folglich kann es auch nicht Sache der Gewerkschaften sein, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen. Denn grundsätzlich ergibt sich eine gerechte Einkommensverteilung durch vollständige Konkurrenz auf den Gütermärkten und auf dem Arbeitsmarkt, denn sie teilt das Einkommen entsprechend der für den Konsumenten erbrachten Leistung zu.

Damit wird deutlich, dass das Soziale in der Sozialen Marktwirtschaft etwas völlig Anderes ist als der keynesianische Sozialstaat. Dieser setzt, wie gesagt, auf eine politisch bestimmte Verteilung des Volkseinkommens, um damit ein befriedigendes Niveau der Nachfrage und Vollbeschäftigung zu erreichen. Die Soziale Marktwirtschaft lässt das nicht gelten. Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, was den DGB-Vorsitzenden Sommer veranlasst, den Verfassungsentwurf ausdrücklich wegen dessen "Festlegung auf das Ziel der sozialen Marktwirtschaft" gut zu heißen (Sommer 2004). Auch Laurent Fabius, der die Fraktion des "Nein zur Verfassung" bei den französischen Sozialisten anführt, bedauert, dass im Gegensatz zu "Wettbewerb" und "Markt" der Begriff "soziale Marktwirtschaft" nur ein einziges Mal in der Verfassung auftaucht. (Fabius 2004:29)

Der Zweck der Verfassung: die Machtverhältnisse festigen

Wegen der ersten großen Krise der kapitalistischen Länder in den 30er Jahren und der bedeutenden gesellschaftlichen Veränderungen, die der Krieg besonders in Europa ausgelöst hat, war die Bourgeoisie in vielen Ländern wegen ihre Kooperation mit dem Faschismus, desavouiert und die Linke wurde gestärkt. Damit konnte sich eine Sozialstaatspolitik und eine Wirtschaftstheorie durchsetzen, die durch Beschränkung der unternehmerischen Autonomie Verhältnisse geschaffen haben, in denen das Wachstum der Produktivität der Arbeit zur Verbesserung der Lebensverhältnisse genutzt wurde. Der Kern des neuen Entwurfes war, durch politische Einkommensverteilung zu mehr Produktion, kürzeren Arbeitszeiten und sozialer Sicherheit zu kommen. Diese Verteilungspolitik wurde wirkungslos, als die Unternehmen schließlich wegen der anhaltend dynamischen Wirtschaftsentwicklung in die Lage versetzt wurden, der politischen Einkommensverteilung durch Preiserhöhungen auszuweichen. Je nach Land kamen weitere Gründe hinzu: Die erforderliche Einkommensverteilung beschränkte die Kapitalrentabilität, was die Investitionen dämpfte, und schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verteilung, so zum Beispiel in Großbritannien, über das Ziel des Erforderlichen hinausgeschossen ist, also mehr Konsumnachfrage ermöglichte, als dies die Produktivität der Arbeit erlaubte. (Schui und Blankenburg 2002: 50ff)

Die Reaktion der Politik bestand durchweg darin, bei der Einkommensverteilung nunmehr die Gewinnseite zu begünstigen. Dies hat sicherlich die Kapitalrentabilität verbessert, aber das hierdurch verringerte Wachstum der Löhne und der Konsumnachfrage wurde nicht ausgeglichen durch eine steigende Investitionsgüternachfrage. Die Folge war eine Verlangsamung des Wachstums und damit auch ein Sinken der Inflationsrate. Verstärkt wurde die Wachstumsverlangsamung durch die monetaristische Geldpolitik: Die hohen Zinsen haben die Investitionsgüternachfrage gedrosselt. Der Monetarismus hat dies als seinen Erfolg ausgeben können. Er nahm in Anspruch, durch seine Politik die Inflation eingedämmt zu haben.

Die steigende Arbeitslosigkeit und allmähliche Absenkung der Sozialstandards (zumeist eingeleitet von sozialdemokratischen Regierungen) brachte schließlich konservative Regierungen an die Macht, die dann die eingeschlagene Richtung verstärkt verfolgt haben. Soweit Sozialdemokraten in der Folge wieder die Regierung übernahmen, haben sie diese Richtung nicht verändert. Dieser Prozess, der nun schon 30 Jahre andauert, hat die Arbeitslosigkeit kräftig gesteigert; der Sozialstaat wird Zug um Zug beseitigt. Dies ist zwingend begleitet von einer Verschiebung der Machtverhältnisse. Die Abkehr von der alten Politik der Beschränkung unternehmerischer Autonomie, die Arbeitslosigkeit, der geringe soziale Schutz, all dies stärkt die Macht der Unternehmerschaft. Der objektive Zweck der Europäischen Verfassung ist, das Erreichte zu sichern und die institutionellen Voraussetzungen zu schaffen, mehr Macht dazu zu gewinnen. So wird unmittelbar einsichtig, dass die Theorien und Politiken, die den Zugewinn an Macht der Unternehmerschaft in den letzten 30 Jahren begleitet haben, nun zu Verfassungsnormen werden sollen. Denn wenn all dies Verfassungsrang erhält, dann ist damit die Verfassungsmäßigkeit der unternehmerischen Macht eingeschlossen. Damit ist auch gesagt: Die Theorien, die die Grundlage für den Verfassungsrang unternehmerischer Macht hergeben, sind nicht eigentlich unsinnig. Sie sind zwar in einem wissenschaftlichen Sinn falsch, weil sie Folgen nicht mit zutreffenden Ursachen erklären oder unzutreffende Folgen bei bestimmten Politiken voraussagen. Zweckmäßig im Interesse der Unternehmerschaft sind diese Theorien dennoch. Wenn sie in ihrer vulgarisierten Form widerspruchslos hingenommen werden, dann hat die unternehmerische Macht ihre zivilgesellschaftliche Duldung.

Literatur

Christlich Demokratische Union (1949) Düsseldorfer Leitsätze vom 15.7.

Deutscher Gewerkschaftsbund (1963) Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Beschlossen auf dem Außerordentlichen Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes am 21. und 22. November 1963 in Düsseldorf

Deutscher Gewerkschaftsbund (1981) Grundsatzprogramm des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Beschlossen auf dem Außerordentlichen Bundeskongress des Deutschen Gewerkschaftsbundes am 12. bis 14. März 1981 in Düsseldorf

Walter Eucken (1989) Die Grundlagen der Nationalökonomie, 9. unveränderte Aufl., NewYork, Heidelberg, Berlin

Walter Eucken (1975) Grundsätze der Wirtschaftspolitik, Tübingen

Walter Eucken (1932) Staatliche Strukturwandlungen und die Krisis des Kapitalismus, Weltwirtschaftliches Archiv, Bd. 36, S. 297-321

Laurent Fabius (2004) Une Certaine Idee de I'Europe, Paris

Friedrich August von Hayek (1981), Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 3, Landsberg am Lech

Detlef Hensche (2004) Europäische Verfassung: Aufbruch ins Elysium? in: Sozialismus, Heft 9

Jörg Huffschmid (2004) Sackgasse EU-Verfassung. in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 7

Alfred Müller-Armack (1981) Der Moralist und der Ökonom. Zur Frage der Humanisierung der Wirtschaft. in: derselbe, Genealogie der Sozialen Marktwirtschaft, 2. erweiterte Auflage, Bern und Stuttgart

Alfred Müller-Armack (1981) Die wissenschaftlichen Ursprünge der Sozialen Marktwirtschaft, in: derselbe, Genealogie der Sozialen Marktwirtschaft, 2. erweiterte Auflage, Bern und Stuttgart

Ralf Ptak (2004) Vom Ordoliberalismus zur Sozialen Marktwirtschat. Stationen des Neoliberalismus in Deutschland, Opladen

Wilhelm Röpke (1949) Civitas Humana, Erlenbach/Zürich

Herbert Schui, Stephanie Blankenburg (2003) Neoliberalismus:Theorie, Gegner, Praxis, Hamburg

Herbert Schui (1999) Die Rolle der Gewerkschaften im Konzept der sozialen Marktwirtschaft, in: Fritz Helmedag und Norbert Reuter (Hrsg.), Der Wohlstand der Personen. Festschrift zum 60 Geburtstag von Karl Georg Zinn. Metropolis, Marburg

Michael Sommer (2004) Erklärung vom 29.10.2004 anlässlich der Unterzeichnung der Verfassung für Europa durch die Staats- und Regierungschefs in Rom

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (1959) Grundsatzprogramm. Beschlossen vom außerordentlichen Parteitag der Sozialdemokratische Partei Deutschlands in Bad Godesberg vom 13. bis 15. November 1959


Weitere Texte zum Themenbereich:

Der Europäische Verfassungsentwurf: Falsche Wirtschaftstheorien werden Verfassungsnormen
28.12.2005
Die Lissabon-Strategie: die doppelte Revolution
28.06.2005
Die Rolle der Subsidiarität im EU-Verfassungsvertrag
11.04.2005
EU-Reformvertrag = EU-Verfassung I
17.03.2008
EU-Verfassung - Konvent
Europa - ein Raum, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?
28.06.2005
Europa hat besseres verdient!
28.06.2005
Le projet de constitution de l'UE
10.09.2004
Militarismus als Verfassungsprinzip
10.09.2004

europa-magazin.ch
Copyright 1996-2024 Forum für direkte Demokratie.
powered by zumbrunn.com, Chris Zumbrunn, Mont-Soleil, Switzerland.