Die schweizerische Bundesverfassung

Das 2100 Seiten schwere Buch stellt den ersten umfassenden Kommentar (auch "St. Galler Kommentar" genannt) zur neuen Schweizer Bundesverfassung von 2001 dar. Da die Aktualisierung der Verfassung von 1874 nicht eine reine "Nachführung" des geltenden Verfassungsrechtes darstellte, sondern Präzisierungen, Klarstellungen und neue Akzentsetzungen gegenüber dem früher geltenden Recht mit sich brachte, bedarf die neue Verfassung - laut den Autoren - der Erläuterungen und der Auslegung. Herausgegeben wurde der St. Galler Kommentar von den vier Ordinarien für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität St. Gallen. Das Werk enthält Beträge von insgesamt 67 Autorinnen und Autoren, welche die einzelnen Verfassungsartikel (in den Fassungen der drei Amtssprachen) systematisch erläutern und sich mit den möglichen Rechtsentwicklungen auseinandersetzen.

Zu den Erläuterungen gehören auch Versuche, Begriffe zu klären. Die entsprechenden Ausführungen können manchmal zu Stirnrunzeln führen. Da wird etwa versucht,. den Begriff "Schweizervolk" zu definieren - wobei man m.E. ziemlich kläglich verunglückt. "Soweit die Staatsrechtslehre den Begriff des Schweizervolks bereits vor seiner Verankerung in der neuen Verfassung erwähnt hatte, verwendete sie ihn denn auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass man die Eidgenossenschaft aufgrund des gemeinsamen historischen Hintergrundes der Schweizer Bevölkerung als Nation bezeichnen könne" (S. 18). Damit setzen die Autoren voraus, dass der Begriff der "Nation" sinnvoll ist und dass "gemeinsamer historischer Hintergrund" irgendwie als Kennzeichnung von so seltsamen abstrakten Objekten wie Völkern und Nationen dienen könnte. Beides ist zu bestreiten. Es wäre von Juristen zu erwarten, dass sie "Volk" prosaischer als Menge von Individuen auffassen, die auf einem bestimmten Territorium spezifische Rechte haben.

Neben Begriffsbestimmungen wird jeweils die der Verfassungsrevision vorausgegangene Diskussion kurz referiert. In der neuen Verfassung wurde z.B. der Ausdruck "Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone" gestrichen, was zu etlichen Diskussion führte. Der Staatsrechtler Thomas Fleiner befürchtete erhebliche Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Schweiz. Die alte Verfassung sei mit der Erwähnung der "Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone" von der Legitimationsgrundlage der Kantone ausgegangen und hätten damit zum Ausdruck gebracht, "dass unser Bundesstaat auf zwei Gesellschaftsverträgen aufbaut: auf dem der schweizerischen Nation und auf denjenigen der Völkerschaften der Kantone" (Fleiner). Das Föderalismusprinzip werde von einem Struktur- bzw. Ordnungsprinzip zu einem Organisationsprinzip des Staates degradiert (Greber). (S. 19)

Die einzelnen Artikel werden ausführlich in ihrer Bedeutung diskutiert. Als Beispiel könnte man hier - wegen seiner EU-Relevanz - den Artikel 5.4 erwähnen: "Bund und Kantone beachten das Völkerrecht". Laut den Autoren ergab sich durch den Artikel faktisch nichts neues. Die Bestimmungen über den Abschluss völkerrechtlicher Verträge setzen seit eh und je voraus, dass sich die Staaten an die einmal eingegangenen Verpflichtungen halten (pacta sunt servanda). Darüber hinaus stellt sich allerdings die Frage, wie eingegangene vertragliche Verpflichtungen im Landesinnern Geltung beanspruchen (unmittelbar oder nach Umsetzung durch den landesinternen Gesetzgeber). In der Schweiz besteht traditionell die Interpretation, dass internationale Normen ohne weiteres anzuerkennen sind. Dies liegt aber bisher an der entsprechenden Tradition, wird jedoch durch internationales Recht nicht vorgeschrieben. Dies würde sich bezüglich der EU im Falle eines Beitritts ändern: in der EU gilt, dass das Gemeinschaftsrecht unmittelbar wirksam und grundsätzlich auch unmittelbar anwendbar ist. Auch Richtlinienrecht, das nicht fristgerecht umgesetzt wird, gilt unmittelbar, sofern die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Bei einem Betritt der Schweiz zur EU würden diese Vorgaben bezüglich des EU-Rechtes dazugehören und damit verpflichtend werden.

Das Buch ist ein nützliches Nachschlagewerk für alle, die sich mit bestimmten Verfassungsartikeln beschäftigen wollen. Die Literaturangaben zu den einzelnen Artikeln erlauben es, die entsprechenden Ausführungen der Autoren zu vervollständigen und zu vertiefen.

Ehrenzeller, B., Mastronardi, P., Schweizer, R.J., Vallender K.A., Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich, Dike Schulthess, 2002.

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