Juristische Argumente für ein Referendum
Das Amtshilfeabkommen mit den USA in Sachen UBS, ist nicht nur politisch umstritten, sondern auch mit rechtlichen Zweifeln behaftet. Auch wenn die juristischen Aspekte in den eidgenössischen Räten letztlich nicht entscheidend sein dürften, geben sie im Parlament zu reden. Ein erster Punkt betrifft das Referendum. Der Bundesrat will das Amtshilfeabkommen mit den USA nicht dem fakultativen Referendum unterstellen. Er argumentiert, dass der Vertrag einen konkret definierten Kreis von rund 4450 UBS-Kunden umfasse und die künftige Amtshilfe mit den USA nicht im generell-abstrakten Sinn regle. Das Abkommen enthalte damit keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, wie; sie Artikel 141 der Verfassung für das fakultative Referendum vorsehe.
Hier kann man allerdings zu anderen Schlüssen gelangen. So hat sich beispielsweise das Bundesamt für Justiz dem Vernehmen nach für die Referendumsklausel eingesetzt. Im Kern geht es drum, dass das Abkommen mit den USA die Amtshilfe von Steuerbetrug auf schwere Steuerhinterziehung ausweitet und damit den Anwendungsbereich des Bankgeheimnisses neu festlegt. Wollte man diese Änderung in der Schweiz durchsetzen, müsste dies in jedem Fall mit einem referendumspflichtigen Gesetz geschehen. Da die Bundesverfassung das Staatsvertragsrecht parallel zur innerstaatlichen Rechtsetzung behandelt und in analogen Fällen ein Referendum verlangt, kann man sich also auf den Standpunkt stellen, dass auch das UBS-Amtshilfeabkommen für referendumspflichtig zu erklären sei.
Der zweite Punkt, der unter anderem zu einem Schlagabtausch zwischen Rechtsprofessoren geführt hat und an dem sich auch mehrere Politiker stossen, ist das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Gemäss dem Staatsvertrag mit den USA muss die Schweiz auch bei Fällen von schwerer Steuerhinterziehung, die sich vor mehreren Jahren {Steuerperioden2001 bis 2008) zugetragen haben, den Amerikanern Hilfe leisten und Kundendaten übermitteln. Der Rahmen der Amtshilfe würde durch den Staatsvertrag also im Nachhinein erweitert und die Rechtsstellung betroffener UBS-Kunden rückwirkend verschlechtert.
Der Bundesrat sieht darin keine Probleme und stellt sich unter anderem mit Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass das Rückwirkungsverbot bei Verfahrensrecht, wie es die Amtsund Rechtshilfe darstellt, keine Anwendung finde. Kritische Stimmen wenden dagegen ein, dass das Abkommen das Bankgeheimnis beschränke und es sich somit nicht nur um blosses Verfahrensrecht, sondern um materiellrechtliche Änderungen handle.
Sollte das Parlament dem Abkommen in der Sommersession zustimmen, wäre die Frage vom Tisch: Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz wäre an den Staatsvertrag gebunden (Art. 190 Bundesverfassung) und dürfte Beschwerden von betroffenen UBS-Kunden wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots nicht prüfen. NZZ, 28. April 2010, S. 11
