EU-Datenspeicherung – via "Binnenmarkt" verankert
Der EU-Gerichshof (EuGH) hat am Dienstag, den 10. Februar 2009 entschieden, die EU-Richtlinie über die obligatorische Speicherung von Telefon- und Internet-Daten sei richtigerweise in der Gesetzgebung zum Binnenmarkt verankert worden. Damit wies das oberste EU-Gericht eine Klage Irlands ab, das argumentiert hatte, die sogenannte Daten- Vorrats-Speicherung diene der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität; die entsprechende Richtlinie müsse deshalb ihre Grundlage in der Gesetzgebung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten haben. Da sich die Klage nur auf die Gesetzesgrundlage bezog, nahm der EuGH keine Stellung zu Fragen des Datenschutzes oder des Schutzes der Privatsphäre.
Laut dem Gericht macht die Richtlinie lediglich den Anbietern von Telefon- und Internetdiensten Auflagen. Sie regelt dagegen den Zugang zu diesen Daten durch die Justizorgane der Mitgliedstaaten nicht. Weil bereits vor der Verabschiedung der Richtlinie einzelne Mitgliedstaaten Regelungen über die Vorratsspeicherung erlassen hatten, wäre laut dem Gericht das Funktionieren des Binnenmarkts in der Tat bedroht worden. Im Klartext hätten Anbieter, die keine gesetzgeberischen Auflagen gehabt hätten, Wettbewerbsvorteile gegenüber jenen gehabt, welche die Daten bereits speichern mussten, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Irland hatte zusammen mit der Slowakei im Ministerrat der Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie gestimmt. Die Binnenmarkt-Gesetzgebung ist aber Gemeinschaftsrecht. Das heisst konkret, dass Abstimmungen im Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden. Zudem ist auch das EU-Parlament am Gesetzgebungsverfahren gleichberechtigt beteiligt. Auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit herrscht dagegen Zwang zum Konsens unter den Mitgliedstaaten, und das Parlament muss lediglich angehört werden.
Im Hintergrund spielt sich zudem oft ein Ringen zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten ab. Die Kommission tendiert danach, Gesetzgebungsvorschläge nach Möglichkeit im Gemeinschaftsrecht zu verankern. Der Binnenmarkt ist dafür eine günstige Basis, da je nach Perspektive fast alles irgendwie zu Marktverzerrungen führen könnte. Die Mitgliedstaaten stehen diesem Trend skeptisch gegenüber, da er ihnen potenziell Entscheidungsmacht entzieht. Unter dem Vertrag von Lissabon allerdings würden auch weite Teile der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit vergemeinschaftet und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen. NZZ, 11. Februar 2009, S. 3
