Ab 1. Februar 05 Woche profitieren die stark exportorientierte Schweizer Nahrungsmittelindustrie von einem wesentlich erleichterten Marktzutritt in die EU und die Schweizer Importeure von einer Erweiterung der Produktpalette mit Zollfreiheit. Am 26. Januar 05 hat nämlich der Bundesrat Ausführungserlasse zum Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Schweiz und der EU verabschiedet und auf den 1. Februar in Kraft gesetzt. Das politisch unumstrittene und nicht dem Referendum unterstehende Abkommen war im Herbst vergangenen Jahres unterzeichnet und vom Parlament in der Wintersession genehmigt worden. Es ist das erste Abkommen der «Bilateralen II», das in Kraft tritt.
An der im Abkommen vorgesehenen vorzeitigen Anwendung - vor Abschluss des Ratiftkationsverfahrens - sind beide Seiten interessiert. Vorab die Nahrungsmittelbranchen haben nach jahrelangen Verhandlungen auf diesen Zeitpunkt mit Ungeduld gewartet, zumal der gegenseitige Handel wesentlich erleichtert wird. Vom Abkommen erfasst werden zwei Produktgruppen, eine mit und eine ohne Preisausgleichsmechanismus. Der Preisausgleich ist in allen Ländern mit Agrarschutz nötig, weil die verarbeitende Industrie überteuerte Rohstoffe verwenden muss und damit auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig ist. Also werden die in Schokolade, Biskuits, Teigwaren usw. enthaltenen Rohstoffkomponenten wie Milch, Butter oder Mehl beim Import durch Zölle verteuert und beim Export durch Rückerstattungen verbilligt. Die EU tut das seit 1966, die Schweiz seit 1976 («Schoggi-Gesetz»). Da diese Ausgleichszahlungen beidseitig am Weltmarktpreisniveau ausgerichtet waren, wurden sinnlos Budgetmittel verpufft, da ein Teil der Ausfuhrbeiträge ennet der Grenze gleich wieder mit Zöllen abgeschöpft wurde.
Diesem «direkten Budget-Transfer» wurde nun mit der sogenannten Nettopreiskompensation begegnet, indem nur noch die Differenz zwischen dem EU-Agrarpreisniveau und dem höheren Schweizer Niveau ausgeglichen wird. Mithin verzichtet die EU bei den klassischen «Schoggi-Gesetz»-Produkten ganz auf Einfuhrzölle und Ausfuhrbeiträge, während die Schweiz ihr höheres Agrarpreisniveau ausgleichen darf, jedoch die Einfuhrabgaben und Ausfuhrbeiträge entsprechend reduziert oder teilweise abschafft und für systeminhärente Verzerrungen bei den Einfuhrtarifen pauschale Zollreduktionen gewährt. Bei den zuckerhaltigen Produkten wurde auf Ausgleichszahlungen auf der entsprechenden Komponente ganz verzichtet.
Neben der Vereinfachung der Ausgleichsmechanismen bringt das Abkommen eine Erweiterung der Produktpalette, wo jegliche Preisausgleichsmechanismen und Zölle beidseitig wegfallen und mithin eine Handelsliberalisierung stattfindet, die auch verstärkte Importkonkurrenz bedeutet. Die Zollfreiheit ist bei diesen Produkten vorab deshalb möglich, weil sie keine oder fast keine agrarpolitisch relevanten Rohstoffe enthalten. Für die Schweiz von Interesse war die Aufnahme vorab von Röstkaffee und löslichem Kaffee in diese Liste. Im Interesse der EU aufgenommen wurden etwa Spirituosen, Bier und Essig. Insgesamt wird der Marktzugang für die verarbeitende Industrie bei gewährleistetem Rohstoffpreisausgleich wesentlich vereinfacht und erleichtert und der Bereich mit gegenseitigem Freihandel erweitert. Mit der Einsparung von Haushaltmitteln für Ausfuhrbeiträge ergibt sich vorderhand mehr Spielraum zur Einhaltung der entsprechenden WTO-Limitierungen beziehungsweise für die Verbilligung zusätzlicher Mengen landwirtschaftlicher Rohstoffe in verarbeiteten Nahrungsmitteln. In der Nahrungsmittelindustrie betrifft das Abkommen ein Ausfuhrvolumen von rund 1,5 Mrd. Fr. Der Bundeskasse gehen per saldo rund 40 Mio. Fr. verloren. NZZ, 27. Januar 2005, S. 21.