Neue Verträge mit der EU: Kann das Volk noch frei abstimmen?
Wenn die Schweiz neues EU-Recht nicht übernimmt, könnte Brüssel künftig Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Ein Blick in die Verträge zeigt, was zu erwarten ist – und dass die Schweiz mehr Spielraum haben könnte als erwartet.
Eigentlich klingt der Begriff sehr harmlos: «Ausgleichsmassnahmen». Er spielt eine wichtige Rolle in den neuen Verträgen mit der Europäischen Union, die der Bundesrat letzte Woche veröffentlicht hat. Wenn eines der bilateralen Abkommen verletzt wird oder wenn die Rechtsübernahme nicht wie vereinbart funktioniert, dann würden in Zukunft Ausgleichsmassnahmen ins Spiel kommen. Auch wenn solche Fälle wohl selten wären, ist die politische Brisanz gross.
Zuerst würde der Streitfall beim paritätischen Schiedsgericht landen, das ebenfalls neu eingerichtet werden soll. Falls dieses befindet, dass eine Seite gegen ein Abkommen verstossen hat, darf die andere Seite Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Diese müssen «verhältnismässig» sein, und sie müssen dazu dienen, ein «mögliches Ungleichgewicht zu beheben». So steht es im Artikel 11 der institutionellen Protokolle, die künftig Teil der bilateralen Abkommen sein sollen. Aber was würde das konkret bedeuten?
Die abstrakte Antwort ist klar: Die Massnahmen sollen den Schaden kompensieren, der durch die Vertragsverletzung entsteht. Je massiver der Verstoss, desto härter der Gegenschlag. Ob die Massnahmen angemessen sind, überprüft abschliessend das Schiedsgericht. Sachfremd dürfen sie explizit sein: Wenn die Schweiz etwa die Zuwanderung einschränkt, kann die EU im gleichen Bereich zurückschlagen oder in einem anderen Binnenmarktabkommen. Ganz ausgenommen ist einzig die Landwirtschaft, was die Schweizer Bauern beruhigen dürfte.
Schweiz könnte Strassenverkehr einschränken
Aber wie könnten konkrete Massnahmen aussehen? Naheliegend sind laut Involvierten zwei Beispiele: Schränkt Bern die Zuwanderung ein, könnte die EU gegenüber auswanderungswilligen Schweizern dasselbe tun. Oder sie nähme die Exportwirtschaft ins Visier und würde via Abkommen über die technischen Handelshemmnisse (MRA) den Handel erschweren.
Aber auch das Umgekehrte ist möglich: Seit einiger Zeit verweigert die EU die Aktualisierung einzelner Abkommen, um die Schweiz unter Druck zu setzen. Würde sie künftig zum Beispiel wieder einmal das MRA blockieren, um die Schweiz zu bedrängen, könnte diese ihrerseits Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Naheliegendes Beispiel hier: Einschränkungen beim Strassenverkehr auf der Nord-Süd-Achse.
Grundlegend wäre der Wechsel von der Machtpolitik zum Schiedsgericht: Heute kann die Schweiz frei entscheiden, welches Recht sie übernimmt, und die EU kann willkürliche Repressalien ergreifen. Künftig wäre die Schweiz zur Rechtsübernahme verpflichtet, und die EU könnte nur noch verhältnismässige Gegenschläge ausführen. Damit regeln die neuen Verträge auch die Vertragsverletzung: Neu ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Seite bei einer spezifischen Frage abweichen kann, wenn sie dafür angemessene Ausgleichsmassnahmen in Kauf nimmt.
«Wie ein Damoklesschwert»
Die Gegner der Verträge überzeugt das nicht. Sie sehen in dem Konzept einen Angriff auf die Unabhängigkeit und die direkte Demokratie der Schweiz: Die SVP spricht wahlweise von «Sanktionen», «Bussen» oder «Strafmassnahmen». Aus ihrer Sicht hätte Brüssel quasi eine Lizenz, die Schweiz nach Belieben zu drangsalieren und ihr Schaden zuzufügen, wenn sie nicht kuscht.
Heikel wäre die Sache primär vor Volksabstimmungen. Man stelle sich dieses Szenario vor: Die EU erlässt neues Recht, das die Schweiz übernehmen muss, weil es die Personenfreizügigkeit oder einen anderen Bereich betrifft, in dem sie Teil des europäischen Binnenmarkts ist. Doch in der Schweiz formiert sich Widerstand. Das Parlament stimmt zwar zu, aber eine Partei ergreift das Referendum, was weiterhin möglich ist. Nun muss das Volk entscheiden, ob es die Rechtsübernahme gutheissen oder ablehnen will – ohne zu wissen, welche Ausgleichsmassnahmen die EU bei einem Nein allenfalls ergreifen würde.
Damit werde «das Stimmrecht des Volks, insbesondere die freie Meinungsbildung, auf gravierende Weise beschränkt», mahnte der emeritierte Rechtsprofessor Paul Richli in einem CH-Media-Interview. Die Ausgleichsmassnahmen würden «wie ein Damoklesschwert» über dem Entscheid schweben, so Richli.
Die EU dazu bringen, die Karten auf den Tisch zu legen
Ein Blick in die Abkommen zeigt allerdings, dass die neuen Verfahren einigen Spielraum bieten. Die Schweiz erhält ein Mitspracherecht bei der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten, die sie später übernehmen soll. Damit ist sichergestellt, dass der Bundesrat frühzeitig informiert ist, wenn sich in Brüssel Unheil zusammenbraut – wenn die EU neue Regeln vorbereitet, die in der Schweiz auf Widerstand stossen werden.
Somit ist eine rasche Intervention möglich: Falls die EU den neuen Rechtsakt tatsächlich beschliesst, kann die Schweiz bereits in der ersten Stufe des Verfahrens eingreifen. Danach könnten die Abläufe und Fristen, wie sie in den Protokollen geregelt sind, nach Schweizer Lesart etwa folgendes Prozedere ermöglichen: Der Bundesrat weigert sich frühzeitig, den Rechtsakt zu übernehmen. Damit bringt er die EU dazu, die Karten auf den Tisch zu legen und zu deklarieren, was sie unternimmt, wenn die Schweiz bei dieser Position bleibt. Somit ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Volk in einem konkreten Fall weiss, welche Ausgleichsmassnahmen drohen, wenn es Nein stimmt.
Noch ein anderes Szenario ist laut Involvierten möglich: Wenn das Schweizer Parlament mit einer Gesetzesänderung bewusst ein Abkommen verletzt, könnte die EU ebenfalls das Schiedsgericht einschalten. In diesem Fall könnte die Schweiz das Inkrafttreten des fraglichen Gesetzes aufschieben, bis sie die Massnahmen der EU kennt – bis sie also weiss, welchen Preis sie bezahlen muss. In jedem Fall ist klar, dass die Ausgleichsmassnahmen ausser Kraft treten, wenn die Vertragsverletzung behoben wird.
Noch etwas fällt auf: In den Verträgen ist genau definiert, wie schnell die Massnahmen in Kraft treten würden und wann es eine aufschiebende Wirkung gäbe. Hingegen ist nichts zu finden zur Frage, wie lange sie in Kraft bleiben. Gemäss dem Bundesrat ist denn auch davon auszugehen, dass sie dauerhaft oder zumindest über eine lange Zeit gelten können. Der Umkehrschluss daraus: Die EU könnte die Schweiz nicht zwingen, einen unerwünschten Rechtserlass zu übernehmen, auch wenn diese eigentlich dazu verpflichtet wäre. Die Schweiz müsste jedoch mit den Ausgleichsmassnahmen leben, an denen die EU festhalten könnte. NZZ, 17. Juni 2025, S. 9
