Das Parlament der Europäischen Union hat am 21. Mai 08 in Strassburg dem Kompromissvorschlag über eine neue Richtlinie zur strafrechtlichen Ahndung schwerer Umweltvergehen zugestimmt, den Vertreter des Parlaments, des Rats der Mitgliedstaaten und der Brüsseler Kommission vor kurzem ausgehandelt hatten.
Der Rat will das Geschäft in nächster Zukunft bereinigen, worauf die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, die Vorgaben in ihrem nationalen Strafrecht umzusetzen. Schwere Umweltvergehen müssen damit in Zukunft EU-weit und zwingend geahndet werden. Damit soll der «Tourismus» von Umweltsündern unterbunden werden, die für umweltgefährdende Aktivitäten mit Vorliebe Staaten auswählen, deren entsprechende Gesetzgebung noch unterentwickelt ist. Der Kompromissvorschlag listet in einem Annex 69 EU-Richtlinien und -Verordnungen auf, die für strafrechtliche Konsequenzen relevant sind. Grundsätzlich geht es nur um schwere Verstösse gegen diese Gesetze und nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden. Zudem ist eine Bestimmung eingebaut, wonach nur rechtswidrige Handlungen mit Sanktionen belegt werden können.
Im Wesentlichen geht es um schwere Luft-, Boden oder Gewässerverschmutzung sowie um die Herstellung oder Verwendung von Stoffen, die radioaktiv sind oder die Ozonschicht beeinträchtigen. Ebenfalls unter die neue Richtlinie fallen die gesetzeswidrige Abfallbewirtschaftung, das Töten und der Handel mit geschützten Arten in Fauna und Flora oder die Zerstörung des natürlichen Lebensraums in geschützten Gebieten. Neben natürlichen Personen können auch Firmen zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der oder die Täter im Interesse dieser Firma handelten und innerhalb des Betriebs «etwas zu sagen haben». Die Richtlinie ist in der Rechtsgeschichte der EU Neuland. Zum ersten Mal dehnt sich nämlich das Gemeinschaftsrecht ins Strafrecht aus, das bisher in der alleinigen Kompetenz der Mitgliedstaaten lag. Das hiess jeweils, Kommission und Parlament mussten draussen vor der Türe bleiben, während die Regierungsvertreter Rahmenbeschlüsse zum Strafrecht aushandelten. Und die Mitgliedstaaten wachten auch eifersüchtig darüber, dass dies so bleibt. Doch im Fall von Umweltvergehen machte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Strich durch die Rechnung. Sie klagte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH),und dieser stellte im letzten Oktober in einem aufsehenerregenden Urteil fest, der Grundsatz der Kompetenz der Mitgliedstaaten im Strafrecht sei zwar weiterhin gegeben. Ausnahmen seien aber da zu machen, wo die EU auf Möglichkeiten der strafrechtlichen Sanktion angewiesen sei, um Gemeinschaftsrecht durchsetzen zu können.
Was der EU dagegen weiterhin verwehrt bleibt, ist das Festsetzen von Strafen, sei es die Art oder die Höhe. Das, so bestimmte der EuGH, bleibe in der ausschliesslichen Kompetenz der Mitgliedstaaten. Das Urteil des EuGH ist natürlich geeignet, das Tor für weitere, ähnliche Ausflüge der EU ins Strafrecht zu öffnen, beispielsweise auf den Gebieten des Konsumentenschutzes, des Binnenmarkts oder des Wettbewerbsrechts. Eben gerade darum hatte der Spruch des EuGH so viel Staub aufgewirbelt, und er ist nach wie vor entsprechend umstritten. Doch Tatsache ist, dass mit dem Vertrag von Lissabon so er wie geplant auf Anfang 2009 in Kraft treten sollte eine erheblich tragfähigere Basis für das gleiche Anliegen geschaffen würde. Im Artikel 69 dieses Vertrags heisst es sinngemäss ebenfalls, dass Richtlinien für die Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten geschaffen werden können, falls solche notwendig sind, um die Beachtung der Vorschriften auf einem bestimmten Gebiet der Gemeinschaftspolitik durchsetzen zu können. NZZ, 22. Mai 2008, S. 7