Kurzinfos März 2019

Nach dem Gipfeltreffen der EU mit der Arabischen Liga ist ausgerechnet die Einhaltung der Menschenrechte in Venezuela ein besonderes Anliegen der EU? Das Gipfeltreffen der EU mit der Arabischen Liga im ägyptischen Sharm-el-Sheikh war ein Lehrbeispiel für die Verlogenheit der Außenpolitik der EU. Zwei Tage lang wurden da von EU-Vertretern Politiker hofiert, von denen wahrscheinlich die Hälfte wegen Korruption, Menschenrechtsverletzungen und anderer Verbrechen längst im Gefängnis sitzen müsste.

Dass zum Beispiel der ägyptische Präsident General Abdelfattah al-Sisi, der im Juli 2013 durch einen Militärputsch an die Macht gekommen war und der für die Inhaftierung und den Tod von Oppositionellen verantwortlich ist, das Treffen leitete, kann nur als demonstratives Zeichen der Wertschätzung dieses Diktators durch die EU gewertet werden.

Natürlich nutzte der Putschgeneral diese internationale Anerkennung gleich dazu, der EU einen "Flüchtlingspakt" anzubieten, um effizienter gegen Migrantinnen und Migranten vorgehen zu können. Wenn Libyen 300 Millionen Euro von der EU bekommt, warum nicht auch Ägypten? Dass Flüchtlinge in libyschen Internierungslagern versklavt oder vergewaltigt werden, scheint EU-Politiker so lange nicht zu kümmern, solange die libysche Küstenwache ihren Job erledigt. Da spielt es auch keine Rolle, dass mit Fayez al-Sarraj ein Mann Regierungschef ist, der zwar nur über 16 Prozent des libyschen Territoriums herrscht, dafür aber den größten Teil der Küste des Landes kontrolliert. Jene Küste, von der nach den Wünschen der EU kein Flüchtling mehr nach Europa übersetzen soll.

Während EU-Politiker also offenbar keine Probleme mit Putschgenerälen und Diktatoren in der arabischen Welt hat, wird Venezuela aufgefordert "rasche, freie und faire Präsidentschaftswahlen" abzuhalten. Um diese durchzusetzen, wird der selbst ernannten "Präsidenten" Venezuelas, Juan Guaidó als Präsident anerkannt. Dass Guaidó der rechtsgerichteten Partei "Volkswille" angehört, wird stillschweigend akzeptiert.

Angesichts der Tatsache, dass sowohl die USA als auch die EU weltweit autoritäre Regime massiv unterstützen, wird wohl niemand ernsthaft glauben, dass diesen Ländern ausgerechnet in Venezuela die Einhaltung der Menschenrechte ein besonderes Anliegen wäre. Kurz Palm, Der Standard, 4. März 2019


Mit dem Rahmenabkommen könnten künftig EU-Beamte Urteile des Lausanner Gerichts infrage stellen. Falls das Bundesgericht nach Ansicht Brüssels EU-Recht nicht korrekt anwendete, könnte die EU unter dem Rahmenabkommen die Sache vor das Schiedsgericht bringen. Auf diesen heiklen Aspekt haben Bundesrichter hingewiesen.

Unter dem Rahmenabkommen wäre dieser Fall künftig möglich: Das Bundesgericht entscheidet in einem Gerichtsfall über die Anwendung von EU-Recht. Falls die EU nicht einverstanden ist mit der Auslegung durch die Lausanner Richter, kann sie das Thema in den Gemischten Ausschuss Schweiz - EU bringen. Bei Uneinigkeit zwischen Brüssel und Bern kann die Union das Schiedsgericht anrufen. Dieses wird dann, gestützt auf eine verbindliche Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), entscheiden. EU-Beamte würden zwar nicht direkt ein Urteil des Bundesgerichts aushebeln. Doch sie würden ein Streitbeilegungsverfahren starten, das zur Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils führte. Ein gefundenes Fressen für die Gegner des Rahmenabkommens: Diese könnten mit der Parole «EU-Beamte hebeln Urteile des Bundesgerichts aus» in den Kampf ziehen.

Staatspolitisch mindestens so heikel wäre, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss auf einen Kompromiss einigen würden. Dann hätten Beamte ein höchstinstanzliches Urteil übersteuert – also ein politischer Deal zulasten des Bundesgerichts. In den vergangenen Tagen wiesen Bundesrichter Parlamentarier auf diese Aspekte hin.

Die angefragten Europarechtler bestätigen den Sachverhalt. Dies sei die logische Konsequenz der Schiedsgerichtslösung im Rahmenabkommen, sagt der Zürcher Rechtsprofessor Matthias Oesch. Das Rahmenabkommen weise einen gewissen Integrationscharakter auf, ergänzt die Freiburger Europarechtlerin Astrid Epiney. Im Vordergrund stehen dabei Urteile zu Themen, die der EuGH noch nicht behandelt hat, zu denen also keine «Gebrauchsanweisung» des höchsten EU-Gerichts zur Rechtsanwendung vorliegt. Das Bundesgericht könnte etwa zur Personenfreizügigkeit ein Urteil fällen, das Brüssel nicht passt. Doch laut Oesch birgt auch die Übersetzung der EuGH-Rechtsprechung zum EU-Recht auf die bilateralen Verträge Konfliktpotenzial. Grundsätzlich lehnt sich das Bundesgericht bereits heute stark an die Auslegung des EuGH an. Liegen triftige Gründe vor, behält es sich indes vor, davon abzuweichen. Gegen ein solches Urteil könnte dann die EU-Kommission ein Verfahren im Gemischten Ausschuss starten.

Selbst wenn dies nicht häufig vorkommen dürfte, ist es also durchaus möglich, dass die Lausanner Richter dereinst EU-Recht auf eine Weise anwenden, die der EU-Kommission missfällt. Dann stellt sich die Frage nach den Folgen. Die Schweizer Rechtsexperten rechnen damit, dass die Kommission sehr zurückhaltend agieren dürfte. «Der Fall ist wegen der Unabhängigkeit der Gerichte heikel und würde in der Praxis wohl auch als solcher gehandhabt», sagt die Basler Rechtsprofessorin Christa Tobler. Das Streitbeilegungsverfahren würde höchstens dann angewendet, wenn das Bundesgericht andauernd und konsequent falsch entschiede. Politische Abwägung Auch Epiney geht davon aus, dass die Kommission eine politische Abwägung machen wird. Es habe bereits Bundesgerichtsurteile gegeben, die mit dem Abkommen zur Personenfreizügigkeit möglicherweise nicht konform gewesen seien. Darüber habe es jedoch nie eine Diskussion gegeben im Gemischten Ausschuss. Auch in der EU könnte die Kommission ein Verfahren starten, wenn sich ein Höchstgericht eines Mitgliedsstaates nicht an das EU-Recht hält. Dies kommt jedoch laut den befragten Experten nicht vor.

Was passiert aber, wenn sich die Schweiz und die EU im Gemischten Ausschuss einig sind? Für diesen Fall gibt Tobler Entwarnung: Der Gemischte Ausschuss könnte dem Bundesgericht keine Anweisung geben. Er könnte höchstens vereinbaren, dass eine Verwaltungspraxis oder das Gesetz geändert werden soll.Was dann laut Tobler auch noch tatsächlich geschehen müsste. Umschiffen liesse sich die Problematik, wenn das Bundesgericht ein Vorlagerecht an den EuGH hätte. Dann könnten die Lausanner Richter dem höchsten EU-Gericht Fragen zur Auslegung von bilateralen Normen, die auf EU-Recht beruhen, vorlegen. Dieses Vorlagerecht wurde jedoch nicht in das Rahmenabkommen aufgenommen. Die Schweizer Unterhändler hätten dies als Erfolg verkauft, dabei wäre eine solche Regelung sinnvoll gewesen, sagt Oesch.

Anderer Meinung ist Tobler. Es wäre nicht elegant gewesen, das Bundesgericht faktisch dem EuGH zu unterstellen. Tatsächlich wäre bei einer Vorlagepflicht der Eindruck, das Bundesgericht stehe unter dem EuGH, noch viel stärker – selbst wenn dies beim Verfahren Vorteile gehabt hätte. NZZ, 21. März 2019, S. 14


Überraschend prescht die Tessiner Regierung vor: Der geplante Rahmenvertrag mit der EU würde den Druck auf den heimischen Arbeitsmarkt erhöhen und sei daher inakzeptabel, heisst es in einer Stellungnahme. Diese Stelllungnahme erfolte zwei Wochen vor der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zum Thema. In einem ausführlichen Brief an die KdK lehnt die Regierung des Südkantons das Rahmenabkommen in der vorliegenden Form ab. Der Entwurf erscheine «inakzeptabel», beschneide er doch die Souveränität der Schweiz zu stark. Ungefähr 62 000 «billige und willige» Grenzgänger aus Italien strömen jeden Tag zur Arbeit ins Tessin. Laut Statistik belegen sie damit etwas mehr als einen Viertel aller Stellen. Die mit den «Frontalieri» verbundene Angst vor Lohndumping und schlechteren Arbeitsbedingungen ist bei den Tessinern weit verbreitet. Auch argwöhnen viele, dass neu geschaffene Jobs direkt an Grenzgänger vergeben werden, die aufgrund der grassierenden Arbeitslosigkeit in der Lombardei sehr bescheidene Forderungen stellen. Die Tessinerregierung befürchtet eine massive Schwächung der flankierenden Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit zur Anwendung gelangen. Insbesondere sorgt sich der Staatsrat um den Fortbestand der Acht-Tage-Regel, also um die mögliche Verkürzung der Voranmeldefrist für ausländische Unternehmen – besagte Frist verschafft nämlich den inländischen Firmen und indirekt auch heimischen Arbeitskräften einen Vorsprung. NZZ, 16. März 2019, S. 15.

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