Kurzinfos November 07


18 Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip

In ihrem Kampf um die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist Bundesrätin Doris Leuthard einen Schritt weitergekommen. Ende Oktober 07 genehmigte der Bundesrat die umstrittene Liste der Ausnahmen, für die das Prinzip nicht gelten soll. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) für Produkte aus dem EU-Raum eingeführt werden. Gemäss dem Prinzip dürften Waren, die in einem EU-Land vorschriftsgemäss in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz frei zirkulieren.

Die vor rund einem Jahr präsentierte Vernehmlassungsvorlage hatte noch 40 Ausnahmewünsche enthalten. Gemäss dem jetzt gefällten Zwischenentscheid wird die Schweiz an 18 Ausnahmen festhalten. Der Gesamtbundesrat hatte im Juli 07 beschlossen, dass man sich zuerst über die Ausnahmen im Klaren sein wolle, bevor man die eigentliche Vorlage verabschiede. Strittige Fragen sind damit noch offen - etwa ob die Schweiz das Cassis-de-Djjon-Prinzip einseitig einführt oder welche Regeln für Schweizer Produzenten gelten, die ihre Waren nur im Inland absetzen.

Im Einzelnen sollen die Schweizer Eigenheiten nur in 5 Fällen unverändert weiter gelten. Beispielsweise soll die Angabe des Alkoholgehalts alkoholischer Getränke weiterhin Vorschrift sein, und die Verwendung von Blei in Anstrichfarben bleibt verboten. In den übrigen 13 Fällen werden die heutigen Abweichungen vom EG-Recht eingeschränkt, oder die Ausnahme wird zeitlich befristet. Zum Beispiel wurde verfügt, dass das Phosphatverbot bei Waschmitteln aufrechterhalten wird, dass aber die Etikettierung nur noch in einer Amtssprache erfolgen muss, so dass phosphatfreie Waschmittel aus Deutschland leichter importiert werden können. Weiter entschied der Bundrat, man werde in 23 Fällen das Schweizer Recht an die technischen Vorschriften der EG anpassen - vor allem betreffend ungefährliche Chemikalien. Zudem sieht der Bundesrat für Produkte, deren Inverkehrbringen eine Zulassung erfordert (hier gelangt das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung), vereinfachte Verfahren vor. Ausserdem wurden die von der EG abweichenden Importbewilligungsverfahren bzw. Importverbote überprüft; dabei wurden 20 Abweichungen bestätigt, zum Beispiel das Importverbot für Hunde- und Katzenfelle.

Eine Frage war bis zuletzt besonders umstritten, nämlich die, ob das Herkunftsland von Lebensmitteln und von Rohstoffen deklariert werden müsse. Hier gelangte man im Bundesrat zu keiner Einigung. Das Eidgenössische Departement des Innern und das Volkswirtschaftsdepartement wollen vielmehr bis Ende dieses Jahres nochmals über die Bücher gehen. Geprüft werden soll, welches die Auswirkungen einer Angleichung der schweizerischen Regeln ans EG-Recht wären und ob die heutige Deklarationspflicht durch eine freiwillige Deklaration ersetzt werden könnte. Die Frage ist nicht nur eine Herzensangelegenheit von Konsumentenschutzorganisationen, sondern sie betrifft auch allfällige Verhandlungen mit der EU über ein Freihandelsabkommen im Agrarsektor.

Die Reaktionen auf den Entscheid fielen gemischt aus. Die Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz zeigte sich erfreut über den Zwischenentscheid. Es sei höchste Zeit gewesen, dass das Geschäft nach den Wahlen deblockiert und die Ausnahmeliste im Wesentlichen bereinigt worden sei. Die Zahl der Ausnahmen sei auf ein «vernünftiges Mass» reduziert worden. Unversöhnlich gaben sich dagegen die Konsumentenorganisationen SKS, FRC und ACSI. Diese wollen nicht nur an der Deklaration des Herkunftslandes bei Lebensmitteln festhalten. Sie kritisieren zudem, dass der Bundesrat die Deklarationspflicht für Eier aus Käfighaltung sowie für die unbeabsichtigte Vermischung mit allergenen Substanzen bei Lebensmitteln bis Ende 2008 nochmals überprüfen will. Falls diese 3 Ausnahmen nicht definitiv beibehalten werden, wollen die Konsumentenschutzorganisationen die gesamte Gesetzesrevision ablehnen. für den Wirtschaftsdachverband Economiesuisse ist diese Haltung inkonsequent. Ganz grundsätzlich stellt für ihn eine Pflicht zur Herkunftsdeklaration eine Verletzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dar; in diesem Fall solle man so ehrlich sein und sich nicht als Befürworter dieses Prinzips ausgeben, sagt er an die Adresse der Konnsumenterschützer. NZZ, 1. November 07, S. 15.


Die Schweiz hat mit der EU ein neues Abkommen zur Filmförderung unterzeichnet. Der Vertrag, dem das Parlament noch zustimmen muss, ermöglicht die weitere Teilnahme am EU-Media-Programm bis 2013. Dieses verfügt über ein Budget von 755 Millionen Euro und hat zum Ziel, die Entwicklung, den Vertrieb und die Vermarktung europäischer Filme voranzutreiben. Der Schweizer Anteil beträgt 67,4 Millionen Franken. Die Fortsetzung der Kooperation mit der EU hat jedoch einen Preis. Die EU pocht auf das Gleichbehandlungsprinzip und verlangt, dass die Schweiz alle EU-Fernsehregeln ebenfalls anwendet. Die Konsequenz: Die Schweizer Werbefenster der ausländischen Fernsehsender müssten nicht mehr das hiesige Recht, sondern jenes ihrer Heimatstaaten beachten. Die deutschen Privatsender erhielten damit insbesondere die Möglichkeit, in ihren Fenstern Werbespots für alkoholische Getränke ans Schweizer Publikum zu richten. Gemäss hiesigem Recht ist dies untersagt, zumindest den sprachregional und national aktiven Sendern. Das schweizerische Gesetz ist jedoch nicht ganz konsequent, denn Regionalfernsehstationen dürfen Alkoholwerbung für weiche Alkoholprodukte wie Bier verbreiten. Dieses Privileg soll den Sendern gemäss den Vorstellungen des Parlaments die wirtschaftliche Existenz erleichtern.

Um die Filmförderung mit der EU fortsetzen zu können, ohne dabei die überregionalen Schweizer Privatsender zu benachteiligen, müsste also das neue Radio- und Fernsehgesetz, das erst seit einem halben Jahr in Kraft ist, bereits revidiert werden. Dies wiederum hätte eine Aufweichung der Präventionspolitik zur Folge. Das würde vor allem den Organisationen, die gegen Alkoholmissbrauch kämpfen, nicht gefallen. Von einer totalen Liberalisierung könnte allerdings nicht die Rede sein. Denn auch in Deutschland gibt es regulatorische Vorbehalte. So dürfen sich entsprechende Werbespots nicht an Kinder und Jugendliche richten oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Ferner hat der deutsche Werberat umfangreiche Verhaltensregeln erlassen, damit Alkoholwerbung nicht missbräuchlich angewandt wird. Und schliesslich dürfen Spots für Weinprodukt gemäss Jugendschutzgesetz erst ab 22 Uhr und Spots für höherprozentige Alkoholika erst ab 23 Uhr verbreitet werden.

Andere Schweizer Werbetabus wären ebenso bedroht, etwa das Verbot politischer oder religiöser Fernsehspots. In Deutschland sind solche zwar ebenfalls untersagt. Doch gibt es Interpretationsspielräume, wie Franz Zeller, Rechtsspezialist beim Bundesamt für Kommunikation erklärt. Auch Frankreich verbiete politische Werbung nicht eindeutig. Vor allem aber würden in Rechtsstreitigkeiten ausländische Behörden darüber entscheiden, was nun in den hiesigen Werbefenstern zulässig ist oder nicht. Die Schweiz hätte nichts zu sagen.

Hinzu kommt, dass bei Revisionen ausländischer Werberegelungen die Schweiz nicht mitreden könnte, sondern die Entscheide hinnehmen müsste. Da der Schweizer Feinsehmarkt hoch internationalisiert ist, würden einheimische Werberegelungen in letzter Konsequenz ausgehebelt. Stossend ist dabei auch die Tatsache, dass die Schweiz EU-Beschlüsse oder Entscheide einzelner EU-Staaten ohne Mitsprache hinnehmen müsste.

Punkto Souveränität schätzt der Bundesrat die Lage ohnehin pessimistisch ein, wie seiner Botschaft ans Parlament betreffend Media-Abkommen zu entnehmen ist. Die Landesregierung zweifelt grundsätzlich daran, ob die schweizerischen Werbevorschriften langfristig gegenüber Sendern aus EU-Staaten anwendbar bleiben. Dies aufgrund der geplanten Revisionen der grenzüberschreitenden Fernsehabkommen (Europaratskonvention und EU-Richtlinie): «Es ist. offen, ob die besondere Konventionsvorschrift für Werbefenster weiterbestehen wird», schreibt der Bundesrat.

Nun muss das Parlament entscheiden. (NZZ, 5. November 07, S. 7). Inzwischen hat die Aussenpolitische Kommission (APK) des Ständerats sich oppositionslos dafür ausgesprochen, die weitere Teilnahme am Filmförderungsprogramm für die Jahre 2007 bis 2013 nicht zu genehmigen, sondern das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen. Dieser soll mit der EU nach Möglichkeiten suchen, die den medienpolitischen Interessen der Schweiz mit ihren Werbeverboten für Alkoholika, Politik und Religion besser Rechnung tragen. Dies teilten die Parlamentsdienste am Mittwoch, den 21. November 07, mit. Die APK erachtet die Lockerung der Werbeverbote als innenpolitisch problematisch. Um zu verhindern, dass die Räte das Abkommen aus diesem Grund ablehnen, will sie die Möglichkeit von Nachverhandlungen mit der EU nicht unversucht lassen und fordert den Bundesrat dazu auf, sich entsprechend einzusetzen. Spätestens im Herbst 2009 soll er das Geschäft dem Parlament erneut zur Genehmigung vorlegen - zusammen mit allfälligen Gesetzesänderungen im Fernsehbereich, falls die Nachverhandlungen nicht zum Erfolg führen sollten. In der Zwischenzeit soll die Landesregierung weiterhin für die provisorische Anwendung des Abkommens sorgen. Zugestimmt hat die APK dem Verpflichtungskredit betreffend die Finanzierung der vorläufigen Teilnahme am Media-Programm für die Jahre 2007 bis 2009. - Der Ständerat ist in dieser Angelegenheit Erstrat. NZZ, 22. November 07, S. 16

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