Die Europäische Kommission könnte Naturschutzverbänden den finanziellen Boden wegziehen
Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union waren bisher keine Domäne der Umwelt- und Naturschutzorganisationen. Doch das könnte sich ändern. Denn für die EU-Kommission sind Naturschutzverbände neuerdings Unternehmen, weshalb finanzielle Unterstützung vom Staat plötzlich illegal sein könnte. Die Bundesregierung klagt dagegen. Die Verbände sollten sich nicht darauf verlassen, dass dies Erfolg hat.
VON MARKUS STEIGENBERGER, DNR
Die Europäische Kommission hat unlängst entschieden, dass Naturschutzverbände, die auch wirtschaftlich aktiv sind, prinzipiell als Unternehmen anzusehen seien. Sie unterlägen damit den Beihilferegelungen der Artikel 87 ff des EG- Vertrages. Das bedeutet, dass finanzielle Unterstützung vonseiten des Staates – so wie sie etwa das Bundesumweltministerium (BMU) in seiner Verbändeforderung gewährt – illegal wäre, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Werden wir nun ein finanzielles Desaster für die Umwelt, Natur- und Tierschutzorganisationen erleben? Droht vielen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) vielleicht sogar das Aus?
Die Geschichte begann vor mehr als zwei Jahren, als die Bundesregierung staatseigene Flächen des sogenannten Nationalen Naturerbes an Naturschutzorganisationen übertragen wollte. Es ging um 125.000 Hektar, die ausschließlich Naturschutzzwecken zu gute kommen sollten. Das Bundesumweltministerium berichtete der EU-Kommission von der Flächenübertragung. Diese stellte nach zweijähriger Prüfung fest: Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe nach Artikel 87 des EG- Vertrages.
Die Kommission begründet ihre Entscheidung so: Laut Artikel 87 sind staatliche Beihilfen an Unternehmen mit den Prinzipien des gemeinsamen europäischen Marktes grundsätzlich unvereinbar. Als Unternehmen betrachtet die Kommission wiederum jede "eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung".
Nach dieser Definition wären die Naturschutzverbände, an die die Flächen übertragen werden sollen, tatsächlich Unternehmen. Denn zum Schutz der Natur sind bestimmte wirtschaftliche Maßnahmen notwendig und vorgesehen. So muss etwa Holz eingeschlagen werden, um die Verwaldung mancher Flächen zu verhindern. Dieses Holz soll verkauft werden. Ebenso ist sanfter Tourismus geplant.
Auch die EU-Kommission räumt ein, dass die Einnahmen aus dieser kommerziellen Aktivitäten die einzige Möglichkeit sind, die für den Schutz der Flächen anfallenden Kosten zu decken. Gewinn können die Naturschutzverbände damit ohnehin nicht machen, denn ein solcher müsste an die öffentliche Hand zurückgezahlt werden. Dennoch bleibt die Kommission dabei: Es handelt sich um wirtschaftliche Aktivitäten – Naturschutzverbände sind Unternehmen.
Die Kommission gesteht allerdings zu, dass es sich bei den Projekten des Nationalen Naturerbes um Dienstleistungen im öffentlichen Interesse handelt. Daher ist sie bereit, in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Fassen wir zusammen: Die EU-Kommission sieht prinzipiell jede Naturschutzorganisation, die in irgendwelche wirtschaftlichen Aktivitäten involviert ist, als Unternehmen an. Damit sind staatliche Beihilfen zunächst einmal illegal. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn die betroffene Regierung einen Antrag bei der Kommission stellt.
Staatliche finanzielle Beihilfen sind nicht nur für Umwelt- und Naturschutzverbände in Deutschland eine wesentliche Grundlage ihrer Arbeit. Dasselbe gilt für Organisationen aus anderen zivilgesellschaftlichen Bereichen wie entwicklungspolitische Gruppen oder Verbraucherberatungsstellen – und zwar in allen 27 EU-Staaten. Eine Umfrage des Deutschen Naturschutzrings (DNR) hat ergeben, dass die Umweltorganisationen in einigen Ländern der EU bis zu 80 Prozent ihres Budgets vom Staat erhalten. Der Kreis der von dieser Entscheidung potenziell betroffenen Organisationen ist also riesig. Wie viele dieser Organisationen in wirtschaftliche Aktivitäten involviert sind, lässt sich nicht feststellen. Doch es dürfte schon reichen, dass eine Gruppe T-Shirts verkauft oder Eintrittsgelder für Fachführungen nimmt.
Sollte die Entscheidung der Kommission Bestand haben, müssen wir uns die finanzielle Förderung von zivilgesellschaftlichen Gruppen in Zukunft wohl deutlich anders vorstellen: Eine NGO stellt einen Antrag bei der entsprechenden staatlichen Stelle, nehmen wir an beim Bundesumweltministerium. Das BMU prüft den Antrag zunächst intern – ein Prozess, der leicht ein halbes Jahr dauern kann. Kommt das BMU zu dem Schluss, dass der Antrag förderwürdig ist, wendet es sich an die EU-Kommission und beantragt, für dieses Projekt eine Ausnahme von Artikel 87 EG- Vertrag zu gewähren. Die Kommission prüft und entscheidet – was schlimmstenfalls einige Jahre dauern kann. Dieses Prozedere wiederholt sich mit jedem einzelnen Antrag.
Abgesehen von dem zusätzlichen zeitlichen und bürokratischen Aufwand: Es ist nicht gesagt, dass die Kommission jedes Mal im Sinne der NGO entscheidet. Sie kann genauso gut zu dem Ergebnis kommen, dass es sich eben doch um eine illegale staatliche Beihilfe handelt, und das Projekt untersagen. Auf jeden Fall hätte sie das letzte Wort.
Nicht nur Umwelt-, Natur- und Tierschutzorganisationen dürften angesichts der Entscheidung der EU-Kommission kurz vor dem Sprung auf die Barrikaden stehen. Auch das Bundesumweltministerium hält sie schlichtweg für falsch. Deshalb hat die Bundesregierung Ende August 09 Klage beim Europäischen Gericht in Luxemburg eingereicht und damit einstweiligen Rechtsschutz für die bisherige Praxis erwirkt. Das BMU hält die Annahme, NGOs seien Unternehmen, für abwegig, denn NGOs verfolgten eben keine wirtschaftlichen Gewinnabsichten. Umwelt aktuell, Oktober 09, S. 8, Kontakt: www.eu-koordination.de