Kurzinfos Juni 2025


Neue Verträge mit der EU: Kann das Volk noch frei abstimmen?

Kurzinfos Juni 2025

Wenn die Schweiz neues EU-Recht nicht übernimmt, könnte Brüssel künftig Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Ein Blick in die Verträge zeigt, was zu erwarten ist – und dass die Schweiz mehr Spielraum haben könnte als erwartet.

Eigentlich klingt der Begriff sehr harmlos: «Ausgleichsmassnahmen». Er spielt eine wichtige Rolle in den neuen Verträgen mit der Europäischen Union, die der Bundesrat letzte Woche veröffentlicht hat. Wenn eines der bilateralen Abkommen verletzt wird oder wenn die Rechtsübernahme nicht wie vereinbart funktioniert, dann würden in Zukunft Ausgleichsmassnahmen ins Spiel kommen. Auch wenn solche Fälle wohl selten wären, ist die politische Brisanz gross.

Zuerst würde der Streitfall beim paritätischen Schiedsgericht landen, das ebenfalls neu eingerichtet werden soll. Falls dieses befindet, dass eine Seite gegen ein Abkommen verstossen hat, darf die andere Seite Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Diese müssen «verhältnismässig» sein, und sie müssen dazu dienen, ein «mögliches Ungleichgewicht zu beheben». So steht es im Artikel 11 der institutionellen Protokolle, die künftig Teil der bilateralen Abkommen sein sollen. Aber was würde das konkret bedeuten?

Die abstrakte Antwort ist klar: Die Massnahmen sollen den Schaden kompensieren, der durch die Vertragsverletzung entsteht. Je massiver der Verstoss, desto härter der Gegenschlag. Ob die Massnahmen angemessen sind, überprüft abschliessend das Schiedsgericht. Sachfremd dürfen sie explizit sein: Wenn die Schweiz etwa die Zuwanderung einschränkt, kann die EU im gleichen Bereich zurückschlagen oder in einem anderen Binnenmarktabkommen. Ganz ausgenommen ist einzig die Landwirtschaft, was die Schweizer Bauern beruhigen dürfte.

Schweiz könnte Strassenverkehr einschränken

Aber wie könnten konkrete Massnahmen aussehen? Naheliegend sind laut Involvierten zwei Beispiele: Schränkt Bern die Zuwanderung ein, könnte die EU gegenüber auswanderungswilligen Schweizern dasselbe tun. Oder sie nähme die Exportwirtschaft ins Visier und würde via Abkommen über die technischen Handelshemmnisse (MRA) den Handel erschweren.

Aber auch das Umgekehrte ist möglich: Seit einiger Zeit verweigert die EU die Aktualisierung einzelner Abkommen, um die Schweiz unter Druck zu setzen. Würde sie künftig zum Beispiel wieder einmal das MRA blockieren, um die Schweiz zu bedrängen, könnte diese ihrerseits Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Naheliegendes Beispiel hier: Einschränkungen beim Strassenverkehr auf der Nord-Süd-Achse.

Grundlegend wäre der Wechsel von der Machtpolitik zum Schiedsgericht: Heute kann die Schweiz frei entscheiden, welches Recht sie übernimmt, und die EU kann willkürliche Repressalien ergreifen. Künftig wäre die Schweiz zur Rechtsübernahme verpflichtet, und die EU könnte nur noch verhältnismässige Gegenschläge ausführen. Damit regeln die neuen Verträge auch die Vertragsverletzung: Neu ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Seite bei einer spezifischen Frage abweichen kann, wenn sie dafür angemessene Ausgleichsmassnahmen in Kauf nimmt.

«Wie ein Damoklesschwert»

Die Gegner der Verträge überzeugt das nicht. Sie sehen in dem Konzept einen Angriff auf die Unabhängigkeit und die direkte Demokratie der Schweiz: Die SVP spricht wahlweise von «Sanktionen», «Bussen» oder «Strafmassnahmen». Aus ihrer Sicht hätte Brüssel quasi eine Lizenz, die Schweiz nach Belieben zu drangsalieren und ihr Schaden zuzufügen, wenn sie nicht kuscht.

Heikel wäre die Sache primär vor Volksabstimmungen. Man stelle sich dieses Szenario vor: Die EU erlässt neues Recht, das die Schweiz übernehmen muss, weil es die Personenfreizügigkeit oder einen anderen Bereich betrifft, in dem sie Teil des europäischen Binnenmarkts ist. Doch in der Schweiz formiert sich Widerstand. Das Parlament stimmt zwar zu, aber eine Partei ergreift das Referendum, was weiterhin möglich ist. Nun muss das Volk entscheiden, ob es die Rechtsübernahme gutheissen oder ablehnen will – ohne zu wissen, welche Ausgleichsmassnahmen die EU bei einem Nein allenfalls ergreifen würde.

Damit werde «das Stimmrecht des Volks, insbesondere die freie Meinungsbildung, auf gravierende Weise beschränkt», mahnte der emeritierte Rechtsprofessor Paul Richli in einem CH-Media-Interview. Die Ausgleichsmassnahmen würden «wie ein Damoklesschwert» über dem Entscheid schweben, so Richli.

Die EU dazu bringen, die Karten auf den Tisch zu legen

Ein Blick in die Abkommen zeigt allerdings, dass die neuen Verfahren einigen Spielraum bieten. Die Schweiz erhält ein Mitspracherecht bei der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten, die sie später übernehmen soll. Damit ist sichergestellt, dass der Bundesrat frühzeitig informiert ist, wenn sich in Brüssel Unheil zusammenbraut – wenn die EU neue Regeln vorbereitet, die in der Schweiz auf Widerstand stossen werden.

Somit ist eine rasche Intervention möglich: Falls die EU den neuen Rechtsakt tatsächlich beschliesst, kann die Schweiz bereits in der ersten Stufe des Verfahrens eingreifen. Danach könnten die Abläufe und Fristen, wie sie in den Protokollen geregelt sind, nach Schweizer Lesart etwa folgendes Prozedere ermöglichen: Der Bundesrat weigert sich frühzeitig, den Rechtsakt zu übernehmen. Damit bringt er die EU dazu, die Karten auf den Tisch zu legen und zu deklarieren, was sie unternimmt, wenn die Schweiz bei dieser Position bleibt. Somit ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Volk in einem konkreten Fall weiss, welche Ausgleichsmassnahmen drohen, wenn es Nein stimmt.

Noch ein anderes Szenario ist laut Involvierten möglich: Wenn das Schweizer Parlament mit einer Gesetzesänderung bewusst ein Abkommen verletzt, könnte die EU ebenfalls das Schiedsgericht einschalten. In diesem Fall könnte die Schweiz das Inkrafttreten des fraglichen Gesetzes aufschieben, bis sie die Massnahmen der EU kennt – bis sie also weiss, welchen Preis sie bezahlen muss. In jedem Fall ist klar, dass die Ausgleichsmassnahmen ausser Kraft treten, wenn die Vertragsverletzung behoben wird.

Noch etwas fällt auf: In den Verträgen ist genau definiert, wie schnell die Massnahmen in Kraft treten würden und wann es eine aufschiebende Wirkung gäbe. Hingegen ist nichts zu finden zur Frage, wie lange sie in Kraft bleiben. Gemäss dem Bundesrat ist denn auch davon auszugehen, dass sie dauerhaft oder zumindest über eine lange Zeit gelten können. Der Umkehrschluss daraus: Die EU könnte die Schweiz nicht zwingen, einen unerwünschten Rechtserlass zu übernehmen, auch wenn diese eigentlich dazu verpflichtet wäre. Die Schweiz müsste jedoch mit den Ausgleichsmassnahmen leben, an denen die EU festhalten könnte. NZZ, 17. Juni 2025, S. 9


Das Stromabkommen mit der EU soll die Versorgungssicherheit der Schweiz stärken – doch der publizierte Text des Abkommens lässt Fragen offen

Kurzinfos Juni 2025

Trotz dem Versprechen einer sichereren Stromversorgung ist das Abkommen mit der EU im Inland umstritten. Auffällig im Vertragstext ist unter anderem die Integration einer Serie von EU-Rechtserlassen.

2022 war eine Selbstverständlichkeit in der Schweiz plötzlich infrage gestellt: dass Strom fliesst, wenn wir ihn brauchen. Die Marktpreise waren explodiert, das Volk musste den Begriff «Strommangellage» lernen, und der oberste Strommarktaufseher empfahl den Haushalten, sich für den Winter mit Kerzen einzudecken.

Alte Geschichte? Die Antwort auf diese Frage prägt die politischen Chancen des Stromabkommens Schweiz - EU. Dieses verspricht eine Erhöhung der Versorgungssicherheit. Das sagen nicht nur Stromproduzenten und der Bundesrat, sondern auch jene Gremien, denen die Versorgungssicherheit ein besonderes Anliegen ist: die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) als Marktaufseherin und die nationale Stromnetzgesellschaft Swissgrid.

Höhere Importkapazität

Die Schweiz ist geografisch und mit ihren 41 internationalen Stromleitungen auch physikalisch stark in den europäischen Strommarkt integriert. Das Abkommen mit der EU soll diese Integration rechtlich absichern und stärken. Im Kern erhöht ein Abkommen mit der EU die Import- und Exportkapazitäten der Schweiz. Die Elcom nahm in ihren jüngsten Szenarienrechnungen an, dass die Importkapazität der Schweiz durch ein Abkommen mit EU-Ländern etwa viermal so hoch ist wie ohne ein solches Abkommen. Die Differenz entspricht der Leistung von vier bis fünf Kernkraftwerken wie Leibstadt.

Die Schweiz hat derzeit technische Vereinbarungen mit EU-Ländern, doch das Stromabkommen mit der EU geht weiter und ist rechtlich stärker abgesichert. «Die Schweiz erreicht mit einem Stromabkommen ein höheres Niveau von Versorgungssicherheit bei gleichzeitig tieferen Kosten als ohne Stromabkommen mit der EU», befand jüngst eine vom Bund bestellte Studie des Berner Forschungsbüros Ecoplan.

Doch aus verschiedenen Ecken gibt es Kritik – nicht nur aus der generell EU-skeptischen SVP. Der Gewerkschaftsbund kritisiert die vorgesehene freie Wahl zwischen staatlich regulierter Grundversorgung und dem freien Markt für alle Stromkonsumenten. Und in den Bergkantonen gibt es Befürchtungen, dass das EU-Stromabkommen entgegen den Zusicherungen des Bundesrats die Rechte von Kantonen und Gemeinden etwa zur Eigentümerschaft von Stromproduzenten und zu Wasserzinsen beschneidet und die Stromreserven der Schweiz einschränkt. Eine Kernbotschaft aus den Bergkantonen in den letzten Monaten: Wir wollen vor einer schlüssigen Stellungnahme den Vertragstext mit eigenen Augen sehen.

Seit dem vergangenen Freitag ist der Vertragstext publiziert. Laut Artikel 7 hindert keine Bestimmung des Abkommens die Schweiz an der Sicherung des Zugangs von kleineren Stromkonsumenten zur Grundversorgung. Laut dem gleichen Artikel verhindert das Abkommen auch keine Preisregulierung in der Grundversorgung.

Verweis auf EU-Recht

Artikel 11 verankert die Möglichkeit des staatlichen Eigentums von Stromproduzenten: «Dieses Abkommen steht öffentlichem Eigentum von Erzeugungsanlagen, einschliesslich Wasserkraftanlagen, (. . .) in keiner Weise entgegen, dies unter Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrechts.» Mit dem Vorbehalt ist laut Bundesangaben das EU-Recht gemeint. Die massgebenden Rechtserlasse sind in Anhängen zum Abkommen erwähnt und integraler Bestandteil des Vertrags. Damit ist für eine Einschätzung der Folgen auch das massgebende EU-Recht zu analysieren – was sich kaum auf die Schnelle schlüssig machen lässt.

Klar ist: In der EU sind viele Stromproduzenten in staatlichen Händen. Doch würde bei einer künftigen Änderung des massgebenden EU-Rechts – etwa im Sinne eines Verbots von öffentlichem Eigentum an Stromproduzenten – diese Änderung kraft des Stromabkommens nicht auch für die Schweiz gelten? Eine Antwort vonseiten des Bundes dazu lautet wie folgt: Theoretisch wäre ein solches Szenario zwar möglich, aber es wäre extrem unwahrscheinlich, dass alle 27 EU-Länder einer solchen Änderung des EU-Rechts zustimmen würden.

Für das Stromabkommen gilt das Gleiche wie für andere Marktzugangsabkommen: Die Schweiz ist im Grundsatz verpflichtet, künftige Änderungen des für das Abkommen massgebenden EU-Rechts im eigenen Recht umzusetzen. Doch die Schweiz hat eine Begrenzung dieser Pflicht ausgehandelt: Die Pflicht gilt nur, wenn künftige Änderungen im EU-Recht «den Geltungsbereich oder die Ziele» der betroffenen Abkommen nicht ändern. Das klingt wie eine bedeutende Konzession der EU, doch es ist interpretationsbedürftig. So ist beim Stromabkommen angesichts der Vertragsangaben zu Geltungsbereich und Zielen die Abgrenzung zwischen erfassten und nicht erfassten EU-Rechtsänderungen unklar.

Offene Grenzen in der Krise

Viel zu reden dürfte auch der Artikel 9 zum Stromabkommen geben – zu Versorgungssicherheit und Reserven. Eine Kernbotschaft des Artikels: Grenzüberschreitende Verbindungslinien sollen auch in Krisen offen bleiben. Aus Sicht der Befürworter erhöht dies die Importkapazität in der Krise. Aus der Sicht von Gegnern verunmöglicht dies Exportbeschränkungen. Ob sich alle Länder in einer Krise an diese Regeln halten, ist eine andere Frage.

Der Artikel verankert auch das Recht der Schweiz zur Errichtung und Beibehaltung von Stromreserven. Bei der Festlegung solcher Reserven soll künftig zwar grundsätzlich die EU-Methode gelten, doch die Schweiz kann laut dem Vertragstext bei der Berechnung der angemessenen Stromreserven auf ihre Besonderheiten bezüglich Angebot und Nachfrage eingehen – etwa auf das Risiko einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Strom aus den Nachbarländern aus Kernenergie und Gas.

Kritiker verweisen auf das EWR-Land Norwegen, das im vergangenen Jahr trotz hoher Produktion aus der Wasserkraft mit starken Strompreiserhöhungen konfrontiert war. Hohe Exporte nach Deutschland sollen dabei eine Rolle gespielt haben. Laut Schweizer Vertretern führt das Stromabkommen nicht dazu, dass die Schweiz zum Export ihrer Stromreserven gezwungen wäre. Generell sei es aber gut möglich, dass Stromproduzenten wegen attraktiver Marktpreise aus Profitgründen ihre Exporte steigerten. NZZ, 17. Juni 2025, S. 9

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