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Zum Honig-Urteil: Die Rechtsprechung des EuGH zur Gentechnik in der Landwirtschaft

Das „Honig-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde von einigen als Erfolg für das GVO-kritische Lager interpretiert. Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zur Gentechnik ergibt allerdings ein differenzierteres Bild.

Von Michael Burkard, Bern (Fürsprecher, betreibt in Bern die Advokatur Burkard und pulbiziert zum Lebensmittel- und Agrarrecht)

Bablok

Im Honig-Fall ging es um einen Imker namens Bablok, dessen Honig durch genetisch veränderte Organismen (GVO) kontaminiert wurde. Bablok verklagte den Freistaat Bayern, welcher der Firma Monsanto unmittelbar neben dem Grundstück von Imker Bablok ein Versuchsfeld für den genetisch veränderten Mais des Typs MON 810 zur Verfügung gestellt hatte. Aus diesem Grund verklagte Bablok den Freistaat Bayern auf Schadenersatz. Der EuGH, dem diese Frage zum Vorabentscheid vorgelegt wurde, bestätigte im Ergebnis den Anspruch von Imker Bablok auf Schadenersatz. Einige Stimmen wollten aus diesem Urteil herauslesen, der EuGH sei gegenüber den Argumenten GVO-kritischer Kreise aufgeschlossener als die EU-Kommission. Stellt man allerdings das Honig-Urteil in den Zusammenhang der übrigen Rechtsprechung des EuGH zur Gentechnik, ergibt sich ein differenzierteres Bild.

Monsanto

Im Urteil Monsanto, das am 8. September 2011, nur zwei Tage nach dem Urteil im Fall Bablok, veröffentlicht wurde, ging es um einschränkende Massnahmen gegen die Aussaat eines GVO der Firma Monsanto, welche Frankreich im Alleingang erlassen hatte. Frankreich stützte sich dabei auf eine Richtlinie der EU, welche es den Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Massnahmen zum Schutz vor GVO zu ergreifen. Der EuGH befand, dass Frankreich die erlassenen Einschränkungen auf einer falschen rechtlichen Grundlage erlassen hatte. Der EuGH stellte fest, dass die von Frankreich herangezogene Richtlinie 2001/18/EG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Im Übrigen stellte der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat nur dann im Alleingang Einschränkungen erlassen darf, wenn die EU-Kommission trotz entsprechender Aufforderung untätig geblieben ist.

Pioneer Hi-Bred Italia

Bei Redaktionsschluss dieses Heftes lag das Urteil des EuGH in der Rechtssache Pioneer Hi-Bred Italia Srl gegen Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali noch nicht vor. Hingegen hat der für diesen Fall zuständige Generalanwalt beim EuGH, Yves Bot, bereits sein Rechtsgutachten zum Fall abgegeben. Weil der EuGH diesen als „Schlussanträge“ bezeichneten Rechtsgutachten in der Regel folgt, lassen sich aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Bot vom 26. April 2012 bereits Weichenstellungen im Hinblick auf das kommende Urteil des EuGH in Sachen Pioneer Hi-Bred Italia herausgelesen.

Im Fall Pioneer Hi-Bred Italia geht es – ähnlich wie beim Fall Monsanto – um Massnahmen eines EU-Mitgliedstaates (Italien), welche den Anbau von GVO, die bereits auf Unionsebene zugelassen worden waren, nachträglich wieder einschränken. In seiner Stellungnahme vom April 2012 kommt Generalanwalt Bot zum Schluss, dass ein EU-Mitgliedstaat ein bestimmtes GVO, das von den zuständigen EU-Behörden bereits zugelassen und in den EU-Sortenkatalog aufgenommen worden ist, nicht zusätzlich auch noch einem nationalen Genehmigungsverfahren unterziehen darf.

Wettbewerb der Produktionssysteme

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stellt sich die Frage, wie das von GVO-kritischen Kreisen begrüsste Urteil des EuGH im Fall Bablok zu interpretieren ist. Eine mögliche Antwort auf diese Frage findet sich im Rechtsgutachten von Generalanwalt Bot zum Fall Bablok. In seinen Schlussanträgen vom 9. Februar 2011 zum Fall Bablok erklärte Generalanwalt Bot, dass es nach dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten sei, „die Nachteile, die durch die Koexistenz von genetisch veränderten Kulturen und den diese umgebenden konventionellen Kulturen entstehen können, auszugleichen“ (Ziff. 153). Der Schadenersatz, der Imker Bablok vom EuGH zugestanden wurde, ist somit in erster Linie als Ausgleich zu sehen für den Schaden, den er durch die Koexistenz seiner Bienenstöcke mit dem benachbarten Versuchsfeld für genetisch veränderten Mais erlitten hat.

Die Koexistenz als Ziel der EU-Strategie in Bezug auf die Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft wurde von Generalanwalt Bot auch in seinen Überlegungen zum Fall Pioneer Hi-Bred Italia hervorgehoben. Namentlich erwähnte Generalanwalt Bot die Empfehlungen der EU-Kommission vom 23. Juli 2003 und vom 13. Juli 2010. In diesen Empfehlungen wird den Koexistenzmassnahmen die Aufgabe zugedacht, die Vielfalt der Formen in der Landwirtschaft zu bewahren, „um zum einen den Erzeugern die Wahl zu überlassen, welche Arten von Kulturen sie den Vorzug geben möchten, und zum anderen den Verbrauchern die Wahl, welche Arten von Nahrungsmitteln – genetisch verändert oder nicht – sie konsumieren möchten“ (Schussanträge Bot vom 26.04.2012, Ziff. 57).

Vor diesem Hintergrund erscheinen Massnahmen zum Schutz konventioneller oder biologischer Produktionsmethoden vor einer Kontamination durch GVO nicht als Einschränkungen gentechnischer Produktionsmethoden, sondern geradezu als deren Voraussetzung. Denn, wie Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen im Pioneer-Fall festhält, können Erzeuger und Verbraucher von ihrer Wahlfreiheit nur dann tatsächlich Gebrauch machen, „wenn Massnahmen erlassen werden, mit denen die Existenz gesonderter Erzeugungssysteme gewährleistet wird“ (ibid., Ziff. 57). Unter Koexistenzmassnahmen werden in der Regel Sicherheitsabstände, Pollenbarrieren oder die Anpassung der Fruchtfolgen verstanden. In einem weiteren Verständnis können dazu aber auch Schadenersatzpflichten gezählt werden, die im Falle eines Versagens präventiver Schutzmassnahmen ausgelöst werden.

So gesehen dienen sowohl vorsorgliche Schutzmassnahmen wie zum Beispiel Sicherheitsabstände als auch nachträgliche Schadenersatzpflichten dem gleichen Zweck, nämlich die Wahlfreiheit von Erzeugern und Verbrauchern zwischen konventionellen, ökologischen und GVO-gestützten Produktionssystemen zu gewährleisten (ibid., Ziff. 4-6). In der Konsequenz führt das Regelwerk der EU in Bezug auf GVO zu einem Wettbewerb zwischen den drei landwirtschaftlichen Produktionssystemen. Geht es nach der EU-Kommission, soll längerfristig der Markt – und nicht die Politik – darüber entscheiden, ob die Landwirtschaft in der EU überwiegend auf konventionellen, ökologischen oder GVO-gestützten Produktionsmethoden beruht.

Schweizerische Koexistenzverordnung

Die Rechtslage in der EU in Bezug auf die Anwendung von GVO in der Landwirtschaft ist für die aktuelle Diskussion in der Schweiz von besonderem Interesse, weil Ende 2013 das entsprechende Moratorium ausläuft. Gleichzeitig wird an einer Verordnung über die Koexistenz gearbeitet. Es scheint daher sinnvoll, bei der Diskussion zur Koexistenz auch die entsprechenden Regelungen in der EU zu beachten. Wie erwähnt, werden strenge Koexistenzregeln wie beispielsweise grosse Sicherheitsabstände sowie Ersatzpflichten im Schadensfall in der EU-Rechtsprechung nicht in erster Linie als Einschränkungen der Gentechnik, sondern vielmehr als Voraussetzung eines freien Wettbewerbs der verschiedenen Produktionssysteme in der Landwirtschaft betrachtet. Im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung des Moratoriums und den Erlass einer schweizerischen Koexistenzverordnung erschiene es daher angebracht, die Forderung nach möglichst strengen Koexistenzregeln auch im Zusammenhang mit der Rechtsentwicklung in der EU zu beurteilen.


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