Kurzinfos März 2026


«Es wäre fatal, die Schweiz in den EU-Suppentopf zu werfen»

Kurzinfos März 2026

Der bekannte deutsche Philosoph Peter Sloterdijk beschäftigt sich in seinem neuen Buch mit dem Zustand der Demokratie. Im Gespräch geht er hart ins Gericht mit Donald Trump, dafür ist er des Lobes voll für die Schweiz, die er als «Stachel im Fleisch der repräsentativen Demokratien» beschreibt. Siehe grosses NZZ-Interview: NZZ, 28. März 2026, S. 44; https://www.nzz.ch/­feuilleton/­buecher/­peter-sloterdijk-es-waere-fatal-die-schweiz-in-den-eu-suppentopf-zu-werfen-ld.1930303


EU-Vertragspaket: Eine neue Studie sieht kaum einen Wohlstandsgewinn für die Schweizer Bevölkerung

Kurzinfos März 2026

Bei einem Punkt sind sich Befürworter und Gegner des neuen Vertragspakets zwischen der Schweiz und der EU einig: Das über tausend Seiten umfassende Werk hat weitreichende Folgen. Doch damit endet der Konsens bereits. Bei fast allen anderen Einschätzungen herrscht Uneinigkeit. Umstritten ist namentlich der volkswirtschaftliche Nutzen des Pakets, das die Befürworter als «Bilaterale III» bezeichnen und das letzte Woche von Bundespräsident Guy Parmelin und der Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, unterzeichnet wurde.

Der Bundesrat ist überzeugt: Die Schweizer Bevölkerung profitiert vom neuen Abkommen. Die Regierung stützt sich dabei auf eine Studie des Beratungsunternehmens Ecoplan von 2025. Die vom Bund in Auftrag gegebene Studie schätzt den wirtschaftlichen Nutzen und geht hierzu von der Annahme aus, dass bei einer Ablehnung der neuen EU-Verträge die Bilateralen I wegfielen. Diese sind seit 2002 in Kraft und regeln unter anderem die Personenfreizügigkeit, den Abbau technischer Handelshemmnisse sowie den Land- und Luftverkehr.

Die Hauptaussage der Ecoplan-Studie: Ohne die Bilateralen I fiele das Bruttoinlandprodukt (BIP) der Schweiz bis ins Jahr 2045 absolut um 4,9 Prozent tiefer aus. Basierend auf diesem Wachstumsrückgang wird ein Einkommensverlust von rund 2500 Franken pro Kopf im Jahr 2045 abgeleitet. Befürworter des EU-Vertrags werten diese Beträge als gross, Kritiker als klein. Es stellt sich somit die Frage, ob die Bilateralen I für die ansässige Wohnbevölkerung und den Marktzugang tatsächlich eine grosse Bedeutung haben.

Nein, lautet die Antwort von Swiss Economics. Die Beratungsfirma hat eine Studie zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen des neuen EU-Vertrags erstellt. Deren Ergebnisse sind am 10. März 2026 vom Freiburger Ökonomieprofessor Mark Schelker präsentiert worden. In Auftrag gegeben hat das Gutachten Autonomiesuisse, eine rund 1100 Mitglieder zählende Vereinigung von Schweizer Unternehmern. Die Organisation beurteilt eine institutionelle Anbindung der Schweiz an die EU kritisch und verortet sich laut eigenen Angaben in der politischen Mitte.

Swiss Economics hat die Ecoplan-Zahlen analysiert. Dabei zeigt sich: Der prognostizierte BIP-Rückgang von 4,9 Prozent basiert primär auf der Annahme, dass bei einem Wegfall der Bilateralen I – und somit auch der Personenfreizügigkeit – bis 2045 rund 340 000 Personen weniger in die Schweiz einwandern und die Zahl der Grenzgänger um 45 000 sinkt. Das geschätzte BIP-Minus sei daher zum grössten Teil mit dem ausbleibenden Einkommen dieser nicht zugereisten Zuwanderer und Grenzgänger zu erklären, betont die Studie.

Lässt man diesen Mengeneffekt ausser acht und berücksichtigt die Auswirkung für die bestehende Wohnbevölkerung, schmilzt der BIP-Rückgang auf nur noch 0,9 Prozent. Da sich dieser Wert auf fast zwei Jahrzehnte verteilt, ist der Effekt laut Swiss Economics minimal. Auch der von Ecoplan berechnete Einkommensverlust von 2500 Franken wird infrage gestellt, da in diesem Betrag die von Schweizern im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge unberücksichtigt seien. Korrigiere man diesen Fehler, sei auch der Einkommenseffekt vernachlässigbar.

Für das Team rund um Mark Schelker steht fest: «Die Bilateralen I begründen vorwiegend Umverteilungseffekte.» Es steige zwar das Einkommen der Zuwanderer sowie der Boden- und Immobilienbesitzer; aber die ansässige Bevölkerung profitiere im Durchschnitt kaum. Das verdeutliche auch eine vom Wirtschaftsdachverband Economiesuisse bei BAK Basel in Auftrag gegebene und im Herbst 2025 vorgestellte Studie. Diese zeige ebenfalls einen BIP-Effekt, der hauptsächlich auf dem zusätzlichen Einkommen der eingewanderten Bevölkerung basiere.

Swiss Economics kritisiert die von Ecoplan und BAK Basel getroffene Annahme, dass ein Nein zum EU-Paket zu einem kompletten Wegfall der Bilateralen I führen würde: «Dieses Szenario ist wenig realistisch: Die Auslösung der sogenannten Guillotineklausel nach einer Ablehnung der Rahmenverträge hätte für beide Seiten grosse Nachteile», heisst es. Selbst wenn die Personenfreizügigkeit wegfiele, könnte die Schweiz die Einwanderung aus der EU auch autonom in bisherigem Mass zulassen.

Ein Fazit der Autoren lautet daher: Die positiven Effekte der Bilateralen werden überschätzt. Unterschätzt würden hingegen die Kosten. Die Ursache dieser Kosten ortet man vor allem beim Kernstück des neuen EU-Vertrages, also bei den institutionellen Neuerungen und insbesondere bei der dynamischen Rechtsübernahme. Diese sieht vor, dass die Schweiz EU-Recht nicht länger autonom nachvollziehen kann, sondern zur Übernahme verpflichtet wird. Tut sie dies nicht, kann sie von der EU mittels sogenannter Ausgleichsmassnahmen bestraft werden. Mit dieser Rechtsübernahme sind laut Swiss Economics folgende Risiken verbunden:

• Schwächung der demokratischen Institutionen: Bei Übernahme von EU-Recht mittels der Integrationsmethode (etwa im Bereich der Personenfreizügigkeit) hat die Schweiz nur noch ein Vetorecht. Doch wenn die Schweiz ein Veto erhebt, weiss sie nicht, wie sie von der EU hierfür mit Sanktionen belegt wird. Mit spieltheoretischer Logik betrachtet, dürfte die Bestrafung mindestens so schwer wiegen wie der Nutzen des Vetos. Also wird man zumeist darauf verzichten. «Die direkte Demokratie wird damit faktisch ausgehebelt», schreibt Swiss Economics.

• Wettbewerbsnachteil für die Schweiz: EU-Staaten setzen EU-Recht oft verzögert oder unvollständig um, ohne Sanktionen befürchten zu müssen; derzeit sind über 1500 entsprechende Verfahren hängig. Für die Schweiz hingegen würden bei einer Nichtübernahme sofort Ausgleichsmassnahmen drohen. Dadurch würde sie viele EU-Regeln schneller umsetzen müssen als die Mitgliedstaaten selbst.

• Übernahme nachteiliger Regulierungen: Mit der dynamischen Rechtsübernahme ist gemäss Swiss Economics auch der Import der «europäischen Regulierungslogik» in den jeweiligen Abkommen verbunden. Diese Logik unterscheide sich grundlegend von jener der Schweiz. So fehlen in der EU-Rechtssetzung institutionelle Bremsen wie etwa Referenden. Für die von KMU geprägte Schweizer Wirtschaft steige das Risiko zusätzlicher Regulierung.

• Ausweitung des Anwendungsbereichs: Ändert die EU, etwa aus politischen Gründen, die Auslegung bestehender Normen, kann dies den Anwendungsbereich des EU-Pakets über den derzeit definierten Bereich hinaus erweitern. Ein Beispiel: Lange Zeit verstand die EU unter Beihilfen nur direkte Subventionen, irgendwann kamen auch Steuererleichterungen dazu. Aufgrund einer solchen Neuauslegung besteht das Risiko, dass die Schweiz nachträglich Verpflichtungen übernehmen muss, die heute noch gar nicht absehbar sind.

• Nationale Begleitmassnahmen: Um die EU-Verträge im Inland politisch mehrheitsfähig zu machen, hat der Bundesrat zusätzliche Massnahmen zugesagt, etwa beim Lohn- oder Kündigungsschutz. Weitere Forderungen, etwa Eingriffe in den Wohnungsmarkt oder Kompensationen an die Kantone aufgrund der Mehrkosten der Unionsbürgerrichtlinie, stehen zur Debatte. Solche Massnahmen schwächen komparative Vorteile des Landes, etwa die Flexibilität des Arbeitsmarkts.

• Einschränkung bilateraler Beziehungen mit Dritten: Der EU-Vertrag verbietet der Schweiz zwar nicht, mit anderen Staaten ein Handelsabkommen zu schliessen. Die Übernahme von EU-Regeln schränkt aber die Handlungsfreiheit ein, weil die Schweiz diese Regeln nicht einseitig aussetzen kann. Ein aktuelles Beispiel sind sogenannte Chlorhühner. Würde die Schweiz in einem Abkommen mit den USA den Import solcher Hühner zusichern, geriete man gemäss Swiss Economics in Konflikt mit den Regulierungen der EU.

Auch die Befürworter des EU-Vertrags gestehen ein, dass die dynamische Rechtsübernahme neben Vorteilen auch Nachteile hat. Doch fehle eine Alternative zum EU-Vertrag, heisst es oft. Die Studienautoren lassen dieses Argument indes nicht gelten und sehen durchaus Optionen, wie die Schweiz ihre staatliche Souveränität, ihre institutionellen Stärken und ihre wirtschaftlichen Interessen unter ein Dach bringen kann. Die Studie listet sowohl unilaterale als auch bilaterale Massnahmen auf.

Mit Blick auf unilaterale Massnahmen wird empfohlen, das Cassis-de-Dijon-Prinzip konsequent anzuwenden und Ausnahmen zu reduzieren. Gemäss diesem Prinzip dürfen alle Produkte, die in einem EU-Staat im Verkehr sind, auch in der Schweiz verkauft werden. Es wird propagiert, die einseitige Anerkennung ausländischer Zulassungen auch über die EU hinaus zu erweitern und nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen, etwa Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Bezüglich bilateraler Massnahmen macht sich Swiss Economics stark für eine pragmatische Fortführung des Status quo, zumal ein Kollaps der Bilateralen I und II als sehr unwahrscheinlich betrachtet wird. Auch eine Modernisierung des EU-Handelsabkommens von 1972 wird empfohlen, etwa nach dem Vorbild des Ceta-Abkommens zwischen Kanada und der EU. Dieses umfasst auch Dienstleistungen, nichttarifäre Hemmnisse und gegenseitige Anerkennungsregelungen. NZZ, 11. März 2026, S. 21


EU-Verträge: Der Bundesrat erwartet, dass das Bundesgericht seine Praxis ändert

Kurzinfos März 2026

Zweite Hälfte März 2026 hat die Staatspolitische Kommission des Ständerates mehrere Experten zum Thema Ständemehr angehört, und zwar öffentlich. Braucht es für die EU-Verträge eine obligatorische Abstimmung mit doppeltem Mehr oder nicht? So lautet die umstrittene Frage, die in den letzten Monaten fast mehr zu reden gegeben hat als die Verträge selbst.

Der Bundesrat möchte die Abkommen dem fakultativen Referendum ohne Ständemehr unterstellen. Diesen Beschluss hat er auch aus politisch-taktischen Gründen gefällt, um die Chancen des Pakets zu erhöhen. Eine knappe Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sieht es anders als der Bundesrat und fordert das Ständemehr – ohne die vielen Privatpersonen hinzuzählen, die sich ebenfalls in diesem Sinn geäussert haben. Entscheiden wird das Parlament.

Beim Ständemehr geht es auch um die Frage, wie das Verhältnis zwischen den EU-Verträgen und dem Landesrecht aussieht. Wo in der Normenhierarchie stehen die Abkommen? Haben sie Vorrang vor der Verfassung und den Gesetzen? Können Parlament und Volk abweichende Vorschriften erlassen? Was passiert, wenn es einen Konflikt gibt zwischen einem Vertrag und einer landesrechtlichen Vorschrift? Dieser Punkt ist bedeutsam, erstaunlicherweise ist der Bundesrat erst jetzt – und nicht bereits in der Vernehmlassung – darauf eingegangen. In der Botschaft, die er jüngst dem Parlament zugeleitet hat, widmet er dem «Umgang mit allfälligen Normkonflikten» nun ein eigenes Unterkapitel.

Nach einem Beispiel für einen potenziellen Konflikt braucht man nicht lange zu suchen: Im Vordergrund steht die Schutzklausel. Mit diesem Instrument soll die Schweiz bei schwerwiegenden Problemen Massnahmen ergreifen können, um die Zuwanderung zu dämpfen. Dazu braucht sie die Zustimmung des Schiedsgerichts. Sagt das Schiedsgericht Nein und verweigert es die Erlaubnis, soll die Schweiz – nach Vorstellung des Bundesrates – trotzdem einseitig Schutzmassnahmen ergreifen können. Dazu ist eine neue Bestimmung im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgesehen, die unter anderem den Entzug des Aufenthaltsrechts für Arbeitslose oder eine kürzere Aufenthaltsdauer für Stellensuchende aus der EU erlauben würde.

Was würde passieren, wenn sich ein arbeitsloser oder ein stellensuchender Deutscher vor einem Schweizer Gericht wehrte und sagte, der Entzug seines Aufenthaltsrechts bzw. die Beschränkung der Aufenthaltsdauer, welche die Schweiz angeordnet hat, verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU?

Ein anderes Beispiel ist das Kita-Gesetz, welches das Parlament vergangenes Jahr gutgeheissen hat. Das Gesetz sieht vor, dass Eltern, die ihre Kinder in der Krippe betreuen lassen, Zulagen erhalten. Diese Zulagen sollen aber nicht in die EU exportiert werden. Ein in der Schweiz erwerbstätiger Franzose, der sein Kind hierzulande in die Krippe schickt, bekommt demnach eine Zulage. Wohnt die Familie dagegen in Frankreich und wird das Kind dort extern betreut, erhält er kein Geld.

Nach Ansicht des Bundesrates handelt es sich um einen Verstoss gegen das FZA, denn Sozialleistungen müssen grundsätzlich in die EU ausbezahlt werden. Das Parlament hat sich bewusst anders entschieden und einen Konflikt in Kauf genommen. Was also, wenn der Franzose, der keine Krippenzulage erhält, vor Gericht Beschwerde einreicht und mit der Verletzung des FZA argumentiert?

«In diesem Fall wäre entscheidend, wie die schweizerischen Gerichte mit einem allfälligen Normkonflikt zwischen der schweizerischen Rechtsgrundlage und dem betroffenen Abkommen umgehen würden», schreibt der Bundesrat in der Botschaft. Genau das ist der Knackpunkt: Man weiss nicht, wie die Schweizer Justiz – in letzter Instanz das Bundesgericht – urteilt und ob sie sich an das FZA oder an das Bundesgesetz halten würde.

Grundsätzlich geht das Bundesgericht vom Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht aus: Die staatsvertraglichen Verpflichtungen gehen vor, das ist seine Haltung. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die sogenannte Schubert-Praxis relativiert: Diese besagt, dass das Parlament mit einem Gesetz bewusst von einem Staatsvertrag abweichen kann. In einem solchen Fall sieht sich das Bundesgericht an das Gesetz gebunden, das Völkerrecht tritt in diesem Fall zurück.

Der Namensgeber dieser Rechtsprechung, Herr Schubert, war ein Österreicher, der in den 1970er Jahren im Tessin Land kaufen wollte. Die Bewilligung wurde ihm verwehrt. Schubert berief sich vor Bundesgericht auf einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich, ohne Erfolg. Wenn der Gesetzgeber bewusst von einem Staatsvertrag abweiche, sei dies für das Bundesgericht verbindlich, hiess es aus Lausanne.

Doch 2015 änderte das Bundesgericht seine Spruchpraxis: Es erklärte die Schubert-Praxis beim FZA kurzerhand für nicht anwendbar und räumte damit der Personenfreizügigkeit unbedingten Vorrang vor dem Landesrecht ein, sogar vor der Bundesverfassung. Einfach ausgedrückt: Für das Bundesgericht geht das FZA vor, egal, was das Parlament oder Volk und Stände beschliessen. An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert. 2022 hat das Bundesgericht in einem Dublin-Fall nachgedoppelt und festgehalten, dass es sich bei der Schubert-Praxis um eine «weitgehend nicht mehr anwendbare Rechtsprechung» handle.

Der Deutsche und der Franzose, die wegen der Schutzklausel oder der Kita-Zulage Beschwerde einreichen würden, könnten sich angesichts dieser Urteile gute Chancen ausrechnen, dass das Bundesgericht ihnen recht geben würde. Es würde wohl das FZA anwenden und nicht die widersprechende Schweizer Regelung. Die Folge wäre, dass die Schutzklausel oder die Kita-Regelung keine Wirkung entfalten würde.

Die grosse Frage ist nun, ob das Bundesgericht bei seiner Haltung bleibt oder wegen der EU-Verträge seine Spruchpraxis revidieren und zur Schubert-Praxis zurückkehren wird. Was es vorhat, weiss niemand. Es hat sich in der Vernehmlassung zu den EU-Verträgen nicht zu diesem Punkt geäussert. Auch einen Vorstoss im Parlament, der von den Richtern Klarheit darüber forderte, ob das Landesrecht Vorrang habe oder die EU-Verträge, liess es ins Leere laufen.

Wie viele Anhänger die Schubert-Praxis am höchsten Gericht heute noch hat, ist schwer abzuschätzen. Vor ein paar Jahren hatte ein Bundesrichter an einer öffentlichen Beratung in Lausanne süffisant bemerkt, dass der arme Herr Schubert bereits auf der Intensivstation liege und sich nicht mehr erheben werde.

Hinter den Kulissen wird rege über dieses Thema diskutiert, es fanden Gespräche zwischen Bundesbern und Lausanne statt. Der Bundesrat scheint zuversichtlich, dass die Schubert-Praxis vor einem Comeback steht. Mit dem Schiedsgerichtsverfahren werde eine neue Ausgangslage geschaffen, die bei Normkonflikten entscheidend sein werde, sagt er in der Botschaft. Zudem hält er die Praxis des Bundesgerichts nicht für wirklich gefestigt. Klar ist: Das Schiedsgerichtsverfahren ergibt wenig Sinn, wenn das Bundesgericht bei seiner strengen Praxis bleibt und nicht zulässt, dass die Schweiz überhaupt je von einem EU-Abkommen abweicht.

Trotzdem ist vieles ungewiss, der Bundesrat redet in Konjunktiven. Müsste eine derart wichtige institutionelle Frage nicht geklärt werden? Zwei Departemente – jenes von Guy Parmelin und jenes von Albert Rösti – wollten die Unklarheiten ausräumen und die Schubert-Praxis formell in der Verfassung verankern. Das zeigen Unterlagen aus der Ämterkonsultation vom letzten Jahr, welche die NZZ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte. Die Idee war, eine Schubert-Klausel aufzunehmen und festzuschreiben, dass das Bundesgericht bei einem Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht dem jüngeren Gesetz den Vorrang geben müsse, sofern der Gesetzgeber die Völkerrechtswidrigkeit bewusst beschlossen habe. Die Mehrheit des Bundesrates lehnte den Antrag der beiden SVP-Bundesräte auf einen Schubert-Verfassungsartikel allerdings ab. Sie setzt ihre Hoffnungen darauf, dass alles gut kommt, das Bundesgericht die ihm zugedachte Rolle spielen und den armen Herrn Schubert bald wieder zum Leben erwecken wird. NZZ, 23. März 2026, S. 7


Giorgia Meloni tanzt dem Bundesrat auf der Nase herum

Kurzinfos März 2026

Die italienische Regierung weigert sich seit längerem, Asylsuchende aus der Schweiz zurückzunehmen. Nun zeigen neue Zahlen: Die Blockade kostet die Schweizer Steuerzahler Dutzende Millionen – und verschärft die Spannungen zwischen den beiden Ländern.

Die rechte Regierung von Ministerpräsidentin Giorgia Meloni weigert sich seit ihrem Amtsantritt im Jahr 2022, sogenannte Dublin-Flüchtlinge aus der Schweiz zurückzunehmen. Das sind Personen, die zwar in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, die zuvor aber bereits in Italien registriert wurden – und für die gemäss den Regeln des Dublin-Systems deshalb Italien zuständig wäre.

Nun zeigen neue Zahlen, wie stark das Schweizer Asylsystem unter der italienischen Blockade leidet: In den vergangenen gut drei Jahren mussten die Schweizer Behörden bei 2540 Personen ein Asylverfahren durchführen, obwohl eigentlich Italien dazu verpflichtet gewesen wäre. 838 Personen haben so in der Schweiz Asyl erhalten oder wurden vorläufig aufgenommen – das heisst, sie dürfen im Land bleiben. Das teilt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage der «NZZ am Sonntag» mit.

Die zusätzlichen Asylbewerber belasten die Schweizer Staatskasse erheblich: Für jede Person, die die Schweiz nicht nach Italien rückführen kann, entstehen dem Bund Mehrkosten von durchschnittlich rund 75 000 Franken. Das teilte der Bundesrat kürzlich auf eine Anfrage im Parlament mit. Es handle sich dabei um Kosten für die Unterbringung der Asylbewerber in den Bundesasylzentren, Ausgaben für die Asylverfahren und Subventionen an die Kantone.

Allein die 838 Asylsuchenden, die in der Schweiz bleiben dürfen, kosten den Bund also rund 60 Millionen Franken. Hinzu kommen die Ausgaben für jene Asylbewerber, die einen negativen Entscheid erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen.

Und: Nicht nur dem Bund entstehen Kosten, auch den Kantonen und Gemeinden. «Gesundheitskosten, Sozialhilfekosten, Kriminalitätsfolgekosten, das kommt alles noch dazu», sagt der SVP-Nationalrat Pascal Schmid. Die Rechnung des Bundesrates sei eine «grobe Untertreibung». Es sei «skandalös», dass sich Italien um die bestehenden Verträge foutiere, während sich die Schweiz wie ein Musterknabe an jeden Buchstaben halte. «Der Bundesrat müsste viel energischer in Rom protestieren.» Das findet auch der FDP-Ständerat Damian Müller. Er sagt: «Ich fordere schon lange, dass der Bundesrat hart in Italien interveniert.» Bis heute fehle eine transparente Auslegeordnung, welche konkreten Schritte der Bund unternommen habe. «Eine rein abwartende Haltung genügt nicht.»

Dass Italien der Schweiz ausgerechnet jetzt entgegenkommt, ist allerdings unwahrscheinlich. Das Verhältnis zwischen den beiden Ländern ist seit der Brandkatastrophe von Crans-Montana stark zerrüttet. Die Italiener kritisieren die Schweizer Justiz seit Wochen, Ministerpräsidentin Meloni hat den italienischen Botschafter nach Rom zurückbeordert. «In einer solchen Situation verschlechtert sich erfahrungsgemäss die Kooperationsbereitschaft», sagt der FDP-Ständerat Müller.

Die Schweiz hat das Gespräch mit Italien schon mehrmals gesucht. Die frühere Asylministerin Elisabeth Baume-Schneider reiste im Jahr 2023 nach Rom, um den italienischen Innenminister Matteo Piantedosi zu treffen. Und Beat Jans empfing Piantedosi ein Jahr später in Chiasso. Sein Departement teilte daraufhin mit, Italien sei «gesprächsbereit bei der Übernahme von Dublin-Fällen». Passiert ist bislang nichts. Und auch jetzt hegen die Migrationsbehörden wieder Hoffnung. Das Staatssekretariat für Migration erwartet, dass sich Italien wieder an die Dublin-Regeln hält, sobald der europäische Migrations- und Asylpakt umgesetzt ist. Dieser sieht vor, dass Länder wie Italien, in denen viele Migranten ankommen, von den anderen entlastet werden – sofern sie sich an die Regeln halten.

Die Migrationsbehörden relativieren die Kosten, die der Schweiz durch die zusätzlichen Asylbewerber bislang entstanden sind. Die Schweiz profitiere überproportional vom Dublin-System, weil sie deutlich mehr Personen an andere Länder überstelle, als sie selbst von diesen übernehmen müsse. So spare man jedes Jahr sehr viel Geld.

Was die Migrationsbehörden weniger gern hören: Wenn Italien sich an die Regeln halten würde, könnte die Schweiz noch sehr viel mehr Geld sparen. 1. März 2026, NZZ am Sonntag, S. 11

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