Übersicht Dossiers Schweiz Bilaterale II - Schengen Offene Grenzen – aber nur für AusgewählteDas Schengen-Abkommen liegt auf der Linie jener Bestrebungen, die gemeinhin als „Kontrollstaat“ bezeichnet werden. Im Zug der Globalisierung, der privaten Aneignung aller Ressourcen und Aktivitäten, die Gegenstand einträglicher Investitionen werden könnten, nimmt die Unsicherheit der Arbeitsplätze, der sozialen Absicherung, aller überschaubaren Lebensgestaltung allgemein, laufend zu. Der daraus entstehende potentielle wie reale Widerstand muss einerseits auf Ersatzobjekte abgelenkt, andererseits möglichst von vorneherein verunmöglicht und entmutigt werden. In der Linie dieser Bestrebungen liegt das Schengener Abkommen.
von Daniele Jenni, Grüne Partei Bern
Schengen ermöglicht nur scheinbar freie Zirkulation innerhalb des europäischen Raums dank Wegfall der Grenzkontrollen – diese können bei „Grossveranstaltungen“ wieder eingeführt werden und dienen bei solchen Gelegenheiten regelmässig dazu, die gesamteuropäische Ausübung beispielsweise der Demonstrationsfreiheit illusorisch zu machen. Das Gegenstück zur scheinbar freien Zirkulation, die verdachtsfreie Kontrolle im grosszügig definierten grenznahen Raum, Vorstufe der bald raumdeckenden europaweiten verdachtsfreien Schleierfahndung, erlaubt ohne jede einschränkende Voraussetzung Kontrollen beliebiger Bevölkerungsgruppen – eine Möglichkeit, die sachlogisch zu Diskriminierung, Einschüchterung und Willkür führen muss. Grundlage und Registrierungsmedium dieser geballten Überwachungsvorgänge ist dabei das SIS, das Schengener Informationssystem. Dieses sammelt neben Daten über Personen und Gegenstände aller Art namentlich die Ergebnisse verdeckter Überwachung politischer Tätigkeiten, die auf Veranlassung der für die Staatssicherheit zuständigen Stellen dann vorgenommen werden dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung oder Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit des Staates notwendig sind.
Damit werden nicht etwa strafbare Handlungen, sondern politischer Dissens aller Art erfasst – eben gerade auch der grundrechtsgewährleistete Widerstand gegen die oben angeführten wirtschaftlichen und politischen Tendenzen. Grundrechtsgarantien verschwinden hier im uferlosen, nicht definierten Bereich politischer Opportunität herrschender Interessen. Unter geht gleichermassen der Datenschutz.
Wie der Zuger Datenschutzbeauftragte kürzlich feststellte, finden sich in der bundesrätlichen
Botschaft zu den Bilateralen Abkommen II nicht weniger als 233 Fundstellen für den
Begriff «Datenschutz»1). Dennoch wird genau dieser Begriff an etlichen Stellen ausgehöhlt. So
sollen persönliche Daten künftig ohne jegliche Kontrolle über Grenzen hinweg an verschiedenste
Amtsstellen weitergegeben werden dürfen, die Betroffenen sind nicht in jedem Fall zu informieren und die Daten dürfen unter Umständen sogar an Drittstaaten weitergegeben werden, die nicht über einen ausreichenden Datenschutz verfügen:
a) Bezüglich der Anpassungen des Ausländergesetzes ANAG steht im Bundesbeschluss unter dem trügerischen Titel «Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen» die folgende Aussage: «Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.» (Art.22h des ANAG, analog dazu Art.102b des AsylG).
b) Zwar dürfen die persönlichen Daten nur an Staaten weiteregegeben werden, die einen der Schweiz vergleichbaren Datenschutz garantieren. Aber: «Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn: (...) c. die Bekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.» (Art. 22k ANAG, analog dazu Art. 102c AsylG).
c) Zwar besteht eine «Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten»: Die betroffenen Personen müssen «spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auwand möglich...» (Art. 102d AsylG, analog dazu Art. 22l ANAG).
d) Zwar wird im Abschnitt «Informationsaustausch und allgemeine Zusammenarbeit der Polizeibehörden» erwähnt: «Die Unterstützung von Polizeibehörden eines anderen Staates setzt grundsätzlich ein Ersuchen voraus. Im Einzelfall können Informationen auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit diese ... zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein könnten.» (Botschaft, S. 6086).
e) Zwar wird betont, dass zum Zwecke der «Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des SIS» eine «gemeinsame Kontrollinstanz» eingerichtet werde. Aber deren «Stellungnahmen und Empfehlungen [sind] rechtlich nicht verbindlich und gehören auch nicht explizit zum Schengen-Besitzstand.» – Sie «sollten von den Schengen-Staaten dennoch berücksichtigt werden.» (Botschaft, S. 6091f.)
Die Behauptung, durch den Schengen-Beitritt handle sich die Schweiz einen besseren Datenschutz ein, ist also eine Legende. Sämtliche Voraussetzungen, die dies bewirken könnten, gewährt das Schengen-System nicht. Vom SIS erfasst werden auch Informationen, die von Interesse sind, künftige Verbrechen oder Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Hier wird die Erfassung grenzenlos, die Unschuldvermutung wird auf den Kopf gestellt.
Damit nicht genug: Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union ist bereits eine Neufassung eines SIS-II und der Aufbau eines neuen europaweiten Visumsinformationssystems vorgesehen. Die Neuerungen sind für das Jahr 2007 vorgesehen (sh. Botschaft S. 6081). Es sind u.a. folgende Ausweitungen geplant:
• Neue Datenkategorien: Zur Debatte steht beispielsweise eine Kategorie «gewalttätige Randalierer». Darunter werden Personen verstanden, deren Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen verhindert werden soll. Gemäss dem Konzept für das SIS II, das die Innen- und Justizminister der EU im Juni 2003 beschlossen haben, soll es künftig jederzeit möglich sein, neue Datenkategorien einzuführen und zusätzliche Stellen an das System anzuschliessen.
• Zusätzliche Informationen in den einzelnen Personendatensätzen: Konkret geht es hier um biometrische Daten wie Fingerabdrücke, die digitalisierte Formel der Augeniris oder die Vermessung des Gesichts.
Schengen ist die europäische Form des Polizei- und Überwachungsstaates – ein Preis, der für die Annäherung an die EU nicht entrichtet werden muss und der nur unter Verlust der politischen Glaubwürdigkeit bezahlt werden kann.
Das Organisationkomitee der Schweizer «Big Brother Awards» spricht sich deutlich gegen den Beitritt zum Schengener Informationssystem SIS und zur Datenbank EURODAC aus. Es gilt, das Recht auf Privatsphäre zu wahren! Das Organisationkomitee der Schweizer «Big Brother Awards» ist ein Zusammenschluss von Gruppierungen, die sich mit Fragen des Datenschutzes befassen und die öffentliche Diskussion über Fragen von Kontrolle und Überwachung anregen und fördern. Zu diesem Zweck verleiht das Oganisationskomitee seit dem Jahr 2000 jährlich einen (negativen) «Big Brother Award» in vier Kategorien, sowie einen (positiven) «Winkelried-Award» für lobenswerten Widerstand gegen Überwachung und Kontrolle. Die bisherigen PreisträgerInnen sind in unserer «Hall of Shame» <http://www.bigbrotherawards.ch/hallofshame> aufgelistet. Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Themen des Datenschutzes organisieren wir neben der jährlichen Preisverleihung auch Debatten, Referate, Diskussionen und Exkursionen. Weitere Infos: http://www.bigbrotherawards.ch. Das Dokument des Komitees kann auch auf unserer Home-page unter "Schengen" gesucht werden.
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1) René Huber, Datenschutzbeaufter des Kantons Zug zu den «Bilateralen II». Mailing vom 15.
November 2004, < http://dsbzg.instanthost.ch >.
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