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Überlegungen zur Nicht-Umsetzung der „Masseneinwanderungsinitiative“

Seit der halbpatzigen Umsetzung der Alpeninitiative, welche eine Verlagerung des Güterverkehrs von Grenze zu Grenze auf die Eisenbahn verlangte, hat es sich eingebürgert, dass die eidgenössischen Parlamente ziemlich frei mit den Ergebnissen von Volksinitiativen umgehen. Dies hat sich auch bezüglich der Zweitwohnungsinitiative erneut gezeigt.

Von Paul Ruppen

Bei der Alpeninitiative und der Zweitwohnungsinitiative hatte man sich bei der nur teilweisen Umsetzung mit den Initianten auf einen Kompromiss geeinigt. Bei der Alpeninitiative etwa wurden 600‘000 Lastwagenfahrten pro Jahr vom Initiativkomitee akzeptiert – eine Grenze die, nebenbei bemerkt, nie eingehalten wurde. Dabei stellt sich die prinzipielle Frage, ob ein Initiativkomitee berechtigt ist, von sich aus von einem Verfassungsartikel, der von Volk und Ständen akzeptiert wurde, abzuweichen. Neu bei der „Masseneinwanderungsinitiative“ (MEI) ist, dass ein vom Volk und Ständen angenommener Artikel auch ohne Kompromiss mit den Initianten nicht einmal teilweise umgesetzt wird. Eine solche Praxis ist rechtstaatlich und demokratiepolitisch äussert fragwürdig, ob man mit dem Inhalt der Initiative einverstanden ist oder nicht. Das Vorgehen wird auch jenen schaden, die bezüglich des vorliegenden Inhalts zu den Gewinner gehören mögen. Sie werden durch die Verlotterung des Rechtsstaates bei anderen Vorlagen nicht zu spät selber zu den Verlierern gehören. Durch das Vorgehen der Parlamente drohen Initiativen zu reinen Petitionen zu verkommen. Die Volkssouveränität wird faktisch ausser Kraft gesetzt: ein Salto mortale ins post-demokratische Zeitalter.

Die (ehemalige) Haltung des Bundesrates

Anlässlich der Medienkonferenz zum Umsetzungskonzept des Bundesrates der MEI vom 20. Juni 20141) betonte Bundesrätin Simonetta Sommaruga vor den Medien, die Verfassungsbestimmung, die das Volk am 9. Februar gutgeheissen hatte, müsse selbstverständlich gelten. Auch wenn es eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung gebe, könne man damit nicht beliebig verfahren. Wenn sich nämlich die Bürger nicht mehr darauf verlassen könnten, dass Abstimmungsergebnisse ernst genommen würden, gefährde man die Demokratie.2) Begeistert sah sie bei diesem Statement nicht aus. Verbal wenigstens hielt sie sich damit aber an die Position, die vom Bundesrat im Bericht 2010 zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht3) vertreten wurde: „Der Bundesrat vertritt [..] die Haltung, dass es im Auge zu behalten gilt, dass die völkerrechtskonforme Auslegung nur eines der Elemente darstellt, die bei der Auslegung von Verfassungsrecht zu berücksichtigen sind. Eine Volksinitiative ist nach ihrem wahren Sinn umzusetzen, selbst wenn dies einen Verstoss gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz zur Folge haben könnte. Deshalb ist in den Abstimmungserläuterungen darauf hinzuweisen. Es bleibt aber dem Ermessen von Volk und Ständen überlassen, ob sie eine solche Initiative annehmen wollen oder nicht. Im Falle einer Annahme sind die Behörden wie erwähnt verpflichtet, eine solche Initiative sinngetreu umzusetzen.“ (2331)

„Nach Ansicht des Bundesrates sind die rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich gehalten, völkerrechtswidrige Verfassungsbestimmungen anzuwenden, wenn diese jünger als die völkerrechtliche Bestimmung und Artikel 190 BV2) sowie direkt Anwendbar sind. [..] Ist der betreffende Verfassungsartikel nicht direkt anwendbar, hat ihn die Bundesversammlung durch den Erlass der notwendigen Gesetzesbestimmungen zu konkretisieren. Es können diesbezüglich namentlich die gleichen Gründe geltend gemacht werden, wie sie oben zum Vorrang der jüngeren Verfassungsbestimmung vor dem älteren Bundesgesetz genannt worden sind (Kap. 8.6.1). Mit Artikel 190 BV sollen die Gerichte gehindert werden, ihre eigene Interessenabwägung an die Stelle der Abwägung des Gesetzgebers zu setzen. Die Entscheide des Gesetzgebers sind für die Gerichte verbindlich. Dies muss um so mehr auch für die späteren Entscheide des Verfassungsgebers gelten“. (3232)

Parlament foutiert sich um Verfassung

Der Verfassungsauftrag ist klar: Unter dem Titel „Steuerung der Zuwanderung“ hält Art. 121 fest:
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: 1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.


Die Parlamente haben mit dem sogenannten „Inländervorrang light“ nichts davon umgesetzt. Der Bundesrat hat zwar mit der EU Verhandlungen geführt, wobei diese von Anfang an betonte, sie sei nicht bereit, mit der Schweiz über eine wortgetreue Umsetzung der MEI zu verhandeln: Diese Botschaft wiederholte die EU-Kommission seit dem 9. Februar routinemässig – jeweils orchestriert von unseren hyperventilierenden EU-Hofjournalisten. Ob mit der EU wirklich verhandelt wurde, ist schwer zu sagen. Angesichts der Interessenlage der politischen und wirtschaftlichen „Eliten“, kann man diesbezüglich Zweifel hegen. Vermutlich war man von der Unnachgiebigkeit der EU begeistert, entsprach sie doch den eigenen Interessen. Da keine Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU erfolgte und damit keine „Anpassung“ vorgenommen wurde, konnte Artikel 1 der Übergangsbestimmungen nicht umgesetzt werden. Man kann sich auf die Unnachgiebigkeit der EU berufen, und Schweizer Zeitungen sprachen davon, die MEI sei nicht umsetzbar. Nun, nicht umsetzbar war eventuell der Artikel 1 der Übergangsbestimmungen in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, nicht jedoch der Artikel 121a selber. Bei Nichtumsetzbarkeit des Artikels 1 der Übergangsbestimmungen sollte gemäss Verfassung der Artikel 2 dieser Bestimmungen zum Tragen kommen. Es sieht allerdings nicht danach aus, dass der Bundesrat diesen Artikel ernst nehmen will.

Gegenvorschlag zur Rasa-Initiative

An der Medienkonferenz vom 26. Oktober 2016 hat Frau Bundesrätin Sommaruga als Hauptmotiv für die Ablehnung der RASA-Initiative (5) angegeben, es sei aus demokratiepolitischen Gründen nicht möglich, die Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 einfach zu wiederholen. Die Gründe für die Ablehnung liegen aber wohl anderswo: der Bundesrat weiss, dass die Abstimmung kaum zu gewinnen wäre – zumindest wegen des Ständemehrs. Im Grunde versucht der Bundesrat mit einem Gegenvorschlag zur RASA-Initiative ebenfalls eine Wiederholung der Abstimmung. Damit übernimmt der Bundesrat undemokratische EU-Gewohnheiten – die Leute einfach so oft abstimmen zu lassen, bis es passt. Es ist klar, dass man auf Entscheide zurückkommen kann. Wird aber immer dann nochmals abgestimmt, wenn die „Eliten“ mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, wird Demokratie zur Farce. Eine gewisse Zeit nach der Umsetzung von Initiativen müsste wohl verstreichen, bevor man auf Entscheide zurückkommt.

SP – klar antidemokratisch

Ein Trauerspiel bei der Nicht-Umsetzung des ME-Verfassungsartikels hat die SP gespielt. Dabei wird hier nicht das Recht auf ihre Haltung zur Einwanderung von EWR-Einwohnern bestritten, obwohl diese in gewissen Punkten sicher diskussionswürdig ist (s. Kasten). Rechtsstaatlich äusserst fragwürdig ist aber das Vorgehen. Wenn man mit einem Verfassungsartikel nicht einverstanden ist, so muss man diesen in der direkten Demokratie via Volksabstimmung ändern. Es kann nicht angehen, dass man in den Parlamenten fragwürde Allianzen schmiedet – ausgerechnet mit dem 18%-Müller 6)– , um sich verfassungswidrig zu verhalten. Die SP kann in wesentlichen Fragen heute besonders auf Grund ihrer EU-Haltung als rechtsliberale Partei betrachtet werden: mehr (multinationale) Wirtschaft und weniger Demokratie. Mit bizarren Parteiprogrammdiskussionen versucht man sich ein linkes Image zu geben – z.B. mit Wirtschafts-Demokratie-Vorschlägen, die völlig quer zur SP-EU-Haltung stehen. Dabei hätten wir in der Schweiz doch schon genug rechtsliberale Parteien. Bei Wahlen kann man die SP leider nicht abstrafen – mangels sozialen und demokratischen Parteien, die sich als Alternativen anbieten könnten.

1) http://static.nzz.ch/files/8/7/3/140620_Umsetzungskonzept_DE_1.18326873.pdf
2) Bundesrat will klassisches Kontingentsystem, NZZ: http://www.nzz.ch/schweiz/bundesrat-legt-weiteres-vorgehen-fest-1.18326775
3) Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 07.3764 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. Oktober 2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20. November 2008 vom 5. März 2010.
4) Art. 190 BV: Massgebendes Recht: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
5) RASA für „Raus aus der Sackgasse“, Die RASA-Initiative ist die wohl wortkargste Initiative der Geschichte der Volksinitiative: „Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 121a und 197 Ziff. 11 Aufgehoben“
6) Der Ex-Parteipräsident der FDP war 2000 Aushängeschild einer Volksinitiative, welche den Anteil von Ausländern an der Schweizer Bevölkerung auf 18% beschränken wollte. Das Stimmvolk verwarf die 18-Prozent-Initiative am Sonntag, den 24.09. 2000.mit 63% der Stimmen

Kasten 1:
„Die Frage, ob eine Initiative umgesetzt werden soll oder nicht, ist nicht dem Ermessen der Behörden überlassen.“ 2331

Kasten2 :
Das Forum für Direkte Demokratie nahm zur MEI keine Stellung. Im Prinzip ist Freizügigkeit etwas Positives. Sie darf aber nicht zwischen Ausländern diskriminieren, wie es der Freizügigkeitsvertrag mit der EU macht, und sie darf nicht anderen Ländern von ihnen ausgebildete und dort benötigte Fachkräfte absaugen. Bei den bestehenden ökonomischen Ungleichgewichten werden bei Freizügigkeit die Peripherien entvölkert und die Zentren aufgeblasen – mit allen negativen Auswirkungen eines schmutzigen Wachstum („Dichtestress“) für die Zentren und der kulturellen und ökonomischen Verwüstung der Peripherien. In solchen Bedingungen ist Personenfreizügigkeit nicht mit Freiheit zu verwechseln: ökonomischer Zwang auszuwandern und völlige Perspektivlosigkeit in den Peripherien sind nicht Freiheit. Man müsste entsprechend für eine Politik eintreten, die nicht auf Kosten anderer wirtschaftet. Es geht darum, eine internationale Wirtschaftsordnung zu etablieren, in der Freizügigkeit etwas mit Freiheit zu tun hätte.

Was zu fordern ist, ist klar: Ausgeglichene Handelsbilanzen; Vorzugsbehandlung für weniger entwickelte Länder (Ermöglichung von Zollschutz für die Entwicklung eigener Industrien); Hilfestellung bei der Entwicklung rechts-staatlicher Strukturen; Kampf gegen Korruption, die auch von Multis zu fordern ist; etc., etc. Die EU-Politik gegenüber Drittstaaten z.B. in Afrika – und die SP möchte ja der EU beitreten - geht allerdings in die Gegenrichtung. Der EU geht es explizit um die Sicherung von Rohstoffe und Absatzmärkte – nötigenfalls auch mit Waffengewalt. Das kann man in einschlägigen Papieren nachlesen. Die Verfolgung der Ziele wird von der EU auch mit erpresserischen Mitteln betrieben – so wurden zwecks Durchsetzung von Freihandelsabkommen mit Afrika massiv ökonomischer Druck aufgesetzt (s. z.B. Berichte zum Thema in öffentlich-rechlichten TV-Anstalten: https://www.youtube.com/watch?v=zOAIOr18FFo; https://www.youtube.com/watch?v=tocjLa3nSs0).

Freizügigkeit mit der EU ist zudem keineswegs ein Schritt hin zu weltweiter Freizügigkeit, sondern (1) euronationale Symbolpolitik, (2) eine Massnahme, um die Sozial- und Lohndumping in der EU zu erleichtern und (3) ein Mittel, um von den Peripherien der EU Fachkräfte und gut ausgebildete junge Erwachsene abzusaugen (pr).


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