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Reform der Bundesverfassung



Das Forum für direkte Demokratie hat sich an der Vernehmlassung zur Reform der Bundesverfassung beteiligt. Unsere Meinung: die direkte Demokratie muss erweitert, nicht eingeschränkt werden. Gegen ein Verfassungsgericht ist in der Schweiz weniger einzuwenden als in anderen Staaten, da in der direkten Demokratie das Volk die Möglichkeit hat, die Verfassung zu verändern, wenn die Gerichte nicht nach Wunsch entscheiden. Ein Verfassungsgericht würde in der Schweiz somit nicht zur "Diktatur der Gerichte" führen, vielmehr das Parlament zur verfassungskonformen Rechtsetzung zwingen.

Das Forum für direkte Demokratie wendet sich gegen die Erhöhung der Unterschriftenzahlen (von 100 000 auf 200 000 für Volksinitiativen). Der Zweck der Initiative und des Referendums besteht u.a. darin, auch relativ kleinen Gruppen zu erlauben, sich in den politischen Willens- und Entscheidungsbildungsprozess einzuschalten. Grosse Gruppierungen haben diesbezüglich genügend Möglichkeiten, da sie in den Parlamenten gut vertreten sind. Es ist somit abwegig, diese Gruppierungen mit höheren Unterschriftenzahlen zu bevorzugen. Die meisten Abstimmungsvorlagen stammen zudem aus dem Gesetzgebungsverfahren des Bundes und nicht aus dem Volk. Nach der Einführung des Frauenstimmrechts wurden die Unterschriftenzahlen bereits angehoben. Seither haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Anhebung der Unterschriftenzahlen rechtfertigen könnten.

Wir wünschen die Einführung einer Volksinitiative auf Gesetzesänderung. 75 000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Bundesgesetzes stellen. Das Begehren kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben, muss verfassungskonform sein und in der Verfassung eine Grundlage haben.

Wir befürworten die Einführung eines Verwaltungs- und Finanzreferendums. Das Forum für direkte Demokratie ist zudem dafür, alle internationalen Verträge, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen, dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Diesem Prinzip widersprechende Artikel der Verfassung sind zu ändern oder zu streichen. Begründung: Die internationale Rechtsetzung wird immer wichtiger und berührt zusehends innenpolitische Bereiche. Deshalb ist die Mitsprache des Volkes wichtig, damit der Bundesrat nicht die Volksrechte über seine internationale Vertragsabschlusskompetenz aushöhlen kann. Es geht zudem nicht an, dass irgendwelche Detailregelungen, die z.B. im Rahmen des GATT/WTO getroffen werden, über der schweizerischen Verfassung stehen. Verfassungsinitiativen, die die Kündigung internationaler Verträge, die nicht zwingendes internationales Recht beinhalten, anstreben, sind unbedingt als zulässig zu betrachten. Wir teilen zwar die Ansicht, dass ein Kleinstaat auf ein funktionierendes und zuverlässiges internationales Rechtswerk angewiesen ist. Aus diesem Interesse heraus muss die Schweiz auch um entsprechende internationale Rechtssicherheit besorgt sein. Andererseits verlangt flexible, "lokale" Problemlösung oft ein Abweichen von internationalen Regelungen (z.B. Drogenpolitik, Umwelt- und Gesundheitspolitik). So können im kleinen Rahmen Erfahrungen gesammelt werden, von denen schließlich auch andere Länder und die internationale Gemeinschaft profitieren kann. Das aus diesen zwei gegensätzlichen Gesichtspunkten sich ergebende Spannungsverhältnis darf nicht aufgehoben werden. Das Volk hat im konkreten Fall zu entscheiden, wie es jeweils aufzulösen ist.

Der Bund hat Massnahmen für eine freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Eine freie, informative Diskussion muss gesichert sein. Insbesondere hat er auf eigene Abstimmungspropaganda zu verzichten. Zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gruppierungen ist bei Abstimmungskämpfen ein Ausgleich zu schaffen.

Für alle Kommissionen, in denen die Bundesverwaltung, Bundesräte oder Parlamentarier vertreten sind und die den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Schweiz und deren internationalen Politik bearbeiten, gilt das Prinzip der Öffentlichkeit. Papiere und Protokolle müssen frei zugänglich sein. Die Ausgewogenheit der Zusammensetzung solcher Kommissionen muss gewährleistet sein.

Das Forum für direkte Demokratie befürwortet die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Da in der Schweiz das Volk die Verfassung ändern kann, ist davon nicht eine zu starke Gewichtung der Justiz zu befürchten. Dem Verfassungsgericht sind die folgenden Aufgaben zu übertragen: Das Verfassungsgericht prüft vor der Lancierung einer Volksinitiative, ob die Grundsätze der Einheit der Form oder Materie gewahrt oder die Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts geachtet sind. Es fällt seinen Entscheid innerhalb von dreissig Tagen. Der Entscheid bindet die Bundesversammlung. Das Verfassungsgericht beurteilt die Verfassungsmässigkeit von Gesetzesvorlagen und internationalen Verträgen, sowie die Gültigkeit aller Vorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen. Dem Volk unterbreitete Vorlagen (ausser Totalrevision der Verfassung) müssen die Einheit der Form und die Einheit der Materie sowie die Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts sowie der fundamentalen Grundrechte respektieren (Dieser Punkt beinhaltet die Notwendigkeit internationaler Verträge, die Einheit von Form und Materie zu beachten).

Kasten: "Zwingendes Völkerrecht"

"Zwingendes Völkerrecht" besteht nach Auskunft von Herrn Dr. A. Lombardi, Leiter des Dienstes für die Totalrevision der Bundesverfassung, Bundesamt für Justiz, im folgenden: "Es handelt sich ... um - in der Regel ungeschriebene - Rechtsnormen, welche wegen ihrer Bedeutung für die internationale Rechtsordnung unbedingte Geltung erfordern und als solche von der Staatengemeinschaft anerkannt sind. Sie bilden Teil des internationalen ordre public. Soweit zwingendes Völkerrecht in Staatsverträgen enthalten ist, kann sich ein Staat nicht mittels Kündigung des Vertrages von den zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen lösen. Unbestrittenermassen zum zwingenden Völkerrecht zählen etwa der Kern des humanitären Völkerrechts, das Gewaltverbot, das Aggressionsverbot, das Genozid- und das Folterverbot. Diese Regeln sind deshalb zwingend ausgestaltet, weil sie zu den Grundregeln zwischenstaatlichen Verhaltens gehören und für das friedliche Zusammenleben der Menschheit oder ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Rechtsakte, welche gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen, sind daher nichtig. Dies gilt gemäss den Artikeln 53 und 64 der Wiener Vertragsrechtskonvention (SR 0.11) ausdrücklich für sämtliche Staatsverträge; dieselbe Rechtsfolge trifft aber auch andere internationale Rechtsakte." Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass zwingendes Völkerrecht als materielle Schranke der Verfassungsrevision anzuerkennen sei. Bei der Frage, ob Volksinitiativen gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, besteht ein Ermessensspielraum für die Bundesbehörden. Erst die Praxis wird letzte Klarheit über die Tragweite des Begriffs bringen können.

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