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Wiederausfuhrverbot und Neutralität

Die Schweizer Neutralitäts-Politik mit ihrem Verbot der Wiederausfuhr von Waffen wird von einigen Nato-Ländern kritisiert. Diese Kritik wird von manchen Journalisten und Politikern in der Schweiz gerne aufgegriffen und verstärkt, um wenigstens diesen Aspekt der Waffenausfuhrpolitik der Schweiz zu bekämpfen. Dabei geht es oft eher um die heimische Waffenindustrie, wofür die Solidarität mit der Ukraine instrumentalisiert wird. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist der Standpunkt mancher SP-Leute, insbesondere der Präsidentschaft dieser Partei. Obwohl die Partei die verschiedenen Waffenausfuhrverbots-Initiativen immer unterstützt hat und die Widerausfuhrverbotsklausel miterkämpft hatte, geht sie nun von dieser Errungenschaft ab. Dabei würde sich eine einmalige Gelegenheit ergeben, Waffenausfuhr zu beschränken, da manche Nato-Länder drohen, künftig keine Waffen mehr in der Schweiz zu kaufen.

Von Paul Ruppen

Das Wiederausfuhrverbot von Waffen ist neutralitätsrechtlich nicht geboten. Das Neutralitätsrecht wird im – immer noch völkerrechtlich relevanten – Haager-Abkommen von 1907 festgehalten (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/499_376_481/de). Dort heisst es:

Art. 7 Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern.

Art. 8 Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, für Kriegführende die Benutzung von Telegrafen oder Fernsprechleitungen sowie von Anlagen für drahtlose Telegrafie, gleichviel, ob sie ihr selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, zu untersagen oder zu beschränken.

Art. 9 Alle Beschränkungen oder Verbote, die von einer neutralen Macht in Ansehung der in den Artikeln 7 und 8 erwähnten Gegenstände angeordnet werden, sind von ihr auf die Kriegführenden gleichmässig anzuwenden.

Aus neutralen Staaten könnten also gemäss Abkommen sogar Waffen an kriegsführende Parteien verkauft werden. Nur bei Beschränkungen und Verboten ist die Gleichbehandlung der Kriegsparteien erfordert. Bei der Diskussion um die Wiederausfuhr geht es also eigentlich nicht um rechtliche Aspekte der Neutralität, sondern um geltende Gesetze, die in der Schweiz in den letzten 50 Jahren besonders durch Friedenbewegungen und deren Alliierte erreicht wurden.

Anläufe für ein Waffenausfuhrverbot

Mehrere, jeweils abgelehnte Volksinitiativen, welche die Waffenausfuhren verbieten wollten und von breiten Koalitionen (Friedensbewegungen, Kirchen, politische Parteien) getragen wurden, führten dazu, dass die Schweiz auf Grund von indirekten Gegenvorschlägen Waffenausfuhren verstärkt regulierte. Die vom Volksmehr sehr knapp abgelehnte Volksinitiative (49,7 % Ja-Stimmen) 'Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrverbot' von 1972 (Abstimmung vom 24.09.1972) verlangte: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis99.html

«Ausfuhr von militärischen Waffen, Munition und Sprengmitteln, sowie von allem übrigen, kriegstechnischen Zwecken dienenden Material, einschliesslich deren integrierenden Bestandteilen ist verboten. Dem Bund bleiben die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels an neutrale Staaten Europas und die waffentechnische Zusammenarbeit mit ihnen vorbehalten, soweit das Verbot der Ausfuhr in weitere Staaten eingehalten wird.»

Der Initiative war in Form eines Gesetzes ein indirekter Gegenentwurf entgegengestellt worden, das Bundesgesetz vom 30.06.1972; AS 1973 108. Dort hiess es:

Art. 9 1 Ohne Bewilligung des Bundes sind die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial untersagt. 2 Die Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung ist zu befristen; sie kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 10 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die beabsichtigte Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr den Landesinteressen zuwiderläuft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

Art. 11 1 In der Regel werden Ausfuhrbewilligungen nur erteilt, a. wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine von einer solchen mit einem Fabrikationsauftrag betraute Firma handelt; b. wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, wonach das Material der Selbstverteidigung des betreffenden Landes dient und nicht wieder ausgeführt wird; 2 Es werden keine Ausfuhrbewilligungen erteilt, a. nach Gebieten, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonst wie gefährliche Spannungen bestehen; b. wenn Grund zur Annahme besteht, dass Kriegsmateriallieferungen in ein bestimmtes Land die von der Schweiz im internationalen Zusammenleben verfolgten Bestrebungen, insbesondere zur Achtung der Menschenwürde, sowie im Bereich der humanitären Hilfe oder der Entwicklungshilfe, beeinträchtigen.

Das Gesetz von 1972 enthält also bereits das Wiederausfuhrverbot.

Eine weitere Initiative «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr» wurde am 8. Juni 1997 mit 77,5 % Nein-Stimmen verworfen worden (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis226t.html). Die Initiative war etwas weiter gefasst, da sie einen Auftrag an die Regierung enthielt, international friedenspolitisch tätig zu werden:

«1 Der Bund fördert und unterstützt internationale Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung.

2 Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt. Die Herstellung von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung.

3 Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern und Dienstleistungen, die sowohl für militärische wie zivile Zwecke verwendet werden können, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt, falls der Erwerber diese für kriegstechnische Zwecke verwenden will.»

Schliesslich gelangte 2009 die eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten», die vom «Bündnis gegen Kriegsmaterial-Exporte» mit 109’224 gültigen Unterschriften im Jahr 2007 eingereicht wurde, zur Abstimmung. Sie forderte zwei neue Verfassungsartikel, die ein allgemeines Ausfuhrverbot von Kriegsmaterial und die Verpflichtung des Bundes zur Förderung internationaler Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle festschreiben sollten – war also inhaltlich mit der Initiative von 1999 eng verwandt. Die Vorlage wurde am 29. November 2009 von 68,2 % des Schweizer Stimmvolks und allen Ständen abgelehnt.

Nach der Ablehnung der Volksinitiative von 2009 fing der Bundesrat bald an, die Bestimmungen bezüglich Kriegsmaterialexporten zu lockern. Zuerst erlaubte er Waffenexporte in Konfliktstaaten und 2014 (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-54544.html) sogar in jene Länder, die «Menschenrechte systematisch und schwerwiegend» verletzten, «wenn ein geringes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial zur Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt wird». 2016 hob er das einjährige Moratorium für Kriegsmaterialexporte in den Nahen Osten auf und interpretierte die Kriegsmaterialverordnung (KMV) neu (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-61434.html): Ausfuhren in Länder mit internen oder internationalen bewaffneten Konflikten sind nur dann verboten, wenn die Konflikte im Land selbst stattfinden. In der Folge beschäftigten Bilder von Schweizer Waffen in den Händen von Milizen in Syrien, Libyen und Jemen die Schweizer Bevölkerung. Die Zivilgesellschaft empörte sich über den Verkauf von Schweizer Kriegsmaterial an Saudi-Arabien, ein Staat, der für seine Menschenrechtsverletzungen bekannt ist. Als Reaktion auf die lasche Bewilligungspraxis des Bundesrates wurde die Korrektur-Initiative («Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer», https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis490.html) lanciert. Sie verlangte:

3 Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn:

a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:

1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,

2. Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;

b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

Als Gegenvorschlag, der die Initianten veranlasste, die Initiative zurückzuziehen, beschlossen die Räte im Herbst 2021 das Kriegsmaterialgesetz zu verschärfen und entsprechende Änderungen im Gesetz festzuhalten, um den Bundesrat damit besser an die Leine zu nehmen.

Neueste Aufweichungsversuche

Nach dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und verschiedenen Anfragen von Nato-Staaten bezüglich Weitergabe von in der Schweiz gekaufter Munition und Waffensystemen an die Ukraine witterten die Gegner der Verschärfung Morgenluft. Zu ihnen gesellten sich verschiedene Politiker, welche die Verschärfung im Herbst 2021 noch unterstützt hatten. Gefordert wurde z.B. Notrecht, um das neue Gesetz zu umschiffen oder es wurden in den Parlamenten verschiedene Vorstösse lanciert, um das Gesetz ad hoc zu lockern. Solche Vorgehensweisen lassen ein seltsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit zum Vorschein kommen. Wenn man Gesetze nach Gutdünken von Fall zu Fall anpassen will, bräuchte man sie eigentlich gar nicht und die Rechtssicherheit bliebe auf der Strecke.

Betrachtet man die Waffenarsenale der USA und vergleicht diese mit den entsprechenden russischen Zahlen, wird klar, dass die USA auf die Unterstützung der Schweiz nicht angewiesen ist. Die folgenden Zahlen belegen, dass die USA von 1013 bis 2022 (10 Jahre) für Rüstung 11.4 mal mehr ausgegeben haben als Russland, im Jahre 2022 11.2 mal mehr. https://sipri.org/databases/milex

Rüstungsausgaben in Millionen Dollar: Vergleich USA und Russland
Jahre 2013-2022 2022
USA 7'641'103 811'591
Russland 668'352 71'981


Die Unterschiede werden noch grösser, wenn man einige Staaten hinzunimmt, welche die Ukraine bisher militärisch unterstützten (Summe der Rüstungsausgaben: USA, Japan, Kanada, Polen, Slowakei, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Spanien, UK). Es ergibt sich das folgende Bild:

Rüstungsausgaben in Millionen Dollar: Vergleich USA inklusive ein paar Verbündete und Russland
Jahre 2013-2022 2022
Ukraine Unterstützer 10'763'072 1'166'555
Russland 668'352 71'981
Schweiz 54'202 6'241


Es wurde in den betrachteten 10 Jahren 16.1 mal mehr für Rüstung ausgegeben als durch Russland, 2022 16.2 mal mehr. Die Schweiz gab für beide Zeiträume für Waffen 5 Promille der Waffenkäufe der berücksichtigen Ukraine-Waffenlieferanten aus.

Worum es den Nato-Staaten bei den wiederholten Gesuchen um Wiederausfuhr geht, darüber kann man nur spekulieren. Diese Gesuche werden gestellt, obwohl diese Staaten die gesetzliche Situation in der Schweiz kennen und das Wiederausfuhrverbot selbst vertraglich zugesichert haben. Manchen Staaten geht es beim Gesuch vermutlich darum, von der eigenen Trägheit bezüglich Waffenlieferungen an die Ukraine abzulenken. Bezüglich der USA gilt das wohl nicht: Die Redewendung des US-amerikanischen Botschafters in der Schweiz von der Schweiz als Loch im Nato-Donut (s. NZZ, 16.03.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/botschafter-der-usa-die-schweiz-ist-in-der-schwersten-krise-seit-dem-zweiten-weltkrieg-ld.1730547), lässt vermuten, dass man die Reihen bis auf den letzt-möglichen Staat bezüglich Blockbildung geschlossen haben möchte. Solchem Ansinnen ist angesichts des völkerrechtlich keineswegs immer lupenreinen Verhaltens der USA und mancher Nato-Staaten zu widerstehen. Der Schweiz sollte es um eine Politik gehen, die konsequent am Völkerrecht ausgerichtet ist – nicht nur wenn die Russen ein Land angreifen, das genügend nahe an EU-Europa liegt und das für die USA geopolitisch wichtig ist.

Diese Bemerkungen stellen keineswegs das Selbstverteidigungsrecht der Ukraine in Frage. Und Staaten haben natürlich das Recht, der Ukraine Waffen zu liefern. Zudem geht es hier nicht darum, den Ukrainern zu predigen, sie sollten sich gefälligst unter das brudervölkische russische Joch begeben. Die Nato-Staaten liefern ja Waffen, und sie haben davon mehr als genug. Es gibt deshalb keinen Grund, Druck auf die Schweiz auszuüben.

Beim Wiederausfuhrverbot der Schweiz geht es – betrachtet man die Geschichte dieses Verbotes – um ein friedenspolitisches Anliegen, in viel politischer Arbeit mühsam errungen. Das sollte man nicht leichtfertig über Bord werden. In der Gesellschaft der Staaten gibt es verschiedene Rollen und ungehinderte Blockbildung ist für die friedliche Zukunft der Menschheit nicht von Gutem. Wichtig wäre allerdings, dass die Schweiz ihr humanitäres Engagement in der Ukraine verstärken würde, um nicht als Trittbrettfahrerin zu erscheinen. Pro Kopf sollte sie diesbezüglich an vorderster Front stehen. Die Schweiz ist aber laut den Daten vom Februar 2023 bezüglich Hilfszusagen fast das Schlusslicht in Europa (s. NZZ, 21.02.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/hilfe-fuer-die-ukraine-die-schweiz-ist-laut-den-neusten-daten-fast-das-schlusslicht-in-europa-der-bund-will-das-nicht-so-sehen) «Wenn die Schweiz etwas ankündigt, macht sie es auch», sagt Johannes Matyassy, stellvertretender Staatssekretär im Aussendepartement. Solche Ausflüchte sind nicht die besten Zeugen für ein wirkliches Engagement, selbst wenn bei manchen Staaten der Unterschied zwischen Zusagen und faktischen Geldflüssen gross sein mag.

https://gruene.ch/news/kriegswaffenexport-position-der-gruenen#k1


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