Übersicht Editorial edito 2/2021Das deutsche und das polnische Verfassungsgericht haben den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Zeit in seine Schranken verwiesen, worauf die EU-Kommission mit Klagen gegen die entsprechenden Länder reagierte. Letztlich geht es um die Frage, ob die EU-Mitgliedsländer die Herren der EU-Verträge sind oder ob sich die EU-Institutionen ohne weitere Kontrollen durch die Mitgliedstaaten Kompetenzen zuschanzen können. Die beiden Verfassungsgerichte stellen nicht einfach die Verfassungen der eigenen Länder über das EU-Recht, wie oft von EU-militanten Kommentatoren und Politikern suggeriert wurde, sondern verweisen das EU-Recht auf seinen Platz: die EU darf nur im Rahmen der Verträge tätig werden. Um das zu überprüfen, braucht es – angesichts der Tatsache, dass der EuGH alles, was zu mehr «Integration» führt, durchwinkt – externe Instanzen, und das sind nun mal die jeweiligen Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten. Die Regierung Polens ist für die EU-Kommission ideal, um zu versuchen, die Macht der EU-Institutionen zu erweitern, geniesst diese Regierung doch in der öffentlichen Meinung in Westeuropa wenig Sympathien. Die rechtsstaatswidrigen eigenen Überschreitungen der durch die Verträge gegebenen Grenzen kann die Kommission so als Kampf für den Rechtsstaat in Polen tarnen. So geht Politik.
Paul Ruppen
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