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Der Universalismus der Menschenrechte

Menschenrechte gelten gemäss der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 2, universell: «Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.» Andererseits bildet der Universalismus der Menschenrecht immer wieder Gegenstand von Kritik und Kontroversen. Diese Kontroversen begannen bereits Mitte der 1940er Jahre, als die Vereinten Nationen die Grundpfeiler für das heutige internationale Menschenrechtsregime errichteten. Die Autorin Janne Mende will die Gründe hinter der anhaltenden Kritik aufdecken und der Frage nachgehen, inwiefern der Universalismus zentral für die Menschrechte ist. Sie versucht dabei die Kritiken aufzunehmen und dadurch das Konzept des «vermittelten Universalismus» zu entwickeln.

Zuerst behandelt sich das internationale Menschenrechtsregime. Es geht dabei etwa um die Menschenrechte im Kontext von Global Governance und der Transnationalisierung des Rechts, um historische, völkerrechtlich, politische, zivilgesellschaftliche und moralische Dimensionen der Menschenrechte. Zentrales Element dieses Menschenrechtsregimes ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die am 10. Dezember 1948 von der UN-Generalversammlung in einer Resolution verabschiedet wurde. Die AEMR ist kein völkerrechtlich bindender Vertrag. Die Aufgabe der internationalen Verrechtlichung und Konkretisierung der Menschenrechte bildet den Gegenstand der folgenden Jahrzehnte, die bereits von den Gräben des Kalten Krieges gekennzeichnet sind. Nach langen Verhandlungen wurden 1966 zwei Völkerrechtsverträge – der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Kurz: Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Kurz: Sozialpakt) – verabschiedet. Sie traten 1976 in Kraft, als die dafür erforderliche Anzahl ratifizierender Staaten erreicht wurde. Die AEMR, der Zivilpakt und der Sozialpakt bilden das Herzstück des modernen Menschenrechtsregimes, der sogenannten internationalen Menschenrechtscharta beziehungsweise des internationalen Menschenrechtskodexes. Ergänzt wurde dieser Kodex durch acht völkerrechtlich bindende Verträge der Vereinten Nationen:

• Das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, kurz: Völkermordkonvention von 1948

• Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, kurz: die Antirassismus-Konvention von 1966

• Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, kurz: die Frauenrechtskonvention von 1979

• Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschlich oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, kurz: die Antifolterkonvention von 1984 • Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz: die Kinderrechtskonvention von 1989

• Die Internationales Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, kurz: die Wanderarbeiterkonvention von 1990

• Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz: die Behindertenrechtskonvention von 2006

• Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen von 2006 Auf tieferer, nicht-globaler Ebene können weitere Menschenrechtsverträge institutionalisiert und umgesetzt werden, z.B. die

• Europäische Menschenrechtskonvention von 1950,

• Die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969

• Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1986

• Die Arabische Charta der Menschenrechte von 2008.

Dadurch werden menschenrechtliche Bestimmungen teilweise ausgeweitet oder lokal konkretisiert, teilweise aber auch mit konkurrierenden Ansprüchen kontrastiert. Schliesslich spielt die staatliche Ebene eine wichtige Rolle, auf der Menschenrechte verfassungsmässig verankert sein können. Bei der Durchsetzung oder Missachtung von Menschenrechten spielen die Staaten ebenfalls eine entscheidende Rolle. Auf internationaler Ebene haben neben der UN auch andere internationale Organisationen menschrechtsrelevante Abkommen verabschiedet, welche jeweils für die ratifizierenden Staaten verbindlich sind (z.B. Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO).

Neben völkerrechtlich bindenden Instrumenten können auch rechtlich nicht bindende Erklärungen oder Standards eine Rolle für die Stärkung von Menschenrechten spielen: das sogenannte soft law.

Den Rest des Buches widmet Mende der Kontroverse um den Universalismus der Menschenrechte. Zuerst geht sie dem Vorwurf nach, die Menschenrechte seien westlich. Der Vorwurf kann unterschiedlichen Interessen diesen. Er kann dazu verwendet werden, nicht-westliche autokratische Regimes zu rechtfertigen. Er kann aber auch gegen westliches Hegemoniebestreben gerichtet sein. Gegenüber dem Vorwurf ist festzuhalten, dass die Menschenrechte gemäss AEMR vor 1945 innerhalb der westlichen Gesellschaften keineswegs vollständig durchgesetzt oder unumstritten waren. Es finden sich zudem vor 1945 auch nicht-westliche Bewegungen und Perspektiven, welche die Idee der Menschrechte fundierten und entwickelten. So kämpften z.B. 1792 haitianische Revolutionäre gegen Sklaverei und Kolonialismus. Ein Blick in die Geschichte der Philosophie und der Religionen zeigt vielfältige Quellen der Idee der Menschenrechte auf. Insgesamt zeigt die Geschichte, dass die Idee der Menschenrechte nicht nur einer spezifischen Religion, einem einzigen Wertesystem oder einer homogenen Kultur entstammt, sondern sich aus pluralen Elementen speist, die in zahlreichen Denktraditionen immer wieder eine Rolle spielten und spielen. Auch bei der Institutionalisierung der Menschenrechte nach 1945 ist nicht nur auf westliche Staaten zurückzuführen, wie Mende an konkreten historischen Beispielen nachweist (S. 56 ff). Ein nächstes Kapitel ist kulturrelativistischer Kritik am Universalismus der Menschrechte gewidmet. Die kulturrelativistische Kritik geht davon aus, dass es keinen Universalismus geben kann, da Werte, Moral, Ideen und Normen stets kulturgebunden sind. Entsprechend ist der Universalismus selbst lokal, an eine spezifische Kultur gebunden.

Dem Kulturrelativismus geht es dabei oft um eine Kritik am Überlegenheitsgefühl dominanter Kreise im Westen. Sie kämpft gegen eurozentristische Bewertungen anderer Kulturen und für das Konzept der gleichwertigen Lebensmuster, zielt also auf Toleranz. Gegenüber dem Kulturrelativismus ist zu betonen, dass Kulturen nicht einheitlich sind, sondern dass in allen Kulturen Werte umkämpft sind und es dabei immer auch um Macht geht. Interne und externe Kritik an allen Kulturen muss erlaubt sein. Ein Kulturrelativismus, der nicht alles toleriert und akzeptieren, aber Überlegenheitsansprüche dominanter Kulturen zurückweist, auch wenn sie unter der Fahne der Menschenrechte auftreten, liefert einen wesentlichen Beitrag zu menschenrechtlichem, universalistischem Denken.

Im nächsten Kapitel wird der Vorwurf diskutiert, dass Menschenrechte Kulturen bedrohten. Der menschenrechtliche Universalismus sei individualistisch und gegen Kulturen gerichtet, welche das Gesamtwohl gegenüber den Interessen der Individuen betonen. Claude Ake, ein nigerianischer Politikwissenschaftler, formulierte es wie folgt: «Die Idee der Menschrechte, oder überhaupt die Idee von Rechten, setzt eine Gesellschaft voraus, die atomisiert und individualistisch ist. All die Werte, die damit impliziert werden, sind unseren eigenen traditionellen Gesellschaften eindeutig fremd. Wir betonen nicht das Individuum, sondern das Kollektiv; wir erlauben nicht, dass das Individuum irgendwelche Ansprüche erhebt, die sich über die Ansprüche der Gesellschaft hinwegsetzen» (S. 106). Mende weicht dem Hauptproblem in dieser Aussage aus: Ake schreibt «Gesellschaften» Fähigkeiten zu, die sie nicht haben können: sie können keine Ansprüche erheben, da sie keine Organismen mit Mund und Gehirn sind. Nur Individuen können Ansprüche erheben – und sie tun dies in gesellschaftlichen Strukturen (Beziehungsnetzen): geschichtlich entstandene Beziehungsnetze weisen Individuen Rollen und Positionen in Machtstrukturen zu. Die «Gesellschaft» tritt den Individuen nicht als solche gegenüber, sondern mittels konkreter Personen, die Ansprüche anmelden. Die Frage lautet entsprechend, ob den Individuen Rechte auch gegenüber den Ansprüchen von Personen zukommen sollen, welche die «Tradition» verkörpern und vorgeben, ohne die Erfüllung ihrer Ansprüche würde die entsprechende Gesellschaft samt ihrer Kultur untergehen.

In diesem Zusammenhang stellt Mende auch die Frage, ob es kollektive Menschenrechte gibt – z.B. das Recht auf Sezession für «ethnische» Minderheiten. Das Recht auf Sezession muss allerdings nicht die Existenz von Völkern, Nationen oder Ethnien voraussetzen. Es genügt, wenn die Individuen eines Gebietes mehrheitlich einen eigenen Staat wünschen und sich verpflichten, die Menschenrechte aller Individuen des Gebietes zu achten, um ein solches Recht zu begründen. Selbstverständlich müssen sprachliche und kulturelle Minderheiten das Recht haben, ihre Sprache und Kultur zu pflegen. Dieses Recht ist allerdings Individuen zu gewähren. Die Minderheit als solche (ein strukturiertes Beziehungsnetz) kann ja nicht sprechen, tanzen oder singen. Zuletzt widmet sich Mende der feministischen Kritik an den Menschenrechten, welche diese als Ausdruck eines männlichen Partikularismus betrachten. Bei der Lektüre stellt sich allerdings heraus, dass es nicht um die Kritik an den kodifizierten Menschenrechten geht, sondern um deren Ausweitung auf Lebensbereiche, welche durch die traditionellen Menschenrechte nicht erfasst werden. Es geht darum, Machtverhältnisse im «privaten» Bereich offenzulegen, daraus folgende Missstände zu kritisieren und Frauen auch dort menschenrechtlich zu schützen.

Im letzten Kapitel entwickelt Mende das Konzept des «vermittelten Universalismus» systematischer. Dieses wird bereits in den vorangegangenen Kapiteln jeweils bezüglich des jeweiligen Themas entwickelt, wobei es nicht einfach ist, die «Vermittlungen» genau zu fassen. Diese bestehen oft aus dem Versuch, dem Universalismus den Dogmatismus mittels der Kritik am Universalismus auszutreiben und umgekehrt die universalistischen Aspekte der Kritik am Universalismus in diesen aufzunehmen, um diesen zu stärken. So müssen Menschenrechte an die Gegebenheiten angepasst werden und die Gegebenheiten müssen aus dem Geiste der Menschenrechte kritisiert werden. Menschenrechte haben eine normative Basis. Diese muss offengelegt werden, dadurch offen werden für Entwicklung, ohne sich selbst der Beliebigkeit preiszugeben. Etc. Mende schreibt im Schlusswort: «Der vermittelte Universalismus der Menschrechte ist geprägt von einer Reflexion auf die Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft, Universalismus und Partikularismus, Heteronomie und Autonomie, Offenheit und moralischem Anspruch, einer Reflexion auch auf die Heterogenität von Kulturen und Identitäten sowie auf die eigenen Vorannahmen. Kein einzelnes Element lässt sich aus diesem Gefüge herauslösen und als alleiniger Massstab setzen, weil emanzipatorische und repressive Aspekt in allen Dimensionen auftreten können. Emanzipatorische und repressive Effekt sind dabei nicht dichotom sortierbar, sondern auch sie treten vermittelt auf, so dass emanzipatorische Annahmen repressive (Neben-)Effekt zeitigen könne und umgekehrt. Dass dennoch emanzipatorische und repressive Effekt unterschieden werden können, bilde eine Herausforderung und zugleich die Lösungsbewegung im vermittelten Universalismus der Menschenrechte» (S. 198).

Bemerkenswert und wohl auch fragwürdig am Konzept ist, dass Mende die Frage der demokratischen Abstützung und Weiterentwicklung der Menschenrechte nicht stellt. Es wird zwar ersichtlich, dass Menschenrechte deklariert und vertraglich festgehalten werden und damit Resultat von politischen Prozessen sind. Sie werden faktisch durch politische «Eliten» und damit von Minderheiten erlassen – oft im Einklang mit der öffentlichen Meinung und deutlichen Mehrheiten von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten. Die politischen «Eliten» rechtfertigen ihr Bestimmungsrecht gewöhnlich durch die Gefährlichkeit von Mehrheitsentscheiden für Minderheiten und die Menschenrechte – entgegen allen historischen Erfahrungen, die zeigen, dass es vor allem die politischen «Eliten» sind, welche die Menschenrechte, auch die von Minderheiten, missachten. Der Zusammenhang von Demokratie und Menschenrechten, die Frage nach der Absicherung von Menschenrechten in Bevölkerungsmehrheiten würde etwas Aufmerksamkeit verdienen.

Janne Mende (2021), Der Universalismus der Menschenrechte, München: utb.


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