Das wirklich lesenswerte Heft 35 des Widerspruchs ist den Menschenrechten gewidmet. Dieter Senghaas weist als erstes darauf hin, dass den Menschenrechten sowohl die Letztbegründungssucht wie die Instrumentalisierung durch bestimmte Staaten schaden. Er wendet sich auch gegen die Auffassung, dass die Menschenrechte etwas spezifisch Europäisches seien. "Wenn man die europäische Kultur mit der griechischen Antike beginnen lässt, so wäre sie 2500 Jahre alt. Aber nur in den letzten 250 Jahren spielten die Idee der Menschenrechte und auch der politische Kampf um die Durchsetzung von Menschenrechten eine Rolle. Und da es um einen wirklichen Kampf ging, ist die These nicht abwegig, der zufolge die Menschenrechte gegen die eigene Tradition, die sich jahrhundertelang formiert hatte, durchgesetzt werden mussten. Das, was wir heute mit Menschenrechten inhaltlich verbinden, ist also ganz offensichtlich nicht in die ursprünglichen "Kulturgene" Europas eingepflanzt gewesen." (S. . Senghaas betont, dass Menschenrechte überall auf der Welt das umständebedingte Ergebnis leidvoller kollektiver Lernprozesse sind, nicht also der Reflex von "Kulturgenen". "Dass sie in Europa zum erstenmal thematisiert wurden und zum Durchbruch kamen, ist nicht uranfänglichen kulturellen Vorprägungen geschuldet, sondern einem nicht mehr tolerierbaren Leidensdruck in Zeiten tiefgreifenden gesellschaftlichen Umbruchs, wie er zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert einsetzte." (S. 10). Der Ausgang des Ringens um die Menschenrechte ist ebenfalls nicht durch "uralte kulturelle Vorprägungen bestimmt, sondern von politischen Kräftekonstellationen im Kontext von Modernisierungsprozessen, die erfolgreich sind oder misslingen, oder, was häufig zu beobachten ist, sich in der Spannung zwischen Erfolg und Misserfolg bewegen. Darin ist das unsichere weitere Schicksal der Menschenrechte begründet." (S. 11).
Die von Senghaas aufgenommenen Themen - Kulturrelativität der Menschenrechte versus universelle Geltung, Problem der Instrumentalisierung der Menschrechte versus Geltung - durchzieht das ganze Heft. Georg Lohmann wendet sich gegen die Postulierung von Menschenpflichten, wie dies etwa vom Inter-Action Council unter dem Ehrenvorsitz von Ex-SPD-Bundeskanzler Helmut Schmid gefordert wird. Aus den Menschenrechten sind nämlich bereits Pflichten ableitbar: die Achtung der Menschenrechte der anderen. Es besteht kein Anlass, zusätzlich zu den Pflichten, die aus den Menschenrechten ableitbar sind, weitere Pflichten zu postulieren. Das Postulieren zusätzlicher Pflichten kann nur als Aufforderung verstanden werden, die Menschenrechte an den neuen Pflichten zu relativieren. Der Inter-Action Council argumentiert u.a. auch kulturrelativistisch: "Die allgemeinen Menschenrechte sind imperialistisch und durch die westliche Kultur bestimmt, insbesondere fördern sie liberalistisch-egoistische Auffassungen und ignorieren Gemeinschaftswerte, wie sie besonders in asiatischen Kulturen gepflegt werden." (S. 18) Helmut Schmidt erklärt den Vorstoss des IAC zur Festschreibung einer globalen Pflichtenmoral u.a. damit, dass die universellen Menschenrechte von westlichen Politikern, zumal in den USA, als Kampfbegriff und als aggressives Instrument der Aussenpolitik benutzt würden, und zwar durchaus selektiv und einseitig je nach ökonomischen und strategischen Interessen. Lohmann antwortet: "So richtig die Beobachtung ist, dass der internationale Druck zur Einhaltung der Menschenrechte ‚zwar gegenüber China, Iran oder Libyen, nicht aber gegenüber Saudi-Arabien, Israel oder Nigeria' vornehmlich sich richtet, so ist das keineswegs ausreichend, um sie als ‚Instrument zur Verlängerung westlicher Vorherrschaft' zu denunzieren." Die kulturrelativistische These dient schliesslich nur politischen Eliten, die damit ihre illegitime Herrschaft vor Veränderungen schützen wollen. Kulturrelativismus bezüglich der Menschenrechte wird damit zur ideologischen Argumentation, um sich vor Entmachtung zu schützen. (S. 21).
Reinhart Kössler behandelt das Problem, dass rein formale Rechte oft ziemlich wertlos sind für diejenigen, die nicht über die materiellen Möglichkeiten verfügen, diese Rechte auch einzulösen. Daraus darf aber nicht der Fehlschluss gezogen werden, dass die formalen Rechte nutzlos seien: es geht vielmehr darum, auf der Grundlage der formalen Menschenrechte die "materiellen Voraussetzungen einzuklagen, die notwendig sind, diese Prinzipien auch zu verwirklichen." (S. 25). Auf dem Hintergrund dieser Überlegungen analysiert er dann das in mehreren UNO-Schriften erwähnte "Recht auf Entwicklung". Zwar hat dieses bisher keine regulative Wirkung entfaltet. Daraus darf nicht seine endgültige Nutzlosigkeit abgeleitet werden. Es wäre etwa uneinsichtig und zynisch, wollte man aus der in Deutschland besonders drastischen Verschlechterung des Asylrechts die Schlussfolgerung ziehen, das Asylrecht sei als Menschenrechtsnorm nichts mehr wert. Entsprechendes gilt auch für Menschenrechte wie das "Recht auf Entwicklung". Kössler weist noch auf die Gefahr der Relativierung der individuellen Menschrechte durch das "Recht auf Entwicklung" hin. Regierungen, die auf Machterhalt aus sind, rechtfertigen die Verletzung der Menschenrechte durch das "Recht auf Entwicklung". Dieser Gefahr ist zu begegnen, indem man das "Recht auf Entwicklung" nicht als kollektives Recht auffasst, sondern in den individuellen Menschenrechten begründet.
Einem Vorrangsproblem ist auch der Artikel von Alex Sutter gewidmet. Er fordert die Ablehnung von kollektiven Menschenrechten (z.B. Minderheitsrechte, die als Menschenrechte konzipiert sind). Dies ist nicht gegen Minderheitenrechte überhaupt gerichtet, sondern stellt ein Plädoyer für den Vorrang der Menschenrechte gegenüber den kollektiven Rechten dar. Minderheitenrechte sind zu fördern, nicht jedoch in den Menschenrechten zu verankern. Sutter fordert, dass Minderheitenrechte nur Minderheiten, die anhand klar umschreibbarer kollektiver Güter wie einer Sprache oder einer Religion identifizierbar sind, zuzugestehen seien, da Ethnien nicht einwandfrei zu definieren seien. Letzteres ist gewiss richtig. Allerdings ist fragwürdig, ob Sprache und Religion wirklich so einwandfrei umrissene Erscheinungen sind, so das hier - im Gegensatz zu "Ethnien" - konfliktfreiere Lösungen möglich sind. Vermutlich wäre es besser, ein Autonomie- oder Sezessionsrecht jeder beliebigen Menge von Personen zuzugestehen, die dieses einfordern. Angesichts einer klaren Unterordnung der Minderheitenrechte unter die Menschenrechte (d.h. Minderheitenrechte darf nur einfordern, wer uneingeschränkt die Menschrechte aller achtet), sollten sich dadurch keine Probleme ergeben.
Den Eingangsartikeln folgt eine Fülle von Beiträgen, die zusätzliche Aspekte der Menschrechtsproblematik beleuchten: Islam und Menschenrechte (Farhad Afshar), Männerrechte - Frauenrechte - Islam (Susanne Kappeler), Frauenrechtspolitik im internationalen Menschenrechtsdiskurs (Christa Wichterich), Friedenspolitik und Menschenrechte (Günther Baechler), Keine Linke ohne Menschenrechtspolitik (Heiner Busch), Recht auf Nahrung als vergessenes Menschenrecht, UNO und Ruanda, Verletzung der Menschenrechte in der Türkei (Kurden), Kolumbien und Algerien, Asylpolitik der Schweiz (Angeline Fankhauser, Anni Lanz) usw. Jeder dieser Beiträge würde eine ausführliche Diskussion und Besprechung verdienen.
Das Widerspruch-Heft reflektiert - die im Heft allerdings nicht diskutierte - deutliche positive Neubewertung der Menschenrechte bei einem Teil der Linken. Aus der traditionellen nach-marxsche Missachtung der Menschenrechte als blossen Formalismus mit ideologischer Funktion ist in erfreulicher Weise eine klare Befürwortung der Menschenrechte entstanden. Die Haltung, die aus dem Heft spricht, könnte vielleicht wie folgt zusammengefasst werden: (1) Menschenrechte müssen nicht letztbegründet werden, sie müssen vielmehr als historisches Produkt von gesellschaftlichen Entwicklungen betrachtet werden. Daraus kann allerdings nicht deren Relativität abgeleitet werden - auch afrikanische Mütter weinen, wenn ihre Kinder massakriert werden. (2) Der machtpolitische Missbrauch von Menschenrechten zur Rechtfertigung einseitiger militärischer Aktionen rechtfertigt nicht deren Ablehnung, sondern die Kritik am Missbrauch. (3) Politische Menschenrechte sind nicht gegen soziale und wirtschaftliche Menschenrechte auszuspielen. Alle Menschenrechte sind einzufordern. (4) Menschenrechte haben vor kollektiven Rechten (Minderheitenrechte, Selbstbestimmungsrecht, Recht auf Entwicklung) Vorrang.
Widerspruch, 35, Menschenrechte, 1/98, Adresse: Widerspruch, Postfach, CH-8026 Zürich
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