Gericht tadelt die EU wegen TerroristenIiste Das EU-Gericht (erste Instanz) in Luxemburg hat am 9. September 2010 die EU erneut für einen Eintrag auf der Terroristenliste gerügt. Der Fall geht auf einen Erlass des niederländischen Aussenministeriums von 2003 zurück, mit dem sämtliche Vermögenswerte der Stiftung Al-Aksa (Stichting Al-Aqsa) eingefroren wurden, weil die Stiftung im Verdacht stand, den Terrorismus zu unterstützen. Eine Klage der Stiftung gegen den Ministerialerlass wurde von einem niederländischen Gericht abgewiesen. Einige Monate später wurde die Stiftung auf die Terroristenliste der EU gesetzt. Kurz danach hob der Aussenminister seinen ursprünglichen Erlass auf. Trotzdem blieb die Stiftung auf der Liste, zum letzten Mal nach der routinemässigen Überprüfung im Dezember 2009.
Nun stellte das Gericht fest, die Massnahmen gegen die Stiftung seien nichtig, da der ministerielle Erlass, der dem Gerichtsbeschluss in den Niederlanden zugrunde liege, schon lange hinfällig sei. Die EU könne sich demnach nicht auf diesen Gerichtsbeschluss berufen. Der letzte Eintrag im Dezember 2009 ist vom neusten Spruch des EU- Gerichts zwar nicht betroffen, weil er in der Klage der Stiftung nicht berücksichtigt wurde. Die Luxemburger Instanz wies die EU aber indirekt an, diesen Eintrag .nun zu korrigieren.
Die Stiftung Al-Aksa gibt selber an, sie finanziere humanitäre Projekte in Israel und den palästinensischen Gebieten. Die niederländischen Behörden hatten dagegen argumentiert, sie helfe mit Geldtransfers Organisationen, die wie die Hamas den Terrorismus unterstützten. NZZ, 10. September 2010, S. 7
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Der Bundesrat zum EWR „Konkret haben die am EWR assoziierten Staaten das Recht, an der Ausarbeitung von Vorschlägen der Europäischen Kommission teilzuhaben. Demgegenüber haben sie kein Mitentscheidungsrecht, wenn zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europaparlament über den Erlass von neuen Bestimmungen verhandelt wird. Ferner müssen sie quasi obligatorisch die für den EWR relevanten Entwicklungen des Acquis communautaire übernehmen. Sie können eine Übernahme nur verweigern, wenn die Ablehnung kollektiv ist. Die Ablehnung eines Erlasses kann überdies die automatische Suspension des betroffenen Teils des EWR-Abkommens bewirken, ausser der Gemeinsame EWR-Ausschuss entscheide anders. Ein solcher Fall ist bis heute noch nie eingetreten; die EFTA/EWR-Staaten haben angesichts des erheblichen Risikos einer Nichtübernahme alle für den EWR relevanten Erlasse der EU übernommen.“ (S. 75)
„Das EWR-Abkommen versucht, in Bezug auf die Acquis-Übernahme zwei gegensätzliche Zielsetzungen in Einklang zu bringen: einerseits die legislative Autonomie der Vertragsparteien, andererseits die Homogenität des EWR-Rechts. Dies ist nicht ohne Ungleichbehandlung der beiden Parteien zu haben. Die EFTA/EWR-Staaten haben ein Mitspracherecht bei den Vorbereitungen der Geschäfte durch die Europäische Kommission, können aber an den formellen Entscheidungen durch die EU nicht teilnehmen. Sie sind aber verpflichtet, die beschlossenen Weiterentwicklungen zu übernehmen. Die Hindernisse im Falle einer Nicht-Übernahme sind derart hoch, dass dies in der fast zwanzigjährigen Geschichte des EWR noch nie vorgekommen ist.
Bei einem EWR-Beitritt würde sich die Schweiz im EWR-relevanten Bereich dieser quasi-automatischen Rechtsübernahme fügen. Die nicht vom EWR abgedeckten Bereiche (bspw. Schengen, Zinsbesteuerung, Betrugsbekämpfung) blieben hingegen ihren eigenen Regelungen unterstellt.“
„Ein EWR-Beitritt würde die verfassungsmässige Ordnung unseres Landes grundsätzlich nicht tangieren. Allerdings würde der Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament durch die Verpflichtung zur Rechtsübernahme eingeschränkt. Diese Einschränkung würde nicht durch ein Mitentscheidungsrecht auf EU-Ebene kompensiert. Die Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit der Schweiz dürften ausgeprägter sein als beim bilateralen Weg.“
„Die Frage des Parallelismus wäre für die Bereiche, die vom EWR-Abkommen abgedeckt sind, gelöst. In den übrigen Bereichen würde sie indessen weiter bestehen; dies betrifft insbesondere den Steuerbereich. Dieser Bereich wird vom EWR-Vertrag zwar nicht geregelt. Dennoch erstreckt sich die Rechtsprechung des EuGH zu staatlichen Beihilfen auch auf die Frage, ob nationale Steuerregimes ungerechtfertigte staatliche Beihilfen darstellen.“ (Bericht des Bundesrates über die Evaluation der schweizerischen Europapolitik, in Beantwortung des Postulats Markwalder [09.3560] «Europapolitik. Evaluation, Prioritäten, Sofortmassnahmen und nächste Integrationsschritte» vom 17. September 2010; S. 6)
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Volkabstimmungen und „Dynamik der EU“ „Ein zweites Irland, das Ratsentscheide via Volksabstimmungen blockiert, passt nicht zur Dynamik der EU“. EU-Befürworter und Schweizer Ex-SP-Nationalrat Rudolf Rechsteiner.
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