EU billigt britische Subventionen für Hinkley Point Begleitet von heftiger Kritik von grüner Seite hat die EU-Kommission am Mittwoch, den 8. Oktober 2014, britische Fördermassnahmen für den Bau und Betrieb eines neuen Kernkraftwerks in Hinkley Point genehmigt. Allerdings ging es dabei nicht um die Grundsatzfrage, ob man auf Kernenergie abstellen soll, wie der EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia vor den Medien betonte. Der Entscheid über seinen Energiemix bleibt laut EU-Recht jedem Mitgliedstaat selbst überlassen.
Wird allerdings ein Kernkraftwerkbetreiber mit (nationalen) öffentlichen Geldern unterstützt, muss die Kommission wie bei jedem anderen Unternehmen prüfen, ob dies im Einklang mit den EU-Staatshilfe-Vorschriften steht. Dies hat Brüssel im konkreten Fall bejaht, nachdem London die Förderung modifizierte.
Die Gesamtkosten für Hinkley Point werden laut Almunia auf 34 Mrd. £ veranschlagt, davon 24,4 Mrd. £ für den Bau. Die Anlage soll nach fast zehnjähriger Bauzeit 60 Jahre in Betrieb sein. Die britische Hilfe fliesst in zwei Formen. Erstens erhält der Betreiber, der französische Konzern EdF, eine staatliche Bürgschaft für alle Kredite, die er für den Bau aufnimmt. Zweitens garantiert ihm der Staat während 35 Jahren stabile Einnahmen, indem er ihm einen deutlich über dem derzeitigen Marktpreis für Strom liegenden Abnahmepreis gewährt. Die Kommission hatte im Dezember grosse Bedenken erhoben und eine vertiefte Prüfung der Förderung eingeleitet. Nun aber gab sie sich mit zwei Korrekturen zufrieden. Zum einen hat Grossbritannien laut Kommission die vom Betreiber zu bezahlende Gebühr für die Bürgschaft «beträchtlich» angehoben, so dass sie nun dem Risikoprofil angemessen ist. Dadurch werde die Subvention um über 1 Mrd. £ reduziert. Zum andern sollen neue Mechanismen dafür sorgen, dass die Steuerzahler und Stromverbraucher entlastet werden, falls die Baukosten unter den Erwartungen oder die Gewinne des Betreibers über ihnen liegen werden.
Die Genehmigung der Staatshilfe unter diesen Bedingungen begründete Almunia damit, dass ein Marktversagen vorliege, weil die nötige Finanzierung für das britische Kraftwerk wegen seiner beispiellosen Art nicht auf dem Markt beschafft werden könne. Der Kommissionsentscheid stelle sicher, dass die Hilfe auf das nötige Minimum begrenzt und die Wettbewerbsverzerrung minimiert werde.
Der Fall hat hohe Wellen geworfen, zumal die britische Renaissance der Kernkraft gegen den Trend in Teilen der restlichen EU läuft. Die österreichische Regierung erklärte am Mittwoch, sie bereite eine Klage gegen den Kommissionsentscheid vor dem EU-Gerichtshof vor. Der grüne EU-Abgeordnete Claude Turmes bezeichnete den Beschluss als «wirtschaftlichen Wahnsinn». Die Umweltorganisation Greenpeace kritisierte, das Kraftwerk erhalte bis zu 20 Mrd. € an Subventionen, womit es zu einem der teuersten der Welt werde. Vertreter der Nuklearindustrie hingegen begrüssten den Beschluss. NZZ, 9. Oktober 2014, S. 22.
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Zweitwohnungen: Schamloser Verfassungsbruch Die Schweiz leistet sich die Eigentümlichkeit, dass Bundesgesetze auch dann gelten, wenn sie der Verfassung widersprechen, obwohl diese höherrangig ist und jede Verfassungsänderung von Volk und Ständen angenommen werden muss. So will es Art. 190 der Bundesverfassung selber. Dem Bundesgericht ist es grundsätzlich verwehrt, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention betroffen sind.
Verpflichtung zur Umsetzung
Vor zwei Jahren sang der Ständerat das Hohelied der Verfassungstreue und lehnte es ab, Art. 190 aus der Verfassung zu streichen, wodurch eine gerichtliche Überprüfung von Bundesgesetzen möglich geworden wäre. Die Standesherren und -damen besannen sich auf ihren Schwur bzw. ihr Gelübde, die Verfassung zu achten, und beschlossen, in Bezug auf Bundesgesetze selber die obersten Verfassungshüter zu bleiben. Diese Haltung kann man einnehmen. Aber sie auferlegt dem Parlament eine grosse Verantwortung. Zwei Jahre später, anlässlich der Beratung des Zweitwohnungsgesetzes in der vergangenen Herbstsession, war davon nichts mehr zu spüren.
Der seit dem 11. März 2012 in Kraft stehende Zweitwohnungsartikel der Verfassung (Art. 75b) geht mit seinem strikten Zweitwohnungsverbot zwar sehr weit, und seine Formulierung ist in mancherlei Hinsicht missglückt. Dies ändert aber nichts daran, dass er geltendes Verfassungsrecht geworden ist und dass es die Aufgabe, ja die Verpflichtung des Parlaments ist, ihn auf Gesetzesstufe umzusetzen. Dabei darf der Gesetzgeber die Spielräume, die ihm die Verfassung lässt, nutzen, aber nicht darüber hinausgehen. Ein Verstoss gegen Völkerrecht liegt nicht vor, und es gibt auch keine anderen rechtlichen Gründe, die einer korrekten Umsetzung entgegenstehen würden. Will man radikale oder schlecht formulierte Volksinitiativen nicht mehr zulassen, so muss man am System grundsätzlich etwas ändern. Solange man dies nicht tut, bleibt beides zulässig.
Das Zweitwohnungsgesetz in der nunmehr ständerätlichen Fassung wird – entgegen dem Verfassungsartikel – zahllose neue «kalte Betten» zulassen, ebenso «warme», die im Lauf der Zeit immer kälter werden; dies unabhängig davon, ob man das Gesetz in der Praxis anwenden oder ob man es nicht anwenden wird, weil es mit seinen unzähligen Verweisungen und Verwinkelungen viel zu kompliziert ist. Der Gesetzgeber ist dabei, ein «bürokratisches Monster mit 28 Tentakeln in Form von 28 Gesetzesartikeln» (NZZ 26. 9. 14) zu schaffen, welches die Bergkantone und -gemeinden völlig überfordern wird.
Die Einzigen, die sich über das neue Gesetz wirklich freuen können, sind die dort ansässigen Anwälte, die für die nächsten 20 Jahre ausgesorgt haben werden. Grundeigentümer und Bauwirtschaft werden sich auf komplizierte Verfahren einstellen müssen. Nur zwei Punkte seien herausgegriffen: Der Gesetzesentwurf lässt die Umnutzung bisheriger Erstwohnungen in Zweitwohnungen frei zu, unter unzutreffender Berufung auf die Besitzstandsgarantie notabene. Damit wird, je nach Lage, ein ganz neuer Zweitwohnungsmarkt entstehen, mit raumplanerisch unerwünschten Ausweichbewegungen von Ersatz-Erstwohnungen an periphere Lagen (sogenannter «Donut-Effekt»). Sodann dürfen in «erhaltenswerten» Bauten – dies eine Kreation des Ständerates – praktisch uneingeschränkt neue Zweitwohnungen mit kalten Betten errichtet werden. Das ist nicht nur offensichtlich verfassungswidrig, sondern wird Nachbarn und Umweltorganisationen in zahllosen Fällen dazu zwingen, den Rechtsweg bis ans Bundesgericht zu beschreiten, um dieser diffusen Voraussetzung in den nächsten Jahren gewisse Konturen zu verleihen. Wie immer gilt auch hier: Unausgereifte Gesetzgebung führt zu unnötigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Staatspolitischer Sündenfall
Staatsrechtlich und staatspolitisch in hohem Mass bedenklich ist nun aber, dass sich der Ständerat um die Frage der Verfassungsmässigkeit seines Elaborats schlicht foutierte. Obwohl Bundesrätin Leuthard wiederholt darauf hinwies, dass der verfassungsrechtliche Spielraum bereits «mehr als ausgereizt» sei und mit weiteren Lockerungen eine rote Linie überschritten werde, setzten sich die obersten Verfassungshüter achselzuckend darüber hinweg; sie diskutierten die Frage der Verfassungsmässigkeit nicht einmal! Eine so krasse und mutwillige Missachtung der Verfassung – die damit zu einer Sammlung unverbindlicher Anregungen degradiert wird – gab es seitens des eidgenössischen Parlaments wohl noch nie. Die «chambre de réflexion» hat damit Dämme eingerissen.
Gesetzgeberisches Pfuschwerk
Die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative war von Anfang an ein Lehrstück, wie man es nicht machen sollte. Unter den Händen des Bundesamtes für Raumentwicklung entstand ein gesetzgeberisches Pfuschwerk, das – trotz vielen weiteren üblen Beispielen aus neuerer Zeit – seinesgleichen sucht. Konzeptionelle Mängel eines Gesetzesentwurfs können im Parlament praktisch nicht mehr behoben werden. Dies ist jedoch kein Freipass für das Parlament, die Bundesverfassung zu missachten.
Die Schamlosigkeit, mit welcher der Ständerat dies tat, sprengt das Mass des staatspolitisch Erträglichen nun vollends. Zu hoffen, dass der Nationalrat hier Remedur schaffen wird, wäre wohl naiv; dies umso mehr, als eine Reparatur des verunglückten Gesetzes gar nicht mehr möglich ist. Die einzige vernünftige Alternative wäre – wie unlängst in diesen Spalten zu lesen war – ein Neustart. NZZ, 24. Oktober 2014, S. 23, Alain Griffel, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich.
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