Im Februar 2009 hat das EU-Parlament über die europäische Energiestrategie abgestimmt. Dabei machten sich die Abgeordneten für höhere Treibhausgasreduktionen und Energieeffizienz, aber auch für Atomenergie stark. Die EuropaparlamentarierInnen forderten, dass die EU ihre Treibhausgase bis 2050 um mindestens 80 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 senkt. Ferner soll das Ziel verbindlich gemacht werden, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 und bis 2050 um 35 Prozent zu steigern. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch soll bis 2050 auf 50 Prozent steigen. Doch nicht alle Beschlüsse des Parlaments waren "grün". So forderten die Abgeordneten die EU-Kommission auf, einen Fahrplan für Investitionen in die Kernenergie vorzulegen und eine "vorurteilsfreie Debatte" über deren Nutzung zu führen.
Als Konsequenz aus der Gaskrise zwischen Russland und der Ukraine plädierten die Abgeordneten dafür, dass die Mitgliedstaaten Notfallaktionspläne für Knappheiten in der Gasversorgung aufstellen. Sie forderten von der Kommission, die Richtlinie zur Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung noch vor Ende des Jahres zu überarbeiten.
Die Überprüfung der europäischen Energiestrategie wird von den Staats- und Regierungschefs auf dem Frühjahrsgipfel vom 19. bis 20. März diskutiert. Die Ergebnisse sollen in den EU – Energieaktionsplan für die Jahre 2010 bis 2012 und in weitere Gesetzesvorschläge einfließen. Das Parlament stimmte in der Sitzungswoche auch über den Abschlussbericht des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel ab. Auch dabei verlangte es eine stärkere Gewichtung auf Atomenergie und Energieeffizienz.
Das Europaparlament hatte den Sonderausschuss 2007 für zwei Jahre eingerichtet, um die Bedeutung des Klimawandels für die EU zu analysieren und Maßnahmen für die Politik zu formulieren. Der Abschlussbericht fasst die Ergebnisse zusammen und unterbreitet rund 200 Empfehlungen für die EU - Klimapolitik. Laut Berichterstatter Karl-Heinz Florenz (CDU) setzt er dabei auf Innovation und Motivation statt auf Sanktionen und Verbote. Unter anderem sieht er die Erforschung "umweltfreundlicher Verkehrstechnologien" und den Aufbau von "Solarenergiepartnerschaften" im Mittelmeerraum vor. Im Gebäudesektor sollen Neubauten ab dem Jahr 2015 als Passivhäuser ausgeführt werden. Die Finanzierung des Klimaschutzes soll ein europäischer Klimafonds sichern. Die Europäische Kommission hat sich dazu verpflichtet, die Ergebnisse des Berichts zu berücksichtigen, ist aber rechtlich nicht an die Beschlüsse gebunden. EU-Parlament, Überprüfung der Energiestrategie: www.kurzlink.de!energiestrategie; EU-Parlament, Abschlussbericht: www.kurzlink.de!klimawandel_20S0; umwelt aktuell März 2009, S. 15
EU-Gerichtshof – Freipass für Sozialdumping
Mit vier Entscheidungen hat der EU-Gerichtshof (EuGH) das Sozialdumping in der EU legitimiert.
Fall 1: Im Fall Viking wollte die finnische Reederei Viking eines ihrer Fährschiffe über eine Tochtergesellschaft in Estland registrieren lassen, um das finnische Tarifrecht zu umgehen. Der EuGH wies die Klage der finnischen Gewerkschaft FSU am 11. Dezember 2007 ab. Diese hatte sich gegen das Unterlaufen der gewerkschaftlichen Lohnpolitik zur Wehr gesetzt. (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-438/05, International Transport workers federation / Viking Line vom 11. 12. 2007 (Viking-Urteil); Die Urteile können auf der Website des EuGH nachgelesen werden: www.curia.europa.eu).
Fall 2: Im Fall Laval versuchte eine schwedische Gewerkschaft, mit Streiks und Baustellenblockaden einen lettischen Dienstleister zur Unterzeichnung einer in Schweden üblichen Tarifvereinbarung zu zwingen. Am 18. Dezember 2007 gab der EuGH den Letten recht, die sich auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 43 und Artikel 49 der Römischen Vertrage beriefen (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-341/05, Laval un partneri ltd. / Svenska Byggnadsarbetareförbundet (Laval-Urteil) vom 18. 12. 2007).
Fall 3: Im Fall Rüffert verurteilte der EuGH am 3. April 2008 das Land Niedersachsen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil es gegenüber einem polnischen Unternehmen auf der Einhaltung der im deutschen Baugewerbe-Tarifvertrag festgelegten Mindestlöhne bestanden hatte. Das Unternehmen hatte nur halb so hohe Löhne gezahlt. Aus Sicht des EuGH geht die gesetzliche Regelung zu weit. Die Entsenderichtlinie 96/71/EG lege lediglich ein Minimum an Arbeitnehmerschutzvorschriften fest, die die Mitgliedstaaten einhalten müssten, um den freien Wettbewerb nicht zu gefährden (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-346/06 Dirk Füffert / Land Niedersachsen vom 3.4. 2008 (Rüffert-Urteil).
Fall 4: Im Verfahren der EU-Kommission gegen das Großherzogturn Luxemburg gab der EU-Gerichtshof am 19. Juni 2008 der Kommission recht. Diese warf Luxemburg vor, die Entsenderichtlinie zu restriktiv in nationales Recht umgesetzt zu haben, und rief als Hüterin der europäischen Verträge den EuGH an. Die Richter bezeichneten in ihrem Urteil die in Luxemburg von ausländischen Unternehmen geforderte zusätzliche Verpflichtung zum Schutz der Arbeitnehmer als "überflüssig". Unter anderem ging es dabei um die automatische Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und um Kontrollmodalitäten bei der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften (Urteil im Vertragsverletzungsverfahren EU-Kommission /Luxemburg vom 19. 6. 2008, Rechtssache C-319/06).
Die Luxemburger Richter bezeichneten mehrfach die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit als "Grundfreiheiten" im Sinne der Römischen Verträge. Damit legten sie eine eindeutige Hierarchie der Rechte zugunsten der Unternehmen und zulasten der sozialen Normen fest. Zwar räumt der EuGH gewerkschaftlichen Aktionen den Rang eines "Grundrechts" ein - was in der sozialen Wüste der EU einen Fortschritt bedeutet. Gleichzeitig höhlt er dieses Recht jedoch aus, indem er es an die Verpflichtung koppelt, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags von Rom) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49) für Unternehmen zu verstoßen.
Insgesamt besagen die wortreichen Ausführungen der Luxemburger Richter: Das Festhalten an Mindestlöhnen ist unvereinbar mit dem EU-Recht, sobald es dazu führt, dass die Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat "unattraktiv oder gar schwieriger" werden. Die Tarifvorschriften könnten übermäßige "rechtliche Unsicherheiten" bewirken (so im Laval-Urteil). Den Streik der finnischen Beschäftigten, die sich dagegen wehrten, unter estnischer Flagge und damit zu niedrigeren Löhnen zu arbeiten, erklärten die Richtern im Viking-Urteil für "unverhältnismäßig". Le Monde diplomatique, März 2009, S. 11