Der Europarat: Irakkrieg - ein V erstoss gegen das Völkerrecht
Der Angriff auf den Irak ist von den Abgeordneten aus den Parlamenten der 44 Mitgliedstaaten des Europarats verurteilt worden, weil er nicht auf der Grundlage vorangegangener Beschlüsse der Vereinten Nationen stehe. Die Regierungen der an der Intervention beteiligten Staaten wurden aufgefordert, die Kampfhandlungen schnell zu beenden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hält die Militäraktion für ungesetzlich, da kein ausdrücklicher Beschluss des Uno-Sicherheitsrates für einen Angriff vorgelegen habe, und sieht im Angriff einen Verstoss gegen die Grundsätze des Völkerrechts. In der Verurteilung des irakischen Regimes stimmen die Abgeordneten weitgehend mit der Argumentation der an der Intervention beteiligten Länder überein und nennen Saddam einen grausamen Diktator, der für Menschenrechtsverletzungen der schlimmsten Art verantwortlich sei. Sie verlangen jedoch, dass nach dem Krieg der Irak der Uno zu unterstellen sei, damit der Wiederaufbau des Landes auf einer rechtlichen Grundlage stattfinden könne. Mit der Aufforderung an die Kriegsparteien, alle Bestimmungen des Völkerrechts und die Genfer Konvention zu beachten, ist der Hinweis verbunden, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Normen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden können. NZZ, 4. 4. 03, S. 2
Kohäsionsfonds - Zahlungen der EWR-Staaten
Die EU-Ost-Erweiterung erwies sich bei den Verhandlungen zwischen der EU und den anderen EWR-Staaten als Knacknuss. Als schockierend empfanden die Norweger die Forderung Brüssels, dass die reichen EU-Aussenseiter in vergleichbarer Weise zum EU-Kohäsionsfonds beitragen sollten wie Mitglieder der Gemeinschaft. Brüssel argumentierte, dass der EWR den drei EWR-Staaten Zugang zum EU-Binnenmarkt verschaffe. Daher sollten die drei Länder auch zum Ausgleich von wirtschaftlichen Härtefällen beitragen, die durch den Binnenmarkt entstünden. Norwegische Zeitungen rechneten der Bevölkerung vor, dass dies eine Verzwanzigfachung der norwegischen Beiträge vom derzeitigen Niveau von jährlich 185 Mio. nKr. (24 Mio. Euro) bedeuten würde. NZZ, 9. 4. 03, S. 19
EU-Rüstungspolitik
Die Europäische Kommission hat Anfang März 03 vorgeschlagen, einen europäischen Markt für Rüstungsgüter zu schaffen. Eine "starke" und "glaubwürdige" Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sei ohne die Unterstützung durch eine wettbewerbsfähige Rüstungsindustrie, transparente Märkte und ein günstiges Klima für Investitionen in Forschung und Entwicklung schwer vorstellbar.
Die Kommission will die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Wissenschaft auffordern, im Bereich der Forschung zur globalen Sicherheit gemeinsame Bedürfnisse zu ermitteln, Know-how zu teilen und gemeinsam Techniken zu entwickeln, von denen langfristig die Sicherheit Europas abhängen könnte. Die EU-Institutionen könnten durch eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften für den Handel mit Rüstungsgütern in der EU dazu beitragen, einen "europäischen" Markt für diese Güter zu schaffen.
Der für Unternehmen zuständige EU-Kommissar Erkki Liikanen begründete den Vor- schlag wie folgt: "Wir müssen im zivilen wie im Rüstungssektor Bedingungen schaffen, unter denen die europäischen Unternehmen kostengünstiger produzieren können. Indem die Kommission die Angelegenheit in den größeren Zusammenhang der industriellen Wettbewerbsfähigkeit stellt, gibt sie zu erkennen, wie wichtig ihr eine Politik ist, die es den europäischen Unternehmen der Rüstungsindustrie, den Hauptauftragnehmern wie den Zehntausenden von mittelständischen Unterauftragnehmern, ermöglicht, ihren Platz an der Spitze der technischen Entwicklung zu behaupten und in fairem Wettbewerb gegeneinander anzutreten."
EUmagazin, 4/2003, S. 5
EU-Gerichtshof fördert Abfalltourismus
Der nach dem deutschen Abfallverbringungsgesetz erhobene Pflichtbeitrag zu dem Solidarfonds "Abfallrückführung", der von den Exporteuren auch bei der Ausfuhr von Abfällen in andere Mitgliedstaaten erhoben wird, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Artikel 23 (FreierWarenverkehr) und Artikel 25 des EG-Vertrags (Zollunion) verbieten im Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung. Der Pflichtbeitrag zu dem Solidarfonds ist aber. so der Gerichtshof. als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll anzusehen. Urteil vom 27. Februar 2003. Rs C- 389/00 Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EUmagazin, 4/2003, S. 47