Zweierlei Ellen: Streit um die Reform von Polens Verfassungsgericht Heute werden Kriege nicht mehr nur militärisch, sondern auch medial ausgetragen. Es sind die Medien, die durch die selektive Publikation von Bildern und Nachrichten die öffentliche Meinung prägen. Und wie immer: «Les absents ont tort» . . . Derzeit befindet sich die demokratisch gewählte Regierung der Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) im Kreuzfeuer der Kritik.
Die Gesetzesänderungen zum polnischen Verfassungsgericht sind kein «Staatsstreich», wie dies westeuropäische Medien schreiben, sondern zielen vielmehr auf eine Entpolitisierung des Gremiums. Sie sollen nicht zuletzt die Fehler der Vorgängerregierung unter der Bürgerplattform (PO) korrigieren. Im Juni 2015, nach der verlorenen Präsidentenwahl, hatte das Parlament unter der Führung der PO eine Änderung des Gesetzes über das Verfassungsgericht verabschiedet.
Artikel 137 dieses Erlasses enthielt ein Individualgesetz, das auf die Ersatzwahlen der Verfassungsrichter im Jahr 2015 gemünzt war. Die Kandidaten für die Richterstellen, die 2015 vakant wurden, mussten nicht wie sonst dreissig Tage vor Ablauf der Amtszeit, sondern spätestens dreissig Tage nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung dem Parlament vorgeschlagen werden. Somit lief die Frist für alle Stellen, auch für die, welche im Dezember 2015 in der neuen Legislaturperiode nach den Parlamentswahlen im Oktober frei wurden, im September 2015 ab. Auf dieser Grundlage wählte das von der PO beherrschte Parlament fünf Verfassungsrichter. Niemand in den Medien nahm daran Anstoss.
Es ist zu bedauern, dass die Partei Recht und Gerechtigkeit nach ihrem Wahlsieg alle fünf frei gewordenen Richterstellen neu besetzte. Andererseits würde ohne diese Massnahme das fünfzehnköpfige Verfassungsgericht aus vierzehn Vertretern der PO und einem der PiS bestehen. So ist es nur zu zwei Dritteln von PO-Vertretern besetzt. In einem weiteren Schritt hat die PiS die im Juli erfolgte Änderung des Gesetzes über das Verfassungsgericht teilweise rückgängig gemacht. Dies löste grösste Empörung in den Medien aus.
Bei dieser Gesetzesänderung geht es aber erstens um eine Entpolitisierung und zweitens um die Erhöhung der Hürde bei der Prüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit. Bisher konnte das Verfassungsgericht diese in einer fünfköpfigen Zusammensetzung prüfen und darüber mit einer gewöhnlichen Stimmenmehrheit entscheiden. Somit konnten drei Verfassungsrichter bei zwei Gegenstimmen ein von den beiden Parlamentskammern erlassenes und vom Staatspräsidenten unterzeichnetes Gesetz zu Fall bringen. Die PiS-Novelle will, dass ein Quorum von dreizehn Richtern gilt und mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen entschieden wird.
Im In- und Ausland werden ein Angriff auf demokratische Institutionen und die Lahmlegung des Verfassungsgerichts beklagt. In Tat und Wahrheit werden aber nur die Erfordernisse verschärft, um auf einem demokratischen Wege erlassene Gesetze zu Fall zu bringen. Eine solche Massnahme wird für unzweifelhafte Fälle vorbehalten. Und vor allem wird das Gremium nunmehr von keinen Parteiinteressen abhängig sein. Weder «PO-Richter» noch «PiS-Richter» werden über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Alleingang entscheiden können.
Die Kritiker der Reform behaupten, das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit sei verfassungswidrig. Die polnische Verfassung statuiert in Artikel 190.5, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichts eine Stimmenmehrheit erfordern. Daraus leiten die Kritiker ab, es handle sich um eine einfache und nicht um eine qualifizierte Mehrheit. Bloss, wenn in der Verfassung eine einfache Stimmenmehrheit gemeint ist, wird sie auch so bezeichnet – wie in Artikel 120 der Verfassung: «Der Sejm beschliesst Gesetze mit einer einfachen Stimmenmehrheit . . .» Im Übrigen enthält Artikel 197 der Verfassung eine klare Gesetzesdelegation: «Die Organisation des Verfassungsgerichts und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht werden in einem Gesetz geregelt.» Sodann sollen nach dem Vorschlag der PiS die Verfassungsrichter nicht mit einer einfachen, sondern mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Damit wird keine Partei, welche die Parlamentsmehrheit hat, im Alleingang die Richter wählen können.
Bei allen diesen Überlegungen sollten wir uns etwas vor Augen halten: In der Schweiz ist eine «abstrakte» Normenkontrolle auf Bundesebene überhaupt nicht vorgesehen, was der Demokratie im Alpenland keinen Abbruch tut. Das polnische Verfassungsgericht hat sehr breite Macht, auch im Vergleich zu ähnlichen Institutionen in den anderen EU-Ländern. Es kann Gesetze, aber auch Gesetzesentwürfe auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen, und der Kreis der Klageberechtigten ist viel breiter als beispielsweise in Deutschland. Dort können nur die Bundes- bzw. eine Landesregierung sowie eine Gruppe von über 160 Abgeordneten des Bundestages auf Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes klagen. In Polen sind mehrere Organisationen, inklusive konfessioneller Vereine, berechtigt, ein Gesetz vor dem Verfassungsgericht zu beanstanden. Das Verfassungsgericht wird deshalb oft als die dritte (und mächtigste) Kammer des polnischen Parlaments bezeichnet. Von Jolanta Samochowiec Mathys, Rechtsanwältin und ehemalige Präsidentin der Polnisch-Schweizerischen Wirtschaftskammer in Warschau. NZZ, 12. Januar 2016, S. 12
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Deregulierung in der EU Knapp sieben Jahre nach Beginn der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise steht die nächste Deregulierungswelle bevor. Die Panik, die im Herbst 2008 die Chefetagen der Banken erfasst hat, ist nur noch ferne Erinnerung, ebenso die seinerzeit geplanten Maßnahmen gegen diverse halsbrecherische Finanzoperationen.
EU-Finanzkommissar Jonathan Hill meint, es sei an der Zeit, in Europa „alte Schranken einzureißen und den freien Kapitalverkehr zwischen allen 28 Mitgliedstaaten zu erleichtern“ – weshalb die EU-Kommission der Kapitalmarktunion höchste Priorität einräumt. Der dazu im September verkündete Aktionsplan sieht bis 2019 eine Reihe von Konsultationen, Überprüfungsmaßnahmen und Gesetzesinitiativen vor.
Kritiker der neuerlichen Deregulierung speist Jonathan Hill mit den üblichen Argumenten ab: Das größte Risiko für die Stabilität sei nun einmal fehlendes Wachstum, deshalb sei die Belebung der Investitionstätigkeit so wichtig. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die das Rückgrat der Gesamtwirtschaft bilden, könnten sich derzeit nicht angemessen finanzieren, weil die herkömmlichen Quellen für Investitionsgelder blockiert sind. Die Zurückhaltung der Banken bei der Kreditvergabe beeinträchtige auch die kapitalaufwendigen Programme zum Erhalt und Ausbau der Infrastruktur, zumal die öffentlichen Investitionen aufgrund der Sparpolitik zurückgehen. Heute müsse, so Hill weiter, die Kapitalbeschaffung wieder vermehrt über die Finanzmärkte laufen, wozu eine Reihe von Reformen notwendig seien.
Das Leuchtturmprojekt der Kommission ist jedoch die Verbriefung der Bankenkredite. Sie erlaubt es den Banken, die von ihnen ausgegebenen Kredite auf den Kapitalmärkten weiterzuverkaufen und damit ihre Risiken zu entsorgen, ohne Verlust der Provisionen, die sie bei der Darlehensvergabe eingestrichen haben. Diese Möglichkeit haben sie Mitte der nuller Jahre exzessiv genutzt, als sie den Investoren massenhaft die zu Aktienpaketen „umgestrickten“ US-Immobiliendarlehen andrehten.
Freilich haben diese Verbriefungen, über die die Banken ihr Risiko an andere weiterreichen, nicht nur die Komplexität, sondern auch die Vernetzung und die wechselseitige Abhängigkeit der Finanzmärkte erhöht. Die Folge war, dass 2008 die Subprime-Blase platzte und die Finanzmarktkrise sich zu einer globalen Wirtschaftskrise ausweitete.
Die Anwälte der Liberalisierung legen sich argumentativ schwer ins Zeug. So behaupten sie etwa, die Anpassung des europäischen Finanzsystems an die angelsächsischen Regeln werde der Kapitalmarktunion dauerhaft mehr Wachstum und Beschäftigung und den KMU einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln bescheren. Gerhard Hue¬mer, Chefökonom beim Europäischen Dachverband der KMU (¬UEAPME), hat da erhebliche Zweifel: „Für die überwältigende Mehrheit der Kleinunternehmen wird der Bankkredit auch künftig die Hauptfinanzierungsquelle bleiben. Die Kapitalmarktunion kann die Funktionsstörungen der Bankenfinanzierung und deren Folgen nicht ausgleichen.“ Le monde diplimatique, Januar 2016, S. 9, http://monde-diplomatique.de/artikel/!5264078 (hier nur Auszüge, lesenswerte Artikel)
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