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Kurzinfos März 2006

Nüchterne Bilanz der Schweizer Unternehmen nach EU-Osterweiterung

In Wirtschaftskreisen wurde die am 1. Mai 2004 Realität gewordene Aufnahme von zehn neuen Ländern in die EU als grosse Chance für die Schweizer Unternehmen verstanden, sich neue Märkte. zu erschliessen. Haben sich mittlerweile solche Hoffnungen und Erwartungen erfüllt? Osec Business Network Switzerland wollte es genau wissen. Der Schweizer Exportförderer hatte im November 2005 in Kooperation mit sieben kantonalen lndustrie- und Handelskammern und dem Schweizerischen Institut für Klein- und Mittelunternehmen an der Universität St. Gallen einen detaillierten Fragebogen an rund 8000 Firmen verschickt, von denen 966 geantwortet haben. Das Fazit dieser Umfrage lautet, dass von einem dynamischen Auf- und Ausbau der Geschäftstätigkeit mit den neuen Märkten schwerlich gesprochen werden kann. Vor der EU - Erweiterung unterhielten 28,3% der befragten Unternehmen Geschäftsbeziehungen in den neuen EU- Ländern; seit deren Beitritt zur Union ist dieser Anteil lediglich um 2,4 Prozentpunkte gestiegen. Dieses auf den ersten Blick ernüchternde Ergebnis mag damit zusammenhängen, dass wohl viele Unternehmen, die nach dem Zusammenbruch des Sowjetimperiums im Osten Geschäftsmöglichkeiten gewittert hatten, schon vor der EU-Erweiterung entsprechend handelten.

Besonders sticht ins Auge, dass die grosse Mehrheit der antwortenden Firmen weder positive noch negative Auswirkungen der EU-Erweiterung auf ihr Unternehmen sieht. Gleichzeitig mag überraschen, dass lediglich 17,5% der Befragten positive Implikationen erkennen. Allerdings ist dieser Anteil bei jenen Unternehmen, die schon vor dem 1. Mai 2004 Geschäftsbeziehungen mit den neuen EU-Ländern unterhielten, wesentlich bedeutender (40,7%). Die Kategorie der Unternehmen mit langjähriger «Ost-Erfahrung» gewichtet zudem statistisch signifikant die Vor- und Nachteile der EU-Erweiterung anders als die im «neuen» Europa (noch) nicht aktiven Gesellschaften. Oft messen Unternehmen, die schon während der Transformationsphase in der Region tätig waren, dem Wegfall der Handelsbeschränkungen, der Vereinheitlichung von Normen und Standards, der höheren Rechtssicherheit bzw. Rechtsangleichung und dem Wegfall von Investitionshemmnissen weit mehr Bedeutung bei als die anderen befragten Unternehmen. Ähnlich unterschiedliche Einschätzungen resultierten bei der Frage nach den wichtigsten Nachteilen der EU-Erweiterung. Der steigende Wettbewerbs- bzw. Preisdruck in der Schweiz, aber auch der sich verstärkende Wettbewerb sowie die wachsenden Kosten in den neuen EU- Mitgliedstaaten werden von deutlich mehr "ost-erprobten" Unternehmen eher als Nachteil empfunden als von den anderen Firmen.

Zwar können 40% der befragten Firmen seit der EU-Osterweiterung keine wesentlichen Hemmnisse für ihre Geschäftsbeziehungen mit den neuen EU-Staaten mehr erkennen. Aber dass es sie gibt, liegt, wie die Umfrage ergeben hat, klar auf der Hand. Verwiesen wurde in den Antworten besonders häufig auf eine überbordende Bürokratie, auf Korruption und Kriminalität, auf Probleme mit einer andersartigen Mentalität, auf fehlende Fremdsprachenkenntnisse der Arbeitnehmer in diesen Ländern, auf die Schwierigkeiten, verlässliche Geschäftspartner zu finden, auf unterschiedliche Produktanforderungen, auf ungenügende Infrastruktur und last, but not least auf Mängel bei der Umsetzung von EU-Recht. NZZ, 14. März 2006, S. 23



Bedenkliche Entwicklungen im Schengenraum

«Schengen», schrieb der Bundesrat in der Botschaft zu den Bilateralen II, sei als «evolutives System konzipiert». Um den Herausforderungen im Bereich Sicherheit «jederzeit begegnen zu können», werde der aktuelle «Besitzstand (...] naturgemäss» weiterentwickelt und «regelmässig durch neue Rechtsakte und Massnahmen ergänzt». Die Schweiz dürfe beim Ausbau der europäischen Polizeimacht zwar nicht mitstimmen, aber doch mitwirken. Immerhin könnten Bundesrat, Parlament und (per Referendum) das Volk die neuen EU-Erlasse bei Nichtgefallen ablehnen. «In letzter Konsequenz», beruhigte die Regierung im Bundesbüchlein, «kann der Vertrag [...] gekündigt werden...

Noch ist der Beitritt der Schweiz zum Polizeisystem Schengen nicht ratifiziert (mithin nicht kündbar), und schon droht die erste «Evolution» mit politischer Brisanz. Die Enforcement Police (Enfopol), die hierzulande kaum beachtete, aber intensive EU-Polizeikooperation mit Schweizer Beteiligung, hat unter dem harmlosen Titel «Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit» einen Prozess eingeleitet, der tief ins schweizerische Recht greift. Bald wollen die kollektiv organisierten europäischen Fahnder mutmasslicheTäter bespitzeln und ihnen nachjagen, ohne an den Landesgrenzen Halt machen zu müssen.

Gemäss (noch) geltendem Schengen-Vertrag müssen Polizisten, die einen Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Staates verfolgen («<Nacheile») oder einen Verdächtigen auch nach Überschreiten der Grenze planmässig überwachen wollen («<Observation» ),eine Reihe von Bedingungen einhalten. Ein Grundsatz, der auch vom Bundesrat im Abstimmungskampf feierlich beschworen wurde, ist das «Prinzip der doppelten Strafbarkeit": Die Polizei werde nur bei jenen Delikten grenzüberschreitend aktiv, die in beiden Staaten gleichermassen verfolgt werden.

Genau dieses Gesetz will die Enfopol mit der griffigen internationalen Kooperation jetzt ausschalten. Nach ihrem Konzept haben Nacheile und Observation nur noch den Regeln des «ersuchenden Staates» zu genügen: Polizeiarbeit in jedem beliebigen Drittstaat («mit Dienstwaffe») wird generell gestattet, wenn das Herkunftsland das vermutete Delikt mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht. Ob die Tat auch im Zielstaat gleicherweise geahndet wird und ob sie überhaupt strafbar ist, braucht die Beamten nicht mehr zu kümmern.

Dieser radikale Bruch zwingt selbst Monique Jametti Greiner, Vizedirektorin im Bundesamt für Justiz und als Verhandlungsführerin «Madame Schengen», spät Vorbehalte anzubringen: «Es ist rechts- staatlich höchst bedenklich, wenn im eigenen Land Aktivitäten fremder Polizisten in Bereichen zu dulden sind, die nach unserem Recht nicht strafbar sind.» Nur in EU-Staaten, nicht aber in der Schweiz mit zwölf Monaten Haft bestraft werden könnten etwa der Cannabis-Konsum, der Abbruch einer Schwangerschaft, passive und aktive Sterbehilfe. Eifrige polnische Polizisten könnten abtreibungswilligen Landsfrauen bis zur Schweizer Klinik nacheilen, französische Flics Cannabis-Konsumenten bis zum Hanfladen. Das neue Schengen-Recht erlaubte es zudem ausländischen Fahndern, Mitbürger, die sie der Steuerflucht verdächtigen, bis vor die Tür des Treuhänders in Zug oder der Bank in Zürich zu verfolgen.

Das Schweizer Prinzip der doppelten Strafbarkeit und die Evolution des Schengener Systems widersprechen sich diametral. Entscheiden wird der EU-Ministerrat - ohne Stimm- und Vetorecht der Schweiz. Die Frage, ob der Vertrag «in letzter Konsequenz» zu kündigen sei, stellt sich früher als erwartet. Allerdings hat Bern offensichtlich (noch) nicht den Mut, die Konfrontation mit Brüssel zu wagen und vor dem Eintritt ins Schengenland den Austritt anzudrohen. «Eventuell noch unter österreichischem Vorsitz bis Ende Juni 06, hofft Jametti Greiner, werde der Schengen-Umbau beschlossen, «in einer Form, mit der wir leben können». Dieser angebliche Modus Vivendi basiert auf Schlaumeiereien der plumperen Sorte. Nacheilende und observierende Ermittler aus dem Ausland könnten keine Konten sichten, gaukelt ein Polizeifunktionär, das Bankgeheimnis werde so «im Kern» nicht tangiert. Die Schweiz behalte auch künftig die Kompetenz, im Einzelfall jede Nacheile und Observation durch fremde Fahnder abzulehnen, wird schöngefärbt. Faktisch ist es illusorisch, dass die EU, die das Prinzip der doppelten Strafbarkeit ablehnt, die dauerhafte Ausnahme akzeptieren soll. So wird der EU die Maxime der doppelten Strafbarkeit wohl brav geopfert werden. Den Schweizern wird diese Anpassung - einmal mehr - als "Akzentverschiebung" (Jametti Greiner) verkauft. Weltwoche, 16. März 2006.


Kantonale Steuerregimes und EU-Kritik

In dem seit September 2005 schwelenden steuerpolitischen Streit zwischen der Europäischen Kommission und der Schweiz hat Bern Anfangs März 06 der Brüsseler Behörde ein zehnseitiges Schreiben übergeben. Darin wird ausführlich und detailliert auf ein Aide-Memoire der Kommission vom 15. Dezember Stellung genommen, das im Wesentlichen besagt, gewisse Bestimmungen zur Unternehmensbesteuerung in einzelnen Kantonen seien mit dem Freihandelsabkommen (FHA) Schweiz - EU von 1972 nicht vereinbar. Aus Sicht Berns ist jedoch die Vermutung der Kommission unbegründet, dass die bestimmten Unternehmen gewährten Steuererleichterungen staatliche Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb verfälschten und den Warenhandel in einer mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbaren Weise beeinträchtigten.

Die Schweiz begnügt sich in ihrem Antwortschreiben nicht mit einer «fachtechnischen» Stellungnahme zu den von der Kommission kritisierten kantonalen Steuerregimen für Holdinggesellschaften, für Verwaltungsgesellschaften (Firmen, die in der Schweiz eine Verwaltungs-, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben) und für gemischte Gesellschaften (Firmen, deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz praktisch bedeutungslos ist, die also vor allem Ausland-Ausland-Geschäfte tätigen). Vielmehr wird zunächst Grundsätzliches behandelt und erklärt, warum nach Auffassung der Schweiz die kantonalen Regime nicht in den Anwendungsbereich des FHA fallen können. Es sind vor allem folgende drei Gründe: Zum einen regelt dieses Abkommen einzig den Handel mit bestimmten Waren. Entsprechend war beim Abschluss des FHA keine Rechtsharmonisierung beabsichtigt - auch nicht im fiskalischen Bereich. Zum andern bieten aus Sicht der Schweiz die Bestimmungen des FHA über Wettbewerb und staatliche Beihilfen (Art. 23) keine ausreichende Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Unternehmensbesteuerung. Dies gelte um so mehr, als das FHA ein klassischer Staatsvertrag sei, der durch jede Vertragspartei in autonomer Weise ausgelegt werde.

Drittens schliesslich ist für Bern auch der Verweis auf die EU-Wettbewerbsregeln bei der Interpretation von Art. 23 FHA verfehlt. Nicht nur, dass die Schweiz nie ihre Einwilligung für eine solche Interpretation gegeben habe. Vielmehr könne die EU der Schweiz auch nicht ihre evolutive Wettbewerbsregelung aufzwingen, wie es die Kommission mit dem Argument versucht, Steuererleichterungen kämen in der EU staatlichen Beihilfen gleich, und diese Sicht der Dinge müsse auch beim FHA gelten. Bis zum 15. Dezember 2005 hat die Kommission denn auch nie festgestellt, die schweizerische Unternehmensbesteuerung könnte das gute Funktionieren des FHA tangieren, obschon die kantonalen Regime seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts existieren.

Doch selbst wenn die kantonalen Steuerregimes unter den Anwendungsbereich des FHA fielen, stellten sie keine Subventionierung von Unternehmen dar, wird seitens der Schweiz festgestellt. Im Antwortschreiben wird etwa darauf verwiesen, dass von einer fiskalischen Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige nicht die Rede sein könne, weil die kantonalen Massnahmen allen wirtschaftlichen Akteuren offen stehen und folglich nicht diskriminierend seien. Dies treffe auch mit Blick auf die von der Kommission ganz besonders monierte Unterscheidung zwischen den in der Schweiz getätigten (steuerbaren) Geschäften und den im Ausland getätigten (nichtsteuerbaren) Geschäften zu.

Schliesslich bläst die Schweiz in ihren «Reponses» zum Gegenangriff, indem sie Brüssel vorwirft, mit zwei Ellen zu messen. Sie verweist darauf, dass etwa im Rahmen der OECD nur die zentralstaatlichen Steuersysteme, nicht aber die zumeist am Äquivalenzprinzip orientierten Regimes der unteren Staatsebenen auf allfällige schädliche Steuerpraktiken abgeklopft werden. Ebenso verfahre die EU mit ihren Mitgliedstaaten. Deshalb mute es eigenartig an, dass Brüssel sich nun ausgerechnet gegenüber dem Drittland Schweiz anders verhalte. NZZ, 10. März 2006, S. 21


Zürcher Regierung und EU

Die Zürcher Regierung veröffentlichte im März 06 einen Auslegeordnung zur EU-Frage. «Die Frage, ob der bilaterale Weg fortzusetzen oder eher ein Beitritt in die EU prioritär zu verfolgen sei, wird durch den vorliegenden Bericht nicht entschieden.» Tatsächlich enthält der Bericht «Zürich und Europa» nicht einen Positionsbezug des Regierungsrates für oder gegen einen EU-Beitritt. Auf knapp 300 Seiten werden in Buchform Materialien präsentiert, welche die Standortbestimmung ermöglichen, aber nicht vorwegnehmen sollen, wie Daniel Brühlmeier an einer Medienkonferenz sagte. Brühlmeier ist in der Staatskanzlei verantwortlich für das Thema Aussenbeziehungen. Regierungssprecherin Susanne Sorg kündigte an, der Regierungsrat werde seine Position «im letzten Quartal 06» veröffentlichen, im Zusammenhang mit einer Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen. Warum lässt sich der Zürcher Regierungsrat überhaupt zur Aussenpolitik vernehmen; die ja Sache des Bundes ist? Als grösster Wirtschaftskanton, als Bildungs- und Forschungsplatz sowie als Grenzkanton sei der Kanton Zürich von den Auswirkungen der bilateralen Verträge oder eines allfälligen EU-Beitrittes stärker betroffen als alle anderen Kantone, sagte Brühlmeier. Eine Arbeitsgruppe der Verwaltung hat deshalb für acht Politikbereiche Vor- und Nachteil~ aufgelistet, die sich aus den Bilateralen und einem EU-Beitritt ergeben. Bei zweien - innere Sicherheit so- wie Bildung und Forschung - sieht sie klare Vorteile im Beitritt, bei einem Bereich - Finanzplatz, Zinsniveau und Steuern - bevorzugt sie ebenso klar den bilateralen Weg. Bei den anderen Themen fällt das Urteil zwiespältig aus.

Dass ein Beitritt für den Bildungs- und Forschungsplatz praktisch nur Vorteile bringen soll, begründet die Arbeitsgruppe damit, dass für die Schweiz und den Kanton Zürich die Teilnahme an europäischen Ausbildungs- und Forschungsprogrammen sehr wichtig sei. Diese könne zwar auch über bilaterale Verträge erreicht werden, doch müsse sie für jedes einzelne Programm wie" der neu ausgehandelt werden. Auch könne die Schweiz als Nicht-Mitglied keinen Einfluss auf den Inhalt solcher Programme nehmen. Ebenso eindeutig fällt das Urteil für den Finanzbereich aus: «Der EU-Beitritt ist bezüglich Zinsen, Geld- und Währungspolitik, der Steuern, des Finanzplatzes und der öffentlichen Haushalte nicht im Interesse der internationalen Standortattraktivität des Kantons Zürich», heisst es im Bericht. So wird darauf hingewiesen, dass ein Beitritt den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen einschränken würde. Dass die Schweiz die Mehrwertsteuer auf europäisches Niveau verdoppeln müsste, würde dazu führen, dass finanzielle Mittel aus dem Kanton Zürich abflössen - finanzielle Mittel, die der Bevölkerung und der Wirtschaft für Konsum und Investitionen fehlten. Schädlich für den Finanzplatz Zürich sei auch die unsichere Zukunft des Bankgeheimnisses - nicht wegen dessen faktischer Bedeutung, sondern wegen der Tatsache, dass Kunden den Finanzplatz als weniger sicher wahrnehmen könnten. '

Sowohl ein Beitritt als auch die bilateralen Verträge können sich auf das Verhältnis zwischen Kantons- und Regierungsrat sowie auf die Volksrechte auswirken. Gemäss Bundesverfassung wirken die Kantone an der Vorbereitung von aussenpolitischen Entscheiden mit, die sie direkt betreffen. Da der Kantonsrat Gesetze beschliesst und nicht der Regierungsrat, müsste dieser mit Zusagen gegenüber dem Bund zuwarten, bis der Kantonsrat seine Arbeit abgeschlossen hätte. Um solche Situationen zu vermeiden, schlägt die Arbeitsgruppe vor, «unter bestimmten Bedingungen gewisse wichtige Legislativkompetenzen an den Regierungsrat zu delegieren».

Nach einem EU-Beitritt müsste zudem bei kantonalen Vorlagen geprüft werden, ob sie EU- konform wären. Für den Zeitraum von 1993 bis 1998 wird allerdings nur gerade eine Vorlage erwähnt, die im Widerspruch zu EU-Recht gestanden wäre: die Volksinitiative «Stopp der importierten Arbeitslosigkeit». Und schliesslich hätten in der Schweiz lebende EU-Bürger Anspruch auf das Wahlrecht auf Gemeindeebene. Regierungsrat des Kantons Zürich (Hrsg.): Zürich und Europa. Verlag Schulthess, Zürich 2006. 294 Seiten, Franken 58.-. NZZ, 31. März 2006, S. 51

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